Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C3321/2009 Urteil v om 2 7 . Juli 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter JeanDaniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C3321/2009 Sachverhalt: A. Die 1950 geborene, sri lankische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 18. März 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein SchengenVisum für einen Besuchsaufenthalt von drei Monaten bei ihrem Ehemann X._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), welcher mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden lebt. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Im April 2009 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden einen Fragekatalog an den Gastgeber und leitete dessen Antworten an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte den Visumantrag in einer Verfügung vom 6. Mai 2009 ab. Zur Begründung wies sie einleitend darauf hin, dass die schweizerische Auslandvertretung eine Visumerteilung in eigener Kompetenz abgelehnt habe, weil der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht genügend belegt worden seien. In der Folge sei vom Gastgeber eine Verpflichtungserklärung verlangt worden. Der Gastgeber habe eine solche zwar abgegeben, doch sei er nach Einschätzung der dafür zuständigen kommunalen Amtsstelle als Garant nicht in der Lage, finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie sie im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt entstehen könnten. Der fehlende Nachweis genügender finanzieller Mittel für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts schaffe einen Verweigerungsgrund. Besondere Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, lägen nicht vor. Dem Gastgeber bleibe unbenommen, seinen Gast im Ausland zu treffen. C. Der Gastgeber gelangte dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der verweigernden Verfügung und die Erteilung des ersuchten Visums. Sein Begehren begründet er damit, dass er entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sehr wohl in der Lage sei, finanziell in ausreichendem Mass für allfällige, während der Dauer des Aufenthalts seiner Ehefrau anfallende Kosten zu bürgen. Zusammen mit
C3321/2009 seiner Rechtsmitteleingabe legte er Auszüge aus zwei auf seinen Namen lautenden Bankkonten ins Recht, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Zusätzlich reichte er eine Bestätigung der sozialen Dienste der Stadt Z._______ vom 19. Mai 2009 ein, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe, und einen Betreibungsregisterausweis vom 19. Mai 2009, in dem weder Betreibungen noch Verlustscheine aufgeführt werden. Der Beschwerdeführer legte überdies ein ärztliches Attest ins Recht, wonach er im Jahr 2007 einen Herzinfarkt erlitten habe und die Möglichkeit eines Besuchs seitens seiner Ehefrau aus medizinischer Sicht begrüsst würde. D. In einer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dabei wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer als Garant nach Einschätzung der zuständigen kommunalen Behörde nicht in der Lage sei, bis zu einem Betrag von 30'000 Franken für sämtliche Kosten, welche der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt entstehen könnten, aufzukommen. Diese Einschätzung der kommunalen Behörde sei für sie (die Vorinstanz) "in dem Sinne verbindlich, als dass sie nicht durch vom Beschwerdeführer selbst getätigte Angaben geändert werden könnte". E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen
C3321/2009 Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Antrag der Gesuchstellerin auf Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zu Grunde. Da die Gesuchstellerin nicht zu den Personen gehört, denen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) oder das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 21. Juni 2001 (SR 0.632.31) ein Recht auf Personenfreizügigkeit vermittelt und der beantragte Aufenthalt drei Monate nicht übersteigt, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen Assoziierungsabkommen. Mit diesen Abkommen hat die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörenden
C3321/2009 gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (SchengenRecht) übernommen. Das SchengenRecht geht dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsverordnungen vor (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise und das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise und Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV; nachfolgend: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates), erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen
C3321/2009 Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b die Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren setzt die rechtmässige Einreise von Drittstaatsangehörigen voraus, dass sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20092 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK]). Namentlich haben sie in diesem Kontext zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Sodann dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein. Sie dürfen des weiteren keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen. Insbesondere dürfen sie nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Sind die vorerwähnten allgemeinen Voraussetzungen für eine rechtmässige Einreise – Visum ausgenommen – nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 3 VK) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 VK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" (zum Begriff vgl. Art. 2 Ziff. 4 VK) zu erteilen. Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i
C3321/2009 und Abs. 2 VK, unter denselben Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten berechtigt, einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen zu gestatten, vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV und Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die Beschwerdeführerin untersteht als sri lankische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). 6. Die Vorinstanz verweigerte das beantragte SchengenVisum mit der Begründung, dass weder die Gesuchstellerin selbst noch der für sie garantierende Gastgeber über die vorauszusetzenden Mittel verfügten. Nur beiläufig wurde in der angefochtenen Verfügung darauf verwiesen, dass die Schweizerische Vertretung in Colombo Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts nicht als genügend belegt erachtet habe. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit erachtete die Vorinstanz nicht als gegeben. In diesem Zusammenhang wurde lediglich festgehalten, dass sich die Beteiligten im Ausland treffen könnten. 7. 7.1. Gemäss Art. 5 Zif. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, oder sie muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden (Art. 5 Zif. 3 Abs. 1 SGK). Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts eines
C3321/2009 Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Zif. 3 Abs. 2 SGK). 7.2. Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen. 7.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Artikel 5 Zif. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere dann als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rückreise; Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen 30'000 Franken (Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflichtungserklärung von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert. 8. 8.1. In ihrem Visumsantrag verneinte die Gesuchstellerin, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gab an, dass ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) für die Kosten der Reise aufkomme. Die mit Abklärungen in Bezug auf den Ehemann und Gastgeber betraute kantonale Behörde hat einen Auszug aus dem Betreibungsregister und eine Bestätigung der kommunalen Steuerverwaltung (beide vom 14. Januar 2009) eingeholt. Ersterer ist blank, letzterer bestätigt für das Jahr 2007 ein steuerbares Einkommen von 22'400 Franken (gemäss Quellensteuerabrechnung). Über die Vermögensverhältnisse gibt der
C3321/2009 Steuerausweis vom 14. Januar 2009 keine Auskunft. Auch sonst ergeben sich aus den Akten der Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverhältnisse abgeklärt worden wären. Auf dem Formularantrag unter dem Titel "Verpflichtungserklärung" vermerkte die zuständige Stelle ohne irgendwelche Erläuterungen, dass ihrer Einschätzung nach der Garant nicht in der Lage wäre, den eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das Formular trägt den Stempel der kommunalen Einwohnerdienste und des kantonalen Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden. 8.2. Mit seiner Rechtsmitteleingabe 19. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – Auszüge aus je einem auf seinen Namen lautenden Spar und Privatkonto ins Recht gelegt, welche per 15. Mai 2009 einen Saldo von insgesamt rund 55'000 Franken ausweisen. Darüber hinaus legte er eine Bestätigung der sozialen Dienste seiner Wohnsitzgemeinde vor, wonach er bis dato keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe. Der ebenfalls beigelegte aktuelle Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2009 weist wiederum keine Beitreibungen oder Verlustscheine aus. 8.3. Trotz dieser neuen Beweisdokumente hielt die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung an ihrer Verfügung fest. Sie begründet ihre Haltung damit, dass die Einschätzung der kommunalen Behörde für sie verbindlich sei und nicht durch gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers umgestossen werden könne. 8.4. Der Argumentation der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung der kommunalen Behörde in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2009 zur Garantiefähigkeit des Beschwerdeführers ist für die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in der Weise bindend, als sie nicht durch gegenteilige Sachbeweise umgestossen werden könnte. Dass die Beurteilung bzw. Kontrolle der Verpflichtungserklärung gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV nicht dem BFM, sondern "der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde" obliegt, ändert daran grundsätzlich nichts. Es wäre der Vorinstanz offen gestanden, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Beweise im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens überprüfen zu lassen oder aber zum Anlass zu nehmen, auf die verweigernde Verfügung zurückzukommen, diese aufzuheben und das Gesuchsverfahren ins Instruktionsstadium zurück zu versetzen.
C3321/2009 9. 9.1. Nach dem bereits Gesagten kann sich das Bundesverwaltungsgericht kein vollständiges Bild machen über Inhalt und Kriterien der Prüfung, die zur Verneinung der finanziellen Garantiefähigkeit führte. 9.2. Für den Fall, dass in den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kein Einreisehindernis zu erblicken wäre, gälte es die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen Visums (bspw. in Bezug auf den Zweck des Aufenthalts und die Garantie für eine Wiederausreise) zu beurteilen, was seitens der Vorinstanz bisher unterblieben ist. Der bloss beiläufige Verweis in der angefochtenen Verfügung auf eine ablehnende Haltung der Schweizerischen Vertretung in Sri Lanka ohne jede Begründung dürfte dazu jedenfalls nicht ausreichen. 9.3. Schliesslich fehlt es bisher auch an einer ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Gesuchstellerin – sollten tatsächlich Hinderungsgründe für die Erteilung eines einheitlichen SchengenVisums bestehen – aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären und persönlichen Verhältnisse nicht zumindest aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen wäre. 10. 10.1. Fehlt es an den notwendigen Entscheidungsgrundlagen, so stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht oder die Vorinstanz für deren Herbeiführung besorgt sein muss. Zwar muss der Rückweisungsentscheid ganz allgemein die Ausnahme bilden. Er rechtfertigt sich aber unter anderem dort, wo die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr eingenommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft hat, bei deren Beurteilung sie einen Ermessensspielraum gehabt hätte (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 16 zu Art. 61). 10.2. Die angefochtene Verfügung ist nach dem bereits Gesagten in unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
C3321/2009 Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist in offensichtlicher Ermangelung verhältnismässig hoher Kosten zur wirksamen Beschwerde nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
C3321/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600. wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: