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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2018 C-3328/2018

18 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·571 parole·~3 min·5

Riassunto

Medizinprodukte | Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens und Marktrückruf von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 31. Mai 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3328/2018

Urteil v o m 1 8 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______ GmbH in Liquidation, vertreten durch B._______, Liquidator, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittelgesetz, Verbot des Inverkehrbringens und Marktrückruf von Medizinprodukten, Verfügung der Swissmedic vom 31. Mai 2018.

C-3328/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Mai 2018 der A._______ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Inverkehrbringung gewisser Medizinprodukte (ausländischer) Herkunft in der Schweiz untersagte und sie zum Rückruf der Produkte, die eine Kanüle enthalten, vom Markt verpflichtete (vgl. Beilage zu Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass die Beschwerdeführerin vertreten durch das Betreibungs- und Konkursamt C._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Juni 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5‘000.– bis zum 28. Juni 2018 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer act. 3), dass die Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 dem Betreibungs- und Konkursamt C._______ gemäss Rückschein der Post am 11. Juni 2018 zugestellt worden ist (BVGer act. 5), dass mit Instruktionsverfügung vom 13. Juni 2018 an der Zwischenverfügung vom 8. Juni 2018 ausdrücklich festgehalten wurde (BVGer act. 6), dass mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2018 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden sind; dass ferner festgestellt worden ist, dass die in Frage stehenden Medizinprodukte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens als Beweismittel zur Verfügung der Beschwerdeinstanz zu halten sind; dass der Vollzug der Verfügung vom 31. Mai 2018 in die Zuständigkeit der Vorinstanz falle; und

C-3328/2018 dass die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Hauptsache geschlagen werden (BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer act. 9), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteienentschädigungen zu gewähren sind (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3328/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben) – Betreibungs- und Konkursamt C._______ (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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