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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 C-3382/2024

23 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,380 parole·~27 min·5

Riassunto

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid der SAK vom 19. April 2024

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3382/2024

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Vito Valenti (Einzelrichter), Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch.

Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid der SAK vom 19. April 2024.

C-3382/2024 Sachverhalt: A. Die am (…) 1949 geborene, verwitwete und in Portugal wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war vom 18. September 2013 bis zum 17. März 2015 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig. In den Jahren 2013 bis 2015 entrichtete sie obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 3. September 2024 [nachfolgend: SAK-act.] 7, 18, 20 und 24). B. B.a Mit elektronischer Eingabe vom 16. November 2023 gelangte die Versicherte an die schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und beantragte eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (SAK-act. 12). B.b Am 12. Januar 2024 stellte die SAK Nachforschungen zum Aufenthalt und zu Beitragszeiten zur schweizerischen AHV/IV der Versicherten und ihres am (...) 2002 verstorbenen Ehemannes (SAK-act.12) im Zeitraum von 2003 bis 2016 in der Schweiz an. Daraufhin teilte das Personenmeldeamt B._______ am 16. Januar 2024 mit, dass die Versicherte am 18. September 2013, als Inhaberin einer B-Bewilligung ab diesem Datum, von Deutschland (…) zu- und am 17. März 2015 mit unbekanntem Ziel weggezogen sei. Über die nachgefragten Aufenthaltszeiten 2003 - 2016 des Ehemannes lägen (natürlich) keine Angaben vor (SAK-act. 7 und 16 ff.). B.c Mit Schreiben vom 25. Januar 2024 erkundigte sich die SAK bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend: SVA C._______), bei welcher Ausgleichskasse die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten (D._______AG [mit Statutenänderung vom 11. Mai 2015 umfirmiert zu E._______AG; vgl. < https://[...]chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid[...] > abgerufen am 20.02.2026; nachfolgend: Arbeitgeberin) in den Jahren 2013 bis 2018 angeschlossen war, und ersuchte um einen Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK; SAK-act. 22). Am 6. Februar 2024 beantwortete die SVA C._______ die Anfrage und führte aus, dass die Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse C._______ angeschlossen sei und in den Jahren 2013 bis 2015 für die Versicherte beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe. Dagegen sei für die nachfolgenden Jahre 2016 bis 2018 kein beitragspflichtiges Einkommen gemeldet worden (SAK-act. 20 und 24).

C-3382/2024 B.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 wies die SAK das Rentengesuch der Versicherten ab. Zur Begründung gab sie an, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 25). B.e Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2024 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Portugal am 18. März 2024) Einsprache und beantragte die Berücksichtigung weiterer geleisteter obligatorischer Beiträge. Sie sei in der Schweiz insgesamt 15 Jahre lang (von 2003 bis 2018) für ihre Arbeitgeberin tätig gewesen, welche die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV jedoch nicht geleistet habe (SAK-act. 26). B.f Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 9. Februar 2024. Sie begründete dies damit, dass zwar in den Jahren 2013 bis 2015 beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet worden sei; aufgrund des im September 2013 bereits erreichten Rentenalters (64 Jahre) seien diese Beiträge jedoch nicht rentenbildend (Art. 29bis AHVG [SR 831.10]), weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (SAK-act. 27). C. C.a Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21. Mai 2024 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche die Eingabe mit Begleitschreiben vom 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Zur Begründung reichte sie einen Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2008 ein und führte aus, sie sei vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2013 für ihre ehemalige Arbeitgeberin tätig gewesen (Beschwerdeakten [BVGeract.] 1 und 2). C.b Am 28. Mai 2024 erkundigte sich die Vorinstanz bei der SVA C._______ darüber, ob sich die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschäftigung von Juli 2008 bis Juli 2013 bei der D._______AG nachvollziehen lasse. Diese teilte daraufhin mit, dass die Versicherte in der betreffenden Periode nicht in den Lohndeklarationen des genannten Arbeitgebers aufgeführt sei (SAK-act. 30 und 32). C.c Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens dazu auf, die Beschwerdeschrift mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen (BVGer-act. 3). Die daraufhin eingegangene Eingabe

C-3382/2024 (Postaufgabe: 2. Juli 2024) nahm das Gericht als Beschwerdeverbesserung entgegen (BVGer-act. 6 f.). C.d In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die Versicherte auf den Lohndeklarationen ihrer ehemaligen Arbeitgeberin in den Jahren 2008 bis 2012 nicht aufgeführt sei. Obschon die Arbeitgeberin für die Zeit von 2013 bis 2015 beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet habe – wobei die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Bevölkerungsamts B._______ vom 18. September 2013 bis 17. März 2015 in (…) angemeldet war – seien für die Rentenberechnung nur Beitragsjahre der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (im konkreten Fall Eintritt des Versicherungsfalls: […] 2013) zu berücksichtigen (Art. 29bis AHVG). Betreffend die Jahre 2008 bis 2012 habe die SVA C._______ auf Nachfrage mitgeteilt, dass auf den Lohndeklarationen der in Frage kommende Arbeitgeberin die Versicherte nicht aufgeführt sei. Für eine allfällige Gutschrift wären Belege von geleisteten AHV-Beiträgen nötig (Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Bankeinzahlungsbelege). Solche würden aber im konkreten Fall nicht vorliegen (BVGer-act. 8). C.e Mit Replik vom 8. Oktober 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Ergänzung ihres individuellen Kontos (IK) mit jenen Beiträgen, welche die Arbeitgeberin zwar abgezogen, aber nicht weitergeleitet habe. Es seien insbesondere die eingereichten Arbeitsverträge vom 1. Juli 2008 und vom 27. September 2013 zu berücksichtigen. Davon ausgehend sei ihr rückwirkend ab dem Jahr 2013 eine Altersrente zuzusprechen (BVGeract. 11). C.f Mit Eingabe vom 5. November 2024 hielt die Vorinstanz an der beantragten Abweisung fest und verzichtete auf eine Duplik (BVGer-act. 13). C.g Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2024 wurde, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen, der Schriftenwechsel geschlossen (BVGer-act. 14). C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-3382/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem sie die Beschwerdeschrift fristgerecht verbessert hat, ist auf die insgesamt frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 21. Mai 2024 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG).

2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 2.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht (siehe dazu E. 5.4), gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6). 3. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 19. April 2024, mit welchem die SAK das mit

C-3382/2024 Verfügung vom 9. Februar 2024 abgewiesene Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Altersrente bestätigte. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von einer nicht erfüllten Mindestbeitragsdauer ausgegangen ist. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit nicht weiter zu prüfen sind die über den Streitgegenstand hinausgehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit durch ihre ehemalige Arbeitgeberin mutmasslich nicht geleisteten Pensionskassenbeiträgen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 m.w.H.; BVGer-act. 11 S. 7). 4. Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige, wohnt in Portugal und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51; Urteile des BGer 9C_631/2023 vom 24. Juni 2024 E. 3.1; 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126 V 134 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hat das 64. Altersjahr am (…) 2013 erreicht. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ist demnach am (…) 2013 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 AHVG). Im Folgenden werden daher die für diesen Zeitpunkt massgebenden Rechtsgrundlagen dargelegt. 4.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des

C-3382/2024 Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 19. April 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 m.H.). 5. Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 5.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der schweizerischen AHV versichert. Beitragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 5.2 Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). 5.3 Für die Bestimmung der Beitragsjahre werden gemäss Art. 29bis AHVG grundsätzlich nur Zeiten zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Als vollständig gilt folglich die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). In Fällen, in denen in einem Kalenderjahr die Beitragsdauer nicht zusammenhängend ist, sind die einzelnen Beitragsperioden zusammenzuzählen. Ergibt das Total keine Anzahl ganzer Monate, ist der Bruchteil eines Monats auf einen ganzen Monat aufzurunden, um ganze Beitragsperioden zu erhalten (BGE 107 V 7 E. 3a). Als Beitragsdauer kann aber lediglich derjenige Zeitabschnitt gelten, in dem eine Person versichert und der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2013, Rz. 5006 ff.). Ist jemand nur während eines Teiles eines Jahres versichert und beitragspflichtig, kann kein volles Beitragsjahr angenommen werden, selbst wenn der für den anderen Teil des Jahres

C-3382/2024 entrichtete Beitrag den Mindestbeitrag übersteigt (BGE 99 V 24 E. 1; vgl. auch RWL Rz. 5013 mit Verweis auf ZAK 1974 S. 196). 5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV [SR 831.101]). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto. Eine Kontoberichtigung kann nur vorgenommen werden, wenn im Sinne der aufgeführten Verordnungsbestimmung und der Rechtsprechung der volle Beweis dafür gelänge, dass der Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit seitens der Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen wurden oder mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung bestand (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt (BGE 117 V 261). Der volle Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des EVG H 17/02 vom 30. Oktober 2002 E. 4.2). 6. Da im konkreten Fall keine offenkundige Unrichtigkeit der Konteneinträge behauptet wird bzw. vorliegt, bleibt zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist zu beweisen, dass sie bis spätestens zum 31. Dezember 2012 – wobei gemäss Art. 52c AHVV Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des

C-3382/2024 Rentenansprüche zur Ausfüllung von Beitragslücken herangezogen werden können – insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG in der Schweiz versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). 6.1 Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 19. April 2024 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 mangels erfüllter Mindestbeitragsdauer ab. Zwar bestätigten die vorinstanzlichen Abklärungen eine Erwerbstätigkeit und AHV-Beitragszahlungen in der Schweiz zwischen September 2013 und März 2015; da die Beschwerdeführerin jedoch bereits bei Stellenantritt im September 2013 das Rentenalter erreicht hatte, wurden diese als nicht rentenbegründend gewertet (Art. 29bis AHVG). Die Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse hätten es nicht ermöglicht, zusätzliche Beiträge zu finden (im IK sind keine anspruchsbegründenden Einträge vorhanden). Das Einwohneramt B._______ hat zudem bestätigt, dass die Beschwerdeführerin sich von September 2013 bis März 2015 in der Schweiz aufgehalten habe (BVGer-act. 1; SAK-act. 25 und 27). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht beschwerde- sowie replikweise zusammengefasst Folgendes geltend: Sie sei in den Jahren 2003 bis 2018 in der Schweiz für die Firma D._______AG tätig gewesen, zuletzt in der Funktion als Commercial Sales Director (BVGer-act. 6 S. 2 f. und 11 S. 2 ff.). Vertragswidrig habe die Arbeitgeberin zwar Sozialversicherungsbeiträge von ihrem Lohn abgezogen, diese jedoch nicht an die zuständige Ausgleichskasse abgeliefert (BVGer-act. 11 S. 2). Ende Juli 2018 sei ihr im Haus ihres Vorgesetzten deponierter Koffer entwendet worden, in welchem sich neben Bargeld und persönlichen Gegenständen auch ihr privater Computer sowie ein Ordner mit beruflichen Dokumenten befunden hätten (BVGer-act. 6 S. 2). Basierend auf den Arbeitsverträgen vom 1. Juli 2008 (SAK-act. 34 S. 18 ff.) und vom 27. September 2013 (SAK-act. 34 S. 9 ff.) sei nachvollziehbar, dass sie einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.– (plus Unterkunft in […]) erhalten habe. Zudem sei explizit vereinbart worden, dass die Arbeitgeberin die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge direkt vom Bruttolohn abziehe und an die Sozialversicherung abführe (BVGer-act. 6 S. 3 f.). Folglich beantrage sie, die zu Unrecht nicht geleisteten Beiträge zu berücksichtigen und ihr rückwirkend ab Erreichen des Renteneintrittsalters eine Altersrente auszurichten (BVGer-act. 11 S. 6 f.).

C-3382/2024 6.3 Demgegenüber wendet die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. September 2024 ein, dass im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin keine Beitragszeiten verbucht seien. Ein Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente bestehe nur für Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten. Dabei werde bei erwerbstätigen Personen jenes Einkommen berücksichtigt, auf welches tatsächlich Beiträge entrichtet worden seien. Zudem seien nur Beitragsjahre bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles relevant. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit von 2013 bis 2015 beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Bevölkerungsamts B._______ vom 18. September 2013 bis zum 17. März 2015 in (…) angemeldet gewesen sei. Auch habe sie eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig von September 2013 bis September 2018, vorgelegt. Auf Nachfrage habe die SVA C._______ sodann erklärt, dass die Beschwerdeführerin auf den Lohndeklarationen der Jahre 2008 bis 2012 nicht aufgeführt sei. Die für eine Korrektur des IK notwendigen Beweismittel (wie etwa Lohnausweise, Lohnabrechnungen oder Bankeinzahlungsbelege) lägen nicht vor. Insgesamt seien keine Beitragszeiten im Sinne von Art. 29bis AHVG belegt (BVGer-act. 8). 7. Die Versicherte stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen auf zwei Verträge. 7.1 7.1.1 Der erste Vertrag trägt die Bezeichnung «SPEZIELLER LAUFZEIT- VERTRAG», ist auf den 1. Juli 2008 datiert und betrifft ein Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2008 bis 1. Juli 2013. Als Parteien sind die D._______AG (Arbeitgeberin) und die Beschwerdeführerin (Mitarbeiterin) genannt. Sodann ist ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2013 dauert und die Arbeitnehmerin in der Funktion als Verkaufsleiterin für Herrenbekleidung in (…) beschäftigt ist. In Ziffer 6 wurde ein Gehalt von Fr. 5'000.– im Monat mit Unterkunft in (…) bei einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche vereinbart und aus Ziffer 10 geht hervor, dass gesetzliche «Beiträge an AHV, AVS, PK (…) vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen» werden (SAK-act. 34 S. 18 ff.). 7.1.2 Der zweite Vertrag datiert vom 27. September 2013, ist als Arbeitsvertrag bezeichnet und wurde zwischen der D._______AG (Arbeitgeberin) und der Beschwerdeführerin (Arbeitnehmerin) auf unbestimmte Zeit

C-3382/2024 abgeschlossen. Als Funktion wurde Verkaufsdirektorin für Herrenbekleidung festgehalten und als Arbeitsbeginn der 27. September 2013 bzw. das Datum des Erhalts der Arbeitsbewilligung. Nebst dem monatlichen Gehalt von Fr. 5'000.– und einer Unterkunft in (…) vereinbarten die Parteien, dass die Arbeitgeberin für die Anmeldung bei den Sozialversicherungen zuständig ist und vom Bruttolohn die gesetzlichen AHV-Beiträge abgezogen werden (SAK-act. 34 S. 9 f.). 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vertrag vom 1. Juli 2008 geeignet ist, weitere Beitragszeiten und Erwerbseinkommen bis zum 31. Dezember 2012 nachzuweisen (SAK-act. 34 S. 18 ff.; vgl. E. 7.1.1 hiervor). 7.2.1 Für den Zeitraum von 2003 bis Juni 2008 enthält das als spezieller Laufzeitvertrag bezeichnete Dokument in den Ziffern 3 und 4 den Hinweis, dass die Niederlassungen der Arbeitgeberin in Deutschland geschlossen werden und die Beschwerdeführerin in die Niederlassung in (…) wechsle. Gemäss Ziffer 4 bestand das Arbeitsverhältnis darin, periodisch (Januar bis Juni 2003 und September bis November 2003) bestimmte Aufgaben zu erledigen; es endete am 30. Juni 2008. Weitere Informationen (insb. konkrete Anstellungsbedingungen), welche sich auf die Periode 2003 bis 2008 beziehen, sind nicht ersichtlich (SAK-act. 34 S. 18). Zwar wird eine Tätigkeit in der Schweiz ab Januar 2003 erwähnt, doch bezieht sich der vorgelegte Vertrag lediglich auf das Arbeitsverhältnis vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Juli 2013. Es liegen keinerlei Beweismittel vor, die eine effektive Erwerbstätigkeit für die D._______AG in der Schweiz im Zeitraum von Januar 2003 bis Juni 2008 belegen. Insbesondere fehlen Nachweise über Sozialversicherungsabzüge (wie Lohnabrechnungen, Bankauszüge oder Steuerunterlagen), über eine Nettolohnvereinbarung mit der Arbeitgeberin oder über den Erhalt einer B- oder C-Bewilligung für diesen Zeitraum (vgl. zur Beweiskraft solcher Bewilligungen das Urteil des BGer I 542/02 vom 25. November 2002 E. 2.3). 7.2.2 Nichts anderes ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012. Laut Auskunft der SVA C._______ vom 7. Juni 2024 ist die Beschwerdeführerin auf den Lohndeklarationen der D._______AG in den Jahren 2008 bis 2012 nicht verzeichnet (SAK-act. 32), wohingegen in den Jahren 2013 bis 2015 beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet wurde (SAK-act. 24). Dies deckt sich insoweit mit den weiteren Nachforschungen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin am 18. September 2013 aus Deutschland in die Schweiz zog und der spätere Wegzug am

C-3382/2024 17. März 2015 nach unbekannt erfolgte (SAK-act. 18; vgl. dazu auch den Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS] vom 19. September 2023 und die Kopie des Ausländerausweises B [{…}, ZEMIS-Nr. {…}], wo als Einreisedatum ebenfalls der 18. September 2013 vermerkt ist [SAK-act. 7 und 9 S. 5]). Weiter ist auf dem durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Vertrag vom 1. Juli 2008 für sie trotz vereinbarter Unterkunft in (…) eine Adresse in Deutschland (…) vermerkt (SAKact. 34 S. 18 f.). Die Beschwerdeführerin hat, was in diesem Zusammenhang entscheidend ist, auch keine Unterlagen eingereicht, die beweisen, dass sie vom 1. Juli 2008 bis 1. Juli 2013 in der Schweiz eine B- oder C- Bewilligung der zuständigen schweizerischen Behörde erhalten hätte, die für diesen Zeitraum zurückgelegte Versicherungszeiten in der Schweiz hätten belegen können (vorausgesetzt, dass der jährliche Mindestbeitrag entrichtet wurde [vgl. zu diesem Thema das schon zitierte Urteil des BGer I 542/02 vom 25. November 2002 E. 2.3]). 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular angegeben hat, dass sie das erste Mal in der Schweiz im Januar 2003 Wohnsitz genommen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte (SAKact. 21 S. 2), kann offensichtlich auch keine Beitragsdauer (bzw. Erwerbseinkommen) vor dem 20. Altersjahr im Sinne von Art. 52b AHVV in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG angerechnet werden. 7.2.4 Für die Beschwerdeführerin können auch keine Beitragsjahre im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b AHVG mitberücksichtigt werden, in welchen der Ehegatte (der am […] 2002 gestorben ist [SAK-act. 21 S. 3]) gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat. Dies setzt voraus, dass beide Ehegatten in der AHV versichert sind. Das ist nicht der Fall, wenn die nichterwerbstätige Ehegattin – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – in dem Zeitraum im Ausland lebte, in dem der Ehegatte in der Schweiz versichert gewesen sein könnte (BGE 126 V 217; Urteil des BGer 9C_84/2023 vom 25. Mai 2023 E. 4.2). 7.2.5 Es kann im konkreten Fall auch keine Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs nach Massgabe von Art. 52c AHVV zur Füllung von Lücken stattfinden, da sie keine Beitragszeiten an die schweizerische AHV bis zum 31. Dezember 2012 beweisen konnte. Hinzu kommt, dass die in diesem Zeitraum gegebenenfalls erzielten, aber unbewiesenen Erwerbseinkommen nicht berücksichtigt werden könnten (Art. 52c zweiter Satz AHVV); mit anderen Worten könnten diese Beitragszeiten allein keinen Anspruch auf eine Rente begründen.

C-3382/2024 7.2.6 Im Übrigen lassen sich weder den Akten Hinweise darauf entnehmen noch führt die (kinderlose [SAK-act. 21 S. 2]) Beschwerdeführerin aus, dass ein Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften bestehe (vgl. Art. 29sexies und 29septies AHVG und Art. 52e bis 52l AHVV). 7.2.7 Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, für den Zeitraum von Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 (sowie bis August 2013 zur Füllung von Beitragslücken) den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die Arbeitgeberin zwar die gesetzlichen Beiträge vom Salär abgezogen, diese dann aber nicht an die Ausgleichskasse abgeführt hat, oder dass mit der Arbeitgeberin eine Nettolohnvereinbarung bestand. 7.3 Im Hinblick auf den zweiten Arbeitsvertrag vom 27. September 2013 ergibt sich weiter was folgt (SAK-act. 34 S. 9): Die Beschwerdeführerin zog am 18. September 2013 und damit wenige Tage vor dem Stellenantritt von Deutschland (…) in die Schweiz (SAK-act. 18). Am 17. März 2015 zog sie nach unbekannt weg. Gemäss Auskunft der SVA C._______ wurde in den Jahren 2013 bis 2015, aber nicht für 2016 bis 2018, beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet (SAK-act. 15 und 24). Dennoch ist dieses Einkommen für den Rentenanspruch nicht relevant. In der Tat, werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG (in der Fassung von 2013) für die Rentenberechnung Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Gemäss dessen Abs. 2 regelte der Bundesrat die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (was er in Art. 52a bis 52c AHVV getan hat). Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht bei Frauen am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 64. Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Die am (…) 1949 geborene Beschwerdeführerin erreichte ihr 64. Altersjahr am (…) 2013. Ein Rentenanspruch wäre somit – bei Erfüllung der Voraussetzungen – am (…) 2013 entstanden. Insofern werden geleistete Beiträge nur bis zum 31. Dezember 2012 berücksichtigt. Da das massgebende Erwerbseinkommen grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt wird und die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sein muss, bleiben die erst nach dem Stellenantritt (27. September 2013) geleisteten Beiträge unbeachtlich (vgl. RWL Rz. 4205). Diese Schlussfolgerung würde sich auch nicht ändern,

C-3382/2024 wenn der Fall unter Berücksichtigung des neuen Art. 29bis AHVG in der Fassung ab dem 1. Januar 2024 geprüft würde. Einerseits begründen nach dem Erreichen des Referenzalters entrichtete Beiträge keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 29bis Abs. 3 letzter Satz AHVG). Andererseits, und nach dem Wortlaut von lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021, können nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben – Voraussetzung die die Beschwerdeführerin nicht erfüllt – und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Periode ab Januar 2003 bis 31. Dezember 2012 keine Anrechnung von Beitragsjahren, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person erfolgen kann, da die Beschwerdeführerin den gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderlichen vollen Beweis nicht erbracht hat. Mit anderen Worten ist der Nachweis, dass in diesem Zeitraum vom Lohn der Beschwerdeführerin Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind oder eine Nettolohnvereinbarung bestand, nicht erbracht worden; die daraus folgende Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (vgl. BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 7.5 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie auf beweisrechtliche Weiterungen verzichtete. Denn Nachforschungen nach allfälligen Dokumenten bei ehemaligen Arbeitgebern sind nur geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte dies nahelegen oder der vorgetragene Sachverhalt plausibel ist. Dies ist vorliegend wie ausgeführt nicht der Fall (vgl. Urteil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1; vgl. E. 7.2.1 ff. hiervor). Aus der Untersuchungsmaxime folgt zudem nicht die Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts, jede erdenkliche Beweismassnahme zu tätigen bzw. jede Abklärung durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.2). So sind gemäss Art. 958f Abs. 1 OR die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht, während 10 Jahren aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Geschäftsjahres beginnt. Für das Personaldossier ist gemäss Art. 73 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1, SR 822.111) eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren vorgesehen. Die Beschwerdeführerin behauptet eine ununterbrochene Beschäftigung in den Jahren 2003 bis 2013. Die vorinstanzlichen Abklärungen haben wie bereits erwähnt ergeben, dass vom September 2013 bis März 2015 beitragspflichtiges Einkommen abgerechnet

C-3382/2024 wurde. Somit hätten sich allfällige weitere Nachforschungen auf den Zeitraum von Januar 2003 bis 31. Dezember 2012 beziehen können. Da die Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher, Buchungsbelege und den Geschäftsbericht aber lediglich 10 Jahre – also für das Geschäftsjahr 2012 bis 31. Dezember 2022 – besteht (und jene für Personaldossiers mit fünf Jahren gar noch kürzer ist), ist sehr unwahrscheinlich, dass weitere Abklärungen durch die Vorinstanz, oder danach durch das Bundesverwaltungsgericht, sachdienliche Ergebnisse hätten liefern können (vgl. Urteil 9C_899/2010 E. 3.2). Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichten, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen konnte, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3.; 136 I 299 E. 5.3 mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b), was auch die Nachforschungen während dem Beschwerdeverfahren (SAK-act. 32) belegen. Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, selber in diesem Zusammenhang sachdienliche Angaben/Beweismitteln beim Arbeitgeber einzuholen, was sie aber unterlassen hat. Daran ändert auch ihre Behauptung nichts, der Koffer mit beruflichen Unterlagen sei vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin Ende Juli 2018 in dessen Räumlichkeiten entwendet worden (BVGer-act. 6 S. 2 f.). Denn sie hat weder den mutmasslichen Diebstahl noch eine allfällige Täterschaft weiter belegt (z.B. mit einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder Strafakten). Zudem geht aus den Akten hervor, dass sie bereits am 17. März 2015 vom Wohnsitz des Mitglieds des Verwaltungsrats der D._______AG (vgl. < https://[...]chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid[...] > abgerufen am 20.02.2026; Geschäftsführer/damaliger Vorgesetzter) nach Unbekannt wegzog (SAKact. 18). Vor diesem Hintergrund ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. 7.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. April 2024 erweist sich als rechtens. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene offensichtlich unbegründete Beschwerde vom 21. Mai 2024 kann im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abgewiesen werden. 8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-3382/2024 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-3382/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Samuel Wyrsch

C-3382/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-3382/2024 — Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 C-3382/2024 — Swissrulings