Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3329/2021, C-5128/2021
Urteil v o m 7 . Juni 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente und Verzugszinsen, Verfügungen der IVSTA vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021.
C-3329/2021, C-5128/2021 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (…) 1965 geboren, verheiratet, deutscher Staatsangehöriger und Vater einer Tochter (geb. […] 1998). Er wohnt in Deutschland. Von Mai 1985 bis Februar 1986 sowie – mit Unterbrüchen – von Februar 1997 bis Ende Dezember 2012 verrichtete er als Grenzgänger Hilfsarbeiten bei verschiedenen Arbeitgebern in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse gemäss Aktenverzeichnis vom 21. Januar 2022 [nachfolgend SAK-act.] 11, S. 2 – 11, und 14, S. 1 und 5). A.b Am 7. November 2012 (Posteingang) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen einer unfallbedingten Fraktur des linken oberen Sprunggelenks (August 2012), eines Herzinfarktes (Oktober 2012), eines Bandscheibenvorfalls (2010), eines Refluxes (Mai 2012) und eines Diabetes mellitus Typ 1 (eigenen Angaben zufolge seit 1995) bei der IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______ oder SVA) erstmals zum Leistungsbezug an (Akten der Sozialversicherungsanstalt B._______ gemäss Aktenverzeichnis vom 5. August 2021 [nachfolgend SVA-act.] 2, 9). Mit Verfügung vom 25. April 2014 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014, bei einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 1‘378.- sowie eine akzessorische Kinderrente von monatlich Fr. 551.- zu (SVA-act. 47). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 27. Oktober 2015 (Posteingang) meldete sich der Versicherte wegen eines Diabetes mellitus (eigenen Angaben zufolge seit 1998), eines Bandscheibenvorfalls (2000 recte 2010) und eines Herzinfarkts (2012) erneut bei der SVA zum Leistungsbezug an (SVA-act. 53). Nachdem die IV- STA der SVA am 17. Februar 2016 mitgeteilt hatte, dass sie nunmehr für den Versicherten mit Wohnsitz in Deutschland zuständig sei, wurden ihr am 31. März 2016 die Akten übermittelt (SVA-act. 64, 68). Am 5. August 2016 verfügte die IVSTA sinngemäss, dass auf das neue Gesuch nicht eingetreten werde, da mit den eingereichten medizinischen Unterlagen keine
C-3329/2021, C-5128/2021 massgebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht worden sei (SVA-act. 89). B.b Die gegen die Verfügung vom 5. August 2016 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil C-5235/2016 vom 15. Dezember 2017 dahingehend gut, als es die Verfügung vom 5. August 2016 aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 108). In der Folge tätigte die IVSTA diverse Abklärungen (SVA-act. 109 ff.). Am 14. Juni 2018 verfügte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens (SVAact. 118). B.c Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2018 erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C- 3811/2018; SVA-act. 119 f.). Sodann reichte er am 29. Oktober 2019 (Posteingang) eine weitere IV-Anmeldung wegen Diabetes, Herzinfarkts, zweifachen Bandscheibenvorfalls, eines Taubheitsgefühls im rechten Bein, Bluthochdrucks, Atemnot, Schwindelanfälle und extremer Rückenschmerzen ein (SVA-act. 139). Die IVSTA teilte ihm daraufhin mit, die Neuanmeldung könne nicht bearbeitet werden, da die Verfügung vom 14. Juni 2018 noch nicht rechtskräftig sei; ohnehin wäre die Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung in (…) einzureichen (SVA-act. 139, S. 13). Mit Urteil vom 14. Januar 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dahingehend gut, als es die Verfügung vom 14. Juni 2018 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung (interdisziplinäres Gutachten in der Schweiz) und zur neuen Verfügung an die IVSTA zurückwies (SVA-act. 152). Sodann wies es im Urteil darauf hin, dass die SVA (gestützt auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) für die Abklärungen zuständig sei und nicht die IVSTA (SVA-act. 152, S. 9 f.). C. Die SVA veranlasste in der Folge eine Begutachtung im Ärztlichen Begutachtungsinstitut C._______ (C._______; SVA-act. 158). Mit interdisziplinärer Expertise vom 5. Januar 2021 stellte dieses dem Versicherten folgende Diagnosen (SVA-act. 168, S. 10): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit - Koronare 3-Gefässerkrankung (ED 10/2012) (ICD-10 I25) ▪ St. n. anteriorem ST-Streckung-Hebungs-Myokardinfarkt (STEMI) 6.10.2012 ▪ Perkutane Transluminale Coronare Angioplastie (PTCA)/Drug-Eluting- Stents (DES; deutsch: Medikamentenbeschichtete Stents) prox RCA
C-3329/2021, C-5128/2021 (rechte Coronararterie)-Verschluss 6.10.2012, 50% Ramus interventricularis anterior (RIVPO), 30% Ramus circumflexus (RCX)/Posterolateraläste (PLA) 1 ▪ PTCA/ 2DES RCX-Mitte 18.12.2018, Left Anterior Descending (LAD) proximal 50%, RCA Mitte 60% ▪ Transthorakale Echokardiographie (TTE) 12/2018: linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF) 50-55%, Hypokinesie posterolateral, Relaxationsstörung, linksventrikuläre Hypertrophie (LVH) ▪ aktuelle Echokardiografie: normal dimensionierter linker Ventrikel mit normaler globaler Funktion ohne regionale Motilitätsstörungen. LVEF visuell 55-60%; konzentrische LV-Hypertrophie ▪ kardiovaskuläre Risikofaktoren (massiver Nikotinkonsum [80py] bis 2012, seither sistiert; metabolisches Syndrom) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M54.5) ▪ klinisch neurogene Wurzelclaudicatio L5 rechts unklarer Ursache (ICD-10 G55.3) ▪ Status nach Spondylodese Lendenwirbelkörper (LWK)5/Sakralwirbelkörper (SWK)1 in TLIF (Transforaminal Lumbar Interbody Fusion)- Technik mit Dekompression von rechts am 19.04.2016 bei Spondylolisthese Meyerding Grad I und Bandscheibenvorfall LWK5/SWK 1 und Claudicatio spinalis (Gehstrecke präoperativ < 100 m) ▪ aktuell radiomorphologisch am 16.11.2020: Bei Status nach Spondylodese L5/S1 Osteosynthesematerial in situ, keine Hinweise auf Materialermüdung. Im anterior posterior (ap)-Bild sind die mitabgebildeten Hüftgelenke unauffällig dargestellt. Im Seitenbild harmonisches Alignement proximal von LWK5 mit insgesamt gut erhaltenen Bandscheibenhöhen. Prominente Processus spinosus (Differenzialdiagnose [DD] Morbus Baastrup). Diskrete, nach kranial aufsteigende, Spondylose der ventralen Deckplatte von LWK5. Nebenbefundlich angedeutete Arteriosklerose der Aorta abdominalis. ▪ deutliche allgemeine muskuläre Dekonditionierung mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen ▪ keinerlei motorische Defizite an den unteren Extremitäten objektivierbar - Bilaterales rechtsdominantes, leicht ausgeprägtes Schulter-lmpingement-Syndrom (ICD-10 M75.9) ▪ DD Tendinopathie der Supraspinatussehne; eventuelle Bursitis subacromialis ▪ Schultergürtelfehlhaltung im Sinne einer Anteposition der Halswirbelsäule (HWS) zum Schultergürtel, bei deutlich betonter thorakaler Kyphose - Metabolisches Syndrom ▪ Adipositas WHO-Grad II (ICD-10 E66; aktuell Body-Mass-Index (BMI) 37.5 kg/m2; deutlich allgemeine reduzierte kardiovaskuläre Leistungsfähigkeit) ▪ Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2) ▪ arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10) ▪ Diabetes mellitus - Diabetes mellitus Typ 1 (ED 1995) (ICD-10 E11.7) ▪ anamnestisch Hämoglobin A 1c (HbA 1c) Oktober 2020 ca. 7.6% ▪ orale Antidiabetikabehandlung sowie Insulinbehandlung ▪ Sekundärkomplikationen (diabetische Makulopathie [rechtes Auge; ICD-10 H35.3]; geringe nicht proliferative diabetische Retinopathie [ICD-10 H35.0]; Netzhautnarben nach Laserkoagulation [ICD-10 H31.0]; Cataracta incipiens [ICD-10 H25.0]; leichtgradige, distal symmetrische sensible Polyneuropathie an den Füssen [ICD-10 G63.2])
C-3329/2021, C-5128/2021 - Exophorie (ICD-10 H50.5) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit - Status nach Refluxösophagitis 2012 (ICD-10 K21) ▪ Dauerbehandlung mit einem Protonenpumpenblocker - Psoriasis vulgaris (ICD-10 L40) - Unspezifisch statisch-bedingte intermittierende Arthralgien im Bereich der Knie- und Sprunggelenke (ICD-10 M25.2) ▪ leichte Fussfehlstatik mit leichten Knick-Senkfüssen - Chronisch-venöse Insuffizienz beidseits (ICD-10 I83.9) ▪ rechtes Bein: Status nach chronischer Stauungsdermatitis bei Stammveneninsuffizienz der Vena saphena magna ▪ Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna 09.01.2018 ▪ linkes Bein: geringgradig Stammveneninsuffizienz der Vena saphena parva - Geringe Fehlsichtigkeit (Astigmatismus) (ICD-10 H52.2) - Alterssichtigkeit (ICD-10 H52.4) - Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) - Blepharochalase (ICD-10 H02.3). Die Gutachterinnen und Gutachter kamen zusammenfassend zum Schluss, eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfs-Elektriker bestehe beim Versicherten seit Oktober 2012 nicht mehr (SVA-act. 168, S. 12 f.). In einer angepassten Tätigkeit habe von April bis Dezember 2016 keine Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Januar 2017 sei eine solche von 70% anzunehmen (SVA-act. 168, S. 13). D. D.a Mit Vorbescheid vom 2. März 2021 stellte die SVA dem Versicherten für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente in Aussicht (SVA-act. 173). Sie erwog, der Rentenanspruch beginne sechs Monate nach dem Anmeldeeingang vom 27. Oktober 2015 und ende drei Monate nach der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit per 1. Januar 2017. Der Versicherte erklärte sich am 11. März 2021 mit dem Vorbescheid und dem ärztlichen Gutachten nicht einverstanden (SVA-177; vgl. auch Stellungnahme vom 30. März 2021 in SVA-act. 181). Ergänzende medizinische Unterlagen reichte er keine ein. Am 22. Juni 2021 erliess die IVSTA die angekündigte Verfügung und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 eine befristete ganze IV- Rente, bei einem IV-Grad von 100%, zu (SVA-act. 187). Die Rentenhöhe wurde auf Fr. 1'361.- im Monat festgesetzt. Gleichentags gewährte die IV- STA dem Versicherten vom 1. April 2016 bis zum 30. September 2016 (Erreichen der Volljährigkeit des Kindes) eine ordentliche Kinderrente von monatlich Fr. 544.- (SVA-act. 185, S. 2 ff.).
C-3329/2021, C-5128/2021 D.b Mit Verfügung vom 29. September 2021 sprach die IVSTA dem Versicherten sodann von April 2018 bis September 2021 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 3’511.- zu (SAK-act. 37). E. E.a Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2021 erhob der Versicherte am 13. Juli 2021 (Datum Postaufgabe 14. Juli 2021) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-3329/2021; Akten im Beschwerdeverfahren C-3329/2021 [nachfolgend BVGer-act.] 1). Sinngemäss beantragte er, ihm sei ab April 2017 weiterhin eine IV-Rente zuzusprechen, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und nicht verbessert habe. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. E.b Nachdem der Versicherte am 9. August 2021 aufforderungsgemäss ergänzende Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte (BVGer-act. 3, 7), hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 gut (BVGer-act. 8). E.c Die IVSTA beantragte mit Vernehmlassung vom 10. September 2021, unter Hinweis auf das im Wesentlichen gleichlautende Begehren der SVA vom 2. September 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 10). E.d Mit Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (BVGer-act. 12). Ergänzend brachte er vor, es sei ihm unklar, weshalb die Rentenhöhe so gering sei. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf eine Duplik (BVGer-act. 14 f.). E.e Mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer sodann gegen die Verfügung vom 29. September 2021 (Bst. D.b hiervor) Beschwerde bei der IVSTA ein (Beschwerdeverfahren C-5128/2021; Akten im Beschwerdeverfahren C-5128/2021 [nachfolgend BVGer C-5128/2021act.] 1). Dabei beanstandete er sinngemäss die Rentenhöhe und die Berechnung der Verzugszinsen. Die IVSTA übermittelte die Beschwerde am 23. November 2021 in Kopie und nach entsprechender Aufforderung durch den damaligen Instruktionsrichter am 28. Dezember 2021 im Original zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer C-5128/2021act. 2-4).
C-3329/2021, C-5128/2021 E.f Am 18. Januar 2022 vereinigte die nunmehr zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Verfahren C-3329/2021 und C-5128/2021 und lud die Vorinstanz ein, zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2021 im Verfahren C-5128/2021 (Bst. E.e hiervor) eine Vernehmlassung einzureichen (BVGer-act. 17). E.g Die Vorinstanz beantragte daraufhin am 17. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 betreffend Rentenhöhe und Verzugszinsen (BVGeract. 20). Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 12. April 2022 erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel für abgeschlossen (BVGer-act. 23). F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Laut Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C-3329/2021, C-5128/2021 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügungen durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 2.2 Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland in der Schweiz einer Arbeit nachging und zum Anmeldungszeitpunkt in Deutschland Wohnsitz hatte, war die SVA – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-3811/2018 vom 14. Januar 2020 E. 2.2 festgestellt hatte – für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 wurden sodann zu Recht von der IVSTA erlassen. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021, mit welchen die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. April 2016 eine ganze Rente zusprach, diese aber bis 31. März 2017 befristete, die Rente auf monatlich Fr. 1'361.- (bzw. die Kinderrente auf Fr. 544.-) festlegte und für den Zeitraum von April 2018 bis September 2021 Verzugszinsen von Fr. 3'511.- gewährte. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 weiterhin einen Anspruch auf eine IV-Rente hat und ob die Höhe der IV-Renten sowie die Verzugszinsen korrekt berechnet wurden.
C-3329/2021, C-5128/2021 3.2 Betreffend die Berechnung der Rentenhöhe und der Verzugszinsen erfolgte vorliegend weder ein Vorbescheidverfahren noch eine anderweitige Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Anwendungsbereich des Vorbescheidverfahren beschränkt sich nämlich auf die IV-spezifischen Aspekte, bezieht sich hingegen nicht auf die AHV-analogen Leistungselemente, wozu nebst der Berechnung des Rentenbetrages auch der Verzugszins gehört (BGE 134 V 97 E. 2; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 2.6). Nach der Rechtsprechung erlaubt das Vorbescheidverfahren, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren, während die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen kann (BGE 134 V 97 E. 2.8.3; Rz. 3013.6 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand: 1. Januar 2018). Ein anderes Vorgehen drängt sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn beispielsweise aus besonderen Gründen zu erwarten ist, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall (nicht zuletzt mit Blick auf den vormaligen Rentenbezug). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 4.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Demnach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht sodann der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; BGE 138 V 218 E. 6). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen demnach nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die
C-3329/2021, C-5128/2021 sie von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste halten (BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen). 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 20 FZA i.V.m. Anhang II zum FZA und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Anhang II zur Verordnung ist die Nummer 9b Abs. 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls des Abkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1; im Folgenden: Abkommen), geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. September 1975 (SR 0.831.109.136.121) und Nr. 2 vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122), betreffend die deutsche Enklave X._______ weiterhin anwendbar. Dies ändert vorliegend jedoch nichts an der Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, zumal kein Antrag im Sinne von Art. 9 des Abkommens aktenkundig ist. 4.4 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 174 E. 4.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Deshalb sind vorliegend die Vorschriften, welche am 22. Juni 2021 bzw. 29. September 2021 (Zeitpunkte des Erlasses der angefochtenen Verfügungen) in Kraft standen, anwendbar. Nicht anwendbar sind demgegenüber insbesondere die im Rahmen der sogenannten «Weiterentwicklung der IV» erst per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen im IVG, in der IVV sowie im ATSG (AS 2021 705, BBl 2017 2535).
C-3329/2021, C-5128/2021 4.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügungen (hier: 22. Juni 2021 bzw. 29. September 2021) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, bilden im Regelfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung (BGE 121 V 362 E. 1b). 5. 5.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer für eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend offensichtlich erfüllt (vgl. IK-Auszug in SAK-act. 11, S. 2 ff.). 5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
C-3329/2021, C-5128/2021 (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 29bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. Bst. b IVG früher zurückgelegte Wartezeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde und dieser in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. 5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung]). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.5 Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 5.6 5.6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2).
C-3329/2021, C-5128/2021 5.6.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9 E. 2.3). Nach Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV ist bei einer Verbesserung resp. Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung resp. Erhöhung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. dazu BGE 133 V 67 E. 4.3.3). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 5.6.3 Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt auch im Rahmen der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten und/oder abgestuften Rente, also dort, wo rückwirkend aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus gleichzeitig für verschiedene Zeitabschnitte Renten unterschiedlicher Höhe zuerkannt oder allenfalls aufgehoben werden. In solchen Fällen ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beginns der Rente mit dem in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 resp. Abs. 2 IVV festzusetzenden Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder -aufhebung resp. Rentenerhöhung zu vergleichen (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteile des BGer 9C_320/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2; Urteil des BVGer C-3054/2011 vom 24. Juni 2014 E. 3.5.1). 5.6.4 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 eingetreten und hat ihm nach einer materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2021 eine befristete Rente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen und es bleibt zu prüfen, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist, und falls dies zu bejahen ist, ob die festgestellte
C-3329/2021, C-5128/2021 Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen (BGE 109 V 108 E. 2b). 5.7 5.7.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss ausserdem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision bzw. Neuanmeldung erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das entsprechende Beweisthema – die erhebliche Änderung des Sachverhalts bzw. effektive Veränderung des Gesundheitszustandes – bezieht (Urteil des BGer 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer C-924/2020 vom 31. Oktober 2022 E. 5.7.2). 5.7.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; BGE 135 V 465 E. 4.4). 5.8 5.8.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das inter- bzw. polydisziplinäre Gutachten des C._______ vom 5. Januar 2021 davon ausgegangen, dass – nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2014 eine befristete ganze Rente von Oktober 2013 bis März 2014 zugesprochen worden war – per April 2016 zunächst wieder
C-3329/2021, C-5128/2021 eine anspruchsrelevante Verschlechterung und anschliessend seit 1. Januar 2017 eine Verbesserung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (SVA-act. 187). Die angefochtenen Verfügungen über die abgestufte Rente umfassen einerseits die Zusprechung einer ganzen Rente und andererseits deren Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mit diesen insofern nicht einverstanden, als er insbesondere vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich (ab 2017) verschlechtert, er habe mittlerweile Depressionen und Mitte Juli 2021 einen Termin beim Neurologen (gehabt) (BVGer-act. 1). Er verstehe nicht, wie die Ärzte zu so einem Gutachten kämen (BVGer-act. 12). Diese hätten ihn zwar untersucht, ihm aber kein Blut abgenommen. Ergänzende medizinische Unterlagen reichte der Beschwerdeführer weder im Beschwerdenoch im Vorbescheidverfahren ein, trotz entsprechender Einladung der SVA (vgl. SVA-act. 177, 178, 181). 5.8.2 Das C._______ zog für sein Gutachten Ärztinnen und Ärzte aus den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Ophtalmologie, Kardiologie und Rheumatologie bei (SVA-act. 168, S. 5). In ihrer Konsensbeurteilung (zu den Diagnosen vgl. E. C) hielten die Sachverständigen insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seiner verschiedenen Beschwerden keine erneute berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr vorstellen (S. 9). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektriker bestehe seit Oktober 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 12 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% (S. 13). Der Beschwerdeführer könne nur körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ausüben. Im Weiteren seien nicht ausschliesslich stehende oder sitzende Tätigkeiten auszuüben. Ein regelmässiges selbständiges Wechseln der Arbeitsposition sei nötig. Ein Aufstehen und Umhergehen respektive das Stehen sei möglich, (aber) nicht länger als 10 Minuten ohne Unterbruch. Es sei eine optimale Arbeitsplatzergonomie einzurichten (S. 13), wobei gemäss dem Rheumatologen längere Sitzphasen vermieden werden sollten (S. 47). Im Weiteren seien repetitive Überkopfarbeiten zu meiden (S. 13). Sodann sei das berufsbedingte Gehen auf unebenem Untergrund oder das Benützen von Treppen und Leitern nicht möglich. Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Gerüsten, an schnell drehenden Maschinen) seien für den Exploranden (aufgrund des fehlenden Stereosehens, vgl. S. 12) nicht geeignet, vielmehr sollten Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit gewählt werden (S. 13). Sonstige Einschränkungen für
C-3329/2021, C-5128/2021 manuell zu verrichtende Tätigkeiten an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz bestünden keine. Der Beschwerdeführer könne maximal 6 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit präsent sein, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf 2 x 3 Stunden verteilt werden sollte, um regelmässige Arbeitspausen zu gewährleisten. Ferner ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich drei- bis viermal täglich Insulin spritzen muss (S. 27; SVA-act. 28, S. 1). Die Expertinnen und Experten gaben an, aus angiologischer Sicht sei dessen Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Ebenso ergebe die psychiatrische Evaluation keine Diagnosen mit negativer Beeinflussung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (insbesondere war kein depressiver Affekt vorhanden, vgl. S. 36). Die festgestellten Einschränkungen aus allgemeininternistischer, kardiologischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich (S. 13). Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Arbeitspausen verwendet werden. Die Arbeitsfähigkeit in leichten, adaptierten Tätigkeiten sei 2014 voll gegeben gewesen. Bei der IV-Anmeldung im Oktober 2015 habe sich (dann) eine zunehmende Polymorbidität gezeigt. Ab jenem Zeitpunkt sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten anzunehmen. Von April bis Dezember 2016 sei die Arbeitsfähigkeit postoperativ (Spondylodese von LWK5/SWK 1 statt in TLIF-Technik mit Dekompression von rechts in mikrochirurgischer Technik bei Spondylolisthesis Meyerding Grad I und Bandscheibenvorfall im Segment LWK5/SWK 1 mit präoperativ deutlicher Claudicatio spinalis, vgl. S. 8) aufgehoben gewesen; ab Januar 2017 sei über die Zeit gemittelt die aktuelle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70% anzunehmen. 5.8.3 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der SVA (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2021 aus, das Gutachten des C._______ sei umfassend, beruhe auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, sei unter Berücksichtigung der beklagten Leiden entstanden und setze sich mit dem Verhalten der versicherten Person auseinander (vgl. Verlaufsprotokoll in BVGer-act. 6). Es beruhe auf einer vollständigen Aktenlage, sei medizinisch nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel; die anderen ärztlichen Einschätzungen seien diskutiert und begründet worden. Die Indikatoren gemäss BGE 141 V 261 (recte BGE 141 V 281) seien aufgeführt und geprüft worden. Das Gutachten erfülle daher die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, und es könne darauf abgestellt werden. Bei der versicherten Person bestehe ein invalidisierender Gesundheitsschaden wegen der koronaren 3-Gefässerkrankung, dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts, dem leicht ausgeprägten Schulter-lmpingement-Syndrom, dem metabolischen
C-3329/2021, C-5128/2021 Syndrom, dem Diabetes mellitus Typ 1 und der Exphorie. Für die letzte Tätigkeit als Hilfselektriker bestehe seit Oktober 2012 längerfristig eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Für alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bestehe seit dem 1. Januar 2017 längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könnten keine vorgeschlagen und berufliche Massnahmen zufolge subjektiver Krankheitsüberzeugung nicht empfohlen werden. Eine Schadenminderungspflicht müsse nicht auferlegt werden, weil die Arbeitsfähigkeit dadurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verbessert werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. 5.8.4 Das von der SVA veranlasste Gutachten des C._______ basiert auf eingehenden, persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 16. November 2020 (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie), 17. November 2020 (Angiologie, Kardiologie) und vom 18. November 2020 (Ophtalmologie) und einer ausführlichen Anamnese (SVA-act. 168, S. 2 – 3, 17 – 23 und 25 – 76). Es wurden sämtliche relevanten körperlichen und psychischen Befunde erhoben (SVA-act. 168, S. 9 – 12 und 25 – 77) und gestützt darauf wurden klare und unbestrittene Diagnosen gestellt (SVA-act. 168, S. 10 f.). In ihrer Konsensbeurteilung kommen die Gutachterinnen und Gutachter sodann mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, dass er aber in einer angepassten Verweistätigkeit zu 70% arbeiten könnte, wobei schlüssig und ausführlich aufgezeigt wird, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch zu verrichten vermag. Das interdisziplinäre Gutachten wurde sorgfältig verfasst, geht einlässlich auf die geklagten Beschwerden ein, berücksichtigt auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte und erweist sich als umfassend, widerspruchsfrei und überzeugend. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte, dass die vom Neurologen vorgeschlagene nochmalige Abklärung der lumbalen Situation (SVA-act. 168, S. 56) betreffend Arbeitsfähigkeit massgebende andere Erkenntnisse erwarten liesse. Ebensowenig lässt die mögliche Ischämie (vgl. dazu die Ausführungen des Kardiologen auf S. 68 f. des Gutachtens) eine zusätzliche, massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwarten, zumal sämtliche relevanten Befunde erhoben wurden, bereits eine Herzerkrankung diagnostiziert wurde, sich in der Ergometrie keine ischämieverdächtigen ST-Veränderungen ergaben (SVAact. 168, S. 65) und die Konsensbeurteilung vom Kardiologen mitunterzeichnet wurde (SVA-act. 168, S. 15). Das Gutachten äussert sich sodann einlässlich und nachvollziehbar zum Beweisthema der Neuanmeldung, nämlich der erforderlichen Veränderung der Verhältnisse. Es erweist sich
C-3329/2021, C-5128/2021 folglich als beweiskräftig, so dass auf dieses abgestellt werden kann. Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, womit davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2), zumal der Beschwerdeführer eine solche auch nicht beantragte. 5.9 Der Beschwerdeführer legte weder ergänzende medizinische Unterlagen vor noch begründete er konkret, inwiefern das Gutachten des C._______ fehlerhaft oder unvollständig sein sollte. Soweit er pauschal vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ist ihm erstens entgegenzuhalten, dass vorliegend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend ist und nicht diejenige im angestammten Beruf und dass zweitens eine Verschlechterung, die nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist, mittels Neuanmeldung geltend zu machen wäre und nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann. Der Beschwerdeführer wurde im C._______ insbesondere umfassend neurologisch und psychiatrisch abgeklärt. Für die vom Beschwerdeführer (sinngemäss) behaupteten neurologischen und psychiatrischen Beschwerden fehlen jegliche Belege oder konkrete Vorbringen (vgl. BVGer-act. 1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer noch während der Begutachtung (psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2020) angegeben, er habe sich noch nie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden und sehe dafür auch keinen Anlass (SVA-act. 168, S. 34), so dass seine Behauptung, er leide an Depressionen – jedenfalls für die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung –, nicht glaubwürdig erscheint. Sollte der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung an einer Depression erkrankt sein, wäre dies im vorliegenden Verfahren, wie bereits dargelegt, nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, ihm sei bei der Begutachtung nicht einmal Blut abgenommen worden (BVGer-act. 12). Dies mag zwar zutreffen (gemäss SVA-act. 168, S. 12, war eine Blutentnahme im Zusammenhang mit dem Diabetes aus technischen Gründen nicht möglich). Es ist aber nicht ersichtlich (und wird auch nicht geltend gemacht), inwiefern die Blutentnahme eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätte haben können. Die Rügen des Beschwerdeführers vermögen mithin die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüttern. 5.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Oktober 2012 vollständig arbeitsunfähig ist. In leichten, adaptierten Tätigkeiten bestand ab Oktober 2015 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit und von
C-3329/2021, C-5128/2021 April bis Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Januar 2017 ist von einer Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten von 70% auszugehen. 6. 6.1 Die einjährige gesetzliche Wartezeit von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent während eines Jahres) gilt im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. April 2016 bzw. sechs Monate nach Anmeldeeingang vom 27. Oktober 2015) offensichtlich als erfüllt, zumal im vorliegenden Fall von einem Wiederaufleben der Invalidität innert drei Jahren seit Aufhebung der Rente (per 31. März 2014) gemäss Art. 29bis IVV (vgl. E. 5.3 hiervor) auszugehen ist. 6.2 Nachfolgend ist mithin zu prüfen, ob unter diesen Begebenheiten auch die Voraussetzung der mindestens 40%-igen Invalidität nach Ablauf eines Jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG gegeben ist; dies indes erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70% attestiert wurde, zumal nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.1 hiervor). 7. 7.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Beim Valideneinkommen handelt es sich um das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Mit Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen gemeint, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann. 7.2 Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (BGE 129 V 222 E. 4.1). Dabei sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1; Urteil des BVGer C-2044/2018 vom
C-3329/2021, C-5128/2021 14. Oktober 2019 E. 7.2). Vorliegend konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im April 2016 entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Einkommensvergleich ist somit auf diesen Zeitpunkt resp. das Jahr 2016 hin vorzunehmen. 7.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Für die Bestimmung der Invalidität eines im Ausland wohnhaften Versicherten hat der Vergleich der massgebenden Einkommen auf ein und demselben Arbeitsmarkt zu erfolgen (vgl. Urteil des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.2, mit Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrads, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 38). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1; BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 517 E. 2). Für die Schätzung des Invalideneinkommens und/oder des Valideneinkommens auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt kann auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteile des BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3; 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 4.1). 7.4 7.4.1 Für die Ermittlung des beim Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigenden Validenverdienstes ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; Urteil des BGer 8C-461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_443%2F2018+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-28%3Ade&number_of_ranks=0#page28 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_443%2F2018+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-V-28%3Ade&number_of_ranks=0#page28
C-3329/2021, C-5128/2021 7.4.2 Zur Bemessung des Valideneinkommens erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer letztmals von 2009 bis Ende 2012 als Hilfselektroinstallateur bei einer Elektrofirma in (…) gearbeitet habe (vgl. Fragebogen Arbeitgeber in SVA-act. 17). Die Vorinstanz stützte sich auf die betreffenden Lohnangaben des Arbeitgebers (Gehalt Fr. 4'800.- im Monat) bzw. das bereits bei der erstmaligen IV-Anmeldung ermittelte Valideneinkommen 2013 von Fr. 62'400.00 im Jahr (Fr. 4'800.- x 13; SVA-act. 29) und berücksichtigte sodann die Nominallohnentwicklung bis 2017 (SVA-act. 172). Mithin ergab sich ein Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von Fr. 63'657.-. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die Ermittlung des Valideneinkommens doch so konkret wie möglich zu geschehen hat (ULRICH MEIER/ MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 49), der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und unwidersprochen fortgesetzt hätte und das angenommene Valideneinkommen auch mit Blick auf die vor Eintritt der Invalidität erzielten Erwerbseinkommen aus Hilfsarbeiten (vgl. IK-Auszug, BVGer-act. 2) angemessen erscheint. Allerdings ist das Valideneinkommen per 2016 (Rentenbeginn) zu berechnen (vgl. dazu E. 7.2). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (Nominallohnentwicklung) bis zum Jahr 2016 (vgl. dazu Homepage des Bundesamtes für Statistik < http//:www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Schweizerischer Lohnindex > Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2010, Total Sektor 2/Männer/nominal; abgerufen am 7. Juni 2023) beläuft sich dieses mithin auf Fr. 63’403.- (Fr. 62’400.x 1.007 x 1.003 x 1.006). Schliesslich ist zu beachten, dass die bisherige Rechtsprechung bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG auch den Umstand berücksichtigt, wenn eine versicherte Person in der Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hatte, aus invaliditätsfremden Gründen (zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Erwerbseinkommen bezog, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommen begnügen wollte (BGE 148 V 174 E. 6.4; BGE 129 V 222 E. 4.4; Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.4.4.1). Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder
C-3329/2021, C-5128/2021 überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 1 E. 5.4 mit Hinweisen). Diese sog. Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Werts erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Einzugreifen ist gemäss bisheriger Rechtsprechung jedoch erst dann, wenn das ermittelte Valideneinkommen um mehr als 5% unter dem branchenüblichen Medianeinkommen liegen würde, wobei die Parallelisierung nur in dem Umfang vorzunehmen ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1 mit Hinweisen; die seit 1. Januar 2022 geltende Regelung in Art. 26 Abs. 2 IVV ist vorliegend noch nicht anwendbar). Allerdings kann der Validenlohn dann nicht als unterdurchschnittlich qualifiziert werden, wenn er den Mindestverdienstvorgaben eines vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im entsprechenden Berufszweig entspricht, werden dort die branchenüblichen Einkommen doch präziser abgebildet als in der LSE; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen fällt in einem solchen Fall daher praxisgemäss ausser Betracht (Urteil des BGer 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2.1). Zur Prüfung, ob eine Parallelisierung vorzunehmen ist, ist folglich das Valideneinkommen von Fr. 63’403.- dem entsprechenden Tabellenlohn gemäss der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) bzw. einem allfälligen Mindestlohn gemäss GAV gegenüberzustellen. Hier zeigt sich, dass der Validenlohn von Fr. 63'403.- den massgebenden Tabellenlohn von Fr. 64'080.- (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen) unterschreitet. Gemäss dem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag 2014 – 2018 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes beträgt der Mindestlohn 2016 für Mitarbeiter ohne Berufsabschluss und ab 5 Jahren Berufserfahrung allerdings Fr. 4'420.- im Monat bzw. – bei 13 Monatslöhnen – Fr. 57'460.- im Jahr (vgl. Art. 35 und Anhang 8.1 des GAV, Vereinbarung geltend per 1. Januar 2016; zur Allgemeinverbindlicherklärung vgl. Anhang 7 des GAV [https://www.ebl-elektrobau.ch/downloads/ VSEI_GAV.pdf; https://pbk-solothurn.ch/images/pbkso/elektro/pdf/Elektrogewerbe_Lohnvereinbarung_2016.pdf; abgerufen am 7. Juni 2023]). Damit liegt er sogar tiefer als das vorliegend berechnete massgebende Valideneinkommen. Unter diesen Umständen ist von einer Parallelisierung
C-3329/2021, C-5128/2021 abzusehen, und es hat bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'403.- sein Bewenden. 7.5 7.5.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist kein in diesem Sinne tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 3b; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des BGer 9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Dabei sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen). Mit letzteren sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellenwerte, sondern die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint (Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1 und 4.2.1). Konkret wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A; Tabelle TA1_tirage_skill_level; Zeile "Total Privater Sektor") abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis; Urteile des BGer 8C_104/2022 vom 5. August 2022 E. 3.1, 8C_66/2020 vom 14. April 2020 E. 4.2.2, 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert bzw. Median auszugehen ist und in der Regel der Totalwert angewendet wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; Urteile des BGer 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 [nicht publ. in BGE 133 V 545], 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1, 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn gegebenenfalls auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2; BGE 126 V 75 E. 3b/bb; BGer 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 7.1). http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_7%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297
C-3329/2021, C-5128/2021 7.5.2 Zur Bemessung des Invalideneinkommens stellte die kantonale IV- Stelle in dem im Vorbescheid vom 2. März 2021 abgebildeten Einkommensvergleich (SVA-act. 173) auf die LSE 2016 (Durchschnitt Männer, privater Sektor, Kompetenzniveau 1) bzw. auf ein Einkommen im Betrag von Fr. 64’080.- ab und berücksichtigte sodann eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die Nominallohnentwicklung 2017 (SVA-act. 172). 7.5.3 Gemäss den vorliegenden Akten geht der Beschwerdeführer seit 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und lebt seit Jahren von der deutschen Sozialhilfe (Hartz IV; SVA-act. 24, S. 3; 98; 121; 168, S. 28). Unter diesen Umständen stellte die kantonale IV-Stelle für die Bemessung des Invalideneinkommens korrekterweise auf die schweizerischen Durchschnittslöhne gemäss LSE ab (vgl. dazu BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 94). Zu Recht wählte sie dabei das tiefste Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), da der Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten ausführen kann, keine Berufsausbildung genoss und stets Hilfsarbeiten verrichtete. Wie vorangehend dargelegt, sind vorliegend indessen die Vergleichseinkommen des Jahres 2016 (und nicht jene des Jahres 2017) massgebend (vgl. oben E. 7.2) und es ist, wie beim Validenlohn (vgl. dazu Fragebogen Arbeitgeber in SVA-act. 17), eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden anzunehmen (die in der Elektrobranche nota bene üblich ist, vgl. Urteil des BGer 8C_383/2022 vom 10. November 2022 E. 4.1). Bei einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 70% ergibt sich demzufolge in einem ersten Schritt ein Invalideneinkommen von Fr. 44'856.- (Fr. 5’340.- x 12 x 70%). Ergänzungshalber bleibt anzufügen, dass die IV-Stelle zur Ermittlung des Invalideneinkommens richtigerweise auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abstellte, da auch das Valideneinkommen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt basiert. 7.6 7.6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist sodann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen ist. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5; BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Dies ist insofern relevant, als die versicherte Person bei Vorliegen dieser Faktoren die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297
C-3329/2021, C-5128/2021 verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten vermag (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist vielmehr unter Würdigung aller Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b; Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.1). Hinsichtlich dieses sog. leidensbedingten Abzugs darf das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen allerdings nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Vielmehr muss es sich hierzu auf Gegebenheiten stützen, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des BVGer C-1033/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 9.7.1; vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d; BGE 123 V 150 E. 2; Urteil des BGer C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2). 7.6.2 Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer wegen eines allfälligen Minderverdienstes bei Teilzeittätigkeit einen Abzug von 5% (SVAact. 172 [gemäss T18 der LSE 2016 beträgt die Lohndifferenz von Männern bei einer Vollzeittätigkeit und einer solchen mit einem Pensum zwischen 50 und 74% rund 4.2%]). Bezüglich der Frage, ob solche Abzüge zu gewähren sind, besteht keine einheitliche Rechtsprechung. So hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2 fest, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74% statistisch gut 4% weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90% und mehr verdienten, was aber keine überproportionale Lohneinbusse darstelle, welche ohne Weiteres zu einem leidensbedingten Abzug berechtige (so auch Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Demgegenüber wurde in BGer 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 bei einem 75%-Pensum ein Abzug vom Tabellenlohn für richtig befunden, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Die IV- Stelle hat vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass Männer mit Teilzeitpensen von 70% statistisch gesehen effektiv weniger verdienen als ihre vollzeitig tätigen Kollegen, ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Der ‘Teilzeitabzug’ von 5% ist daher zu schützen. Hingegen hat die IV-Stelle nicht untersucht, ob aus weiteren Gründen ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage mithin frei zu prüfen. 7.6.3 Das Bundesgericht qualifiziert einerseits den (invaliditätsfremden; vgl. Urteil des BGer 9C_385/2022 vom 2. November 2022 E. 4.6.2) https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-297%3Ade&number_of_ranks=0#page297
C-3329/2021, C-5128/2021 Grenzgängerstatus in ständiger Rechtsprechung unter dem Kriterium "Nationalität/Aufenthaltskategorie" als potenziell abzugsrelevant (BGE 146 V 16 E. 6.1). Vorliegend verfügt der in der Schweiz erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer über eine langjährige Vertrautheit mit einem Arbeitsplatz in der Schweiz. Wie bereits dargelegt, erzielte er sodann in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Grenzgänger kein branchenunübliches Erwerbseinkommen. Es ist damit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer infolge des Grenzgängerstatus fortan lediglich ein unterdurchschnittliches Invalideneinkommen erzielen könnte. Daher ist aufgrund dieses Umstands kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt (vgl. dazu auch BGE 146 V 16 E. 6.2.3). 7.6.4 Zu prüfen bleibt andererseits, ob angesichts der im Gutachten vom 5. Januar 2021 festgestellten vielschichtigen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Die Rechtsprechung gewährt in diesem Zusammenhang insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3; BGE 126 V 75 E. 5a/bb; BGE 124 V 321 E. 3b/bb; Urteile des BGer 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2; 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.3.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Der Beschwerdeführer, der bislang schwere körperliche Arbeiten verrichtete (SVA-act. 168, S. 65; 146, S. 3; 52, S. 3; 28, S. 7), kann künftig nur noch körperlich leichte (bis selten mittelschwere) Arbeiten ausführen. Daneben bestehen gemäss Gutachten des C._______ weitere Einschränkungen. So müssen die Tätigkeiten wechselbelastend sein. Der Beschwerdeführer muss die Arbeitsposition regelmässig wechseln können, längere Sitzphasen sind zu vermeiden und ein Aufstehen und Umhergehen ist nicht länger als 10 Minuten am Stück möglich. Repetitive Überkopfarbeiten sind gar nicht möglich, ebensowenig das Benutzen von Treppen oder Leitern oder das Gehen auf unebenem Untergrund. Auch Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. mit schnell drehenden Maschinen) sind aufgrund der Augenerkrankung des Beschwerdeführers nicht möglich. Die Arbeitszeit von 6 Stunden kann sodann nicht am Stück geleistet werden, sondern https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-75%3Ade&number_of_ranks=0#page75 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-V-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16
C-3329/2021, C-5128/2021 verteilt auf zweimal 3 Stunden. Im Übrigen wird der Beschwerdeführer die Gelegenheit haben müssen, sich auch tagsüber Insulin zu spritzen. Aus einer Gesamtsicht zeigt sich, dass der Beschwerdeführer selbst in leichten Hilfstätigkeiten massgeblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Es liegen gesundheitlich bedingte Einschränkungen vor, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2). Diese sind weder bereits in der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten, noch (vollständig) in die Berücksichtigung des tiefsten Kompetenzniveaus 1 eingeflossen, sondern zusätzlich gegeben. Aus Sicht eines Arbeitgebers erscheint der Beschwerdeführer als wenig attraktiver bzw. einsatzfähiger Arbeitnehmer bzw. verlangt dieser vom Arbeitgeber eine erhöhte Flexibilität und ein besonderes Entgegenkommen. Damit hätte der Beschwerdeführer verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung (vgl. dazu BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Ein leidensbedingter Abzug aufgrund der funktionellen Einschränkungen lässt sich vor diesem Hintergrund ohne weiteres begründen. Nach der Rechtsprechung ist der Abzug auf mindestens 10% anzusetzen, wenn eine Einschränkung auch bei leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten besteht (BGer 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3; zum Abzug bei erhöhtem Pausenbedarf vgl. BGer 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.2.2.2). Aus einer Gesamtsicht auf die bestehenden funktionellen Einschränkungen und den von der Vorinstanz gewährten Teilzeitabzug scheint es gerechtfertigt, einen Abzug von insgesamt 15% auf dem Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. z.B. Urteile des BGer 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2 und BGer 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2, in denen Versicherten mit geringeren Einschränkungen als der Beschwerdeführer und ebenfalls einem zumutbaren Arbeitspensum von 70% ein leidensbedingter Abzug von 10% gewährt wurde). Mithin ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38’128.- (Fr. 44'856.- x 85%). 7.7 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 38'128.- dem Valideneinkommen von Fr. 63’403.- gegenübergestellt, ergibt sich ein IV-Grad von 39.86%. Dieser ist gemäss BGE 130 V 12 E. 3.3 auf 40% aufzurunden, womit ein Anspruch auf eine Viertelsrente der IV gegeben ist. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird bzw. in jedem Fall, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Da sich
C-3329/2021, C-5128/2021 vorliegend der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers per Ende 2016 verbessert hat, ist die Viertelsrente ab 1. April 2017 geschuldet. Die Sache wird zur Berechnung der Viertelsrente und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu überweisen sein. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann die Rentenhöhe. Er macht geltend, er habe mehr verdient als angerechnet (BVGer C-5128/2021act. 1). Dabei verweist er auf eine Lohnabrechnung vom Mai 2010 (BVGer C-5128/2021-act. 1, Beilage). Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung insbesondere, gemäss Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) würden für jeden beitragspflichtigen Versicherten individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen würden (BVGer C-5128/2021act. 20). Gegenstand der Eintragung bildeten gemäss Art. 135 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Erwerbseinkommen, von denen an die Ausgleichskassen Beiträge entrichtet worden seien. Gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV könne bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht werde. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache mittels Verfügung vom 25. April 2014 keine Einwände hinsichtlich der ihm angerechneten Erwerbseinkommen und hinsichtlich der Rentenhöhe erhoben habe, obwohl damals die gleichen sich aus den individuellen Konten ergebenden Einkommen angerechnet worden seien wie heute. (Im Übrigen) erhebe der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Lohnabrechnung vom Mai 2010 Einwand gegen das ihm im betreffenden Jahr angerechnete Erwerbseinkommen. Im Jahr 2010 sei im individuellen Konto ein bei der damaligen Arbeitgeberin erzieltes Einkommen von Fr. 49'429.- eingetragen worden. Gemäss der vorgelegten Lohnabrechnung sei im Mai 2010 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'300.- erzielt worden. Diese Abrechnung für einen Monat erbringe keinen Beweis dafür, dass das eingetragene Jahreseinkommen unrichtig wäre. Aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 28. Dezember 2012 und den damit vorgelegten Beilagen sei vielmehr davon auszugehen, dass der im individuellen Konto eingetragene und bei der Rentenberechnung berücksichtigte Betrag richtig sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich gemäss dem Jahresrapport 2010 im betreffenden Jahr krankheits- bzw.
C-3329/2021, C-5128/2021 unfallbedingte Abwesenheiten von gut 12 Wochen (486 Stunden) aufgewiesen und während diesen Abwesenheiten offenbar Kranken- bzw. Unfalltaggelder von den entsprechenden Versicherungen bezogen (vgl. Punkt 2.13 des Arbeitgeberfragebogens vom 28. Dezember 2012). Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV stellten Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität (ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Militärversicherungsgesetzes) kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar. Es sei somit von der Richtigkeit des IK-Eintrages für das Jahr 2010 auszugehen. 8.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Hinzugerechnet werden können gegebenenfalls auch Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 52b AHVV). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 8.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet (Art. 30 AHVG). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre
C-3329/2021, C-5128/2021 geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG; Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2016). 8.4 Wird ein Versicherter, dessen Rente wegen verminderter Invalidität aufgehoben worden ist, innert dreier Jahre infolge desselben Leidens erneut rentenberechtigt (Art. 28 IVG), so bleiben nach Art. 32bis IVV die Berechnungsgrundlagen der früheren Rente massgebend, wenn sie für den Versicherten vorteilhafter sind. Die RWL bestimmt in Rz. 5629 für den Fall einer Änderung der Höhe des Rentenanspruchs aufgrund einer Änderung des Invaliditätsgrades, dass für die neue Rente die gleichen Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend blieben, wie für die bisherige Rente (RWL, Stand 1. Januar 2016). Gemäss Rz. 5632 RWL findet diese Praxis auch im Fall von Art. 32bis IVV Anwendung, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist. Nach BGE 126 V 157 E. 6 ist die geschilderte (damals noch in Rz. 5627 RWL geregelte) Verwaltungspraxis gesetzmässig. Im Lichte dieser Rechtsgrundlagen ist der hier massgebliche Versicherungsfall innert dreier Jahre nach Aufhebung der bis 31. März 2014 ausgerichteten Invalidenrente eingetreten (vgl. dazu SVA-act. 173, S. 2, wonach es sich gemäss den medizinischen Unterlagen um denselben medizinischen Sachverhalt handle, der ursprünglich rentenbegründend gewesen sei). Entsprechend bleiben die früheren Berechnungsgrundlagen (Rentenskala und massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen) massgebend, wenn dies für den Beschwerdeführer vorteilhafter ist (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes Zürich IV.2018.01098 vom 8. Juni 2020 E. 2.1). 8.5 Die Ausgleichskasse ist entsprechend vorgegangen (SAK-act. 27). Sie hat, bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs und 16 5/12 Beitragsjahren des
C-3329/2021, C-5128/2021 Beschwerdeführers in der Schweiz, die Rentenskala 27 ermittelt. Weder bestehen Anhaltspunkte, dass dieses Vorgehen fehlerhaft wäre noch wird solches vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Vorinstanz hat sodann, ausgehend von einem durchschnittlichen (Erwerbs-)Einkommen von Fr. 43'110.- und Erziehungsgutschriften von Fr. 30'788.-, ein (für die Rentenberechnung/Rententabellen relevantes) durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 74’730.- ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer das angerechnete Erwerbseinkommen beanstandet, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 8.1 hiervor). Offenkundige Fehler im Sinne von Art. 141 Abs. 3 AHVV bei den Eintragungen liegen keine vor. Ergänzend bleibt anzumerken, dass im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entschieden werden darf, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern es dürfen nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigiert werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_899/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.1). Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Rentenzusprache dieselben Einkommen angerechnet worden sind wie bei der Neuanmeldung und keine Buchungsfehler erkennbar sind, hat es mit der angefochtenen Rentenberechnung grundsätzlich sein Bewenden (vgl. aber E. 8.6). 8.6 8.6.1 Zu überprüfen ist allerdings die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, da bei der erstmaligen Rentenzusprache 13 Erziehungsgutschriften (SAK-act. 13, S. 5) angerechnet wurden und bei der Neuanmeldung lediglich deren 12 (SAK-act. 27, S. 4). 8.6.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV).
C-3329/2021, C-5128/2021 8.6.3 Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Dies gilt auch für das Kalenderjahr der Heirat (Rz. 5461 RWL [Stand 1. Januar 2016]). Während die Ausgleichskasse bei der erstmaligen Rentenzusprache dem Beschwerdeführer auch für 1999, das Jahr seiner Heirat, Erziehungsgutschriften angerechnet hatte, wurde dies bei der nachfolgenden Rentenberechnung unterlassen. Somit wurden dem Beschwerdeführer nur 12 statt wie bisher 13 ganze Erziehungsgutschriften zugestanden. Die SAK hat die Rente des Beschwerdeführers samt Kinderrente entsprechend neu zu berechnen. 8.7 8.7.1 Der Beschwerdeführer ficht sodann die Verzugszinsberechnung an, ohne allerdings seine Rügen zu substantiieren. 8.7.2 Die Verzugszinspflicht nach Art. 26 Abs. 2 ATSG beginnt 24 Monate nach Beginn der Rentenberechtigung bzw. nach Einleitung eines Revisionsverfahrens für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen, nicht erst jeweils zwei Jahre nach Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente (BGE 133 V 9 E. 3.6; BGE 140 V 558 E. 3.4), sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 4.1 und 4.3). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV). Ist die Leistung nur teilweise verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 ATSV). Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 129 V 345 E. 4.2.1; Urteil des BVGer C-2209/2020 vom 24. März 2021 E. 5.2.4). Die Verzugszinsen bezwecken ausschliesslich, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen und sind unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 140 V 558 E. 3.3).
C-3329/2021, C-5128/2021 8.7.3 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Es liegen sodann keine Anhaltspunkte vor, dass die Verzugszinsberechnung fehlerhaft wäre oder die Ausgleichskasse nicht anhand der oben beschriebenen Vorgaben vorgegangen wäre (vgl. Berechnung in SAK-act. 37, S. 3). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine konkreten Beanstandungen gegen die Berechnung der Verzugszinsen geltend. Allerdings basiert diese auf der Zusprache einer IV-Rente nur bis Ende März 2017 und der bisherigen Berechnung der Rentenhöhe. Da Letztere anzupassen sein wird und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2017 weiterhin eine IV-Rente zusteht, werden auch die Verzugszinsen neu zu berechnen sein. 9. Die Beschwerde ist dementsprechend insofern gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 aufzuheben sind, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV auszurichten ist und die Berechnung des Rentenbetrages und der Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen ist. 10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Juni 2020 (SVA-act. 57, S. 5 und 6) offenkundig eine andere versicherte Person als den Beschwerdeführer betrifft und daher aus den Akten des vorliegenden Verfahrens zu entfernen ist. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i. V. m. Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer im Grundsatz und insgesamt weit überwiegend (Ausrichtung einer Rente ab April 2017; Anpassung der Höhe des Rentenbetrags und der Verzugszinsen). Ihm sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mithin gilt die Vorinstanz als
C-3329/2021, C-5128/2021 unterliegend. Dieser werden aber ebenfalls keine Verfahrenskosten überbunden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. 11.2 Im Übrigen haben weder die unterliegende Vorinstanz noch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Da dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden, kommt die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1131/2018 vom 12. Juli 2018 S. 5). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-3329/2021, C-5128/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen vom 22. Juni 2021 und 29. September 2021 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 2016 bis 31. März 2017 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 2017 eine Viertelsrente der IV zugesprochen. 2. Die Streitsache wird zur Neuberechnung der Renten und der Verzugszinsen und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen. 3. Der von der Vorinstanz beim Gericht eingereichte Bericht von Dr. med. D._______ vom 15. Juni 2020 wird aus den Akten des vorliegenden Verfahrens entfernt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigungen ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Helena Falk
C-3329/2021, C-5128/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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