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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 C-3313/2026

28 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·925 parole·~5 min·6

Riassunto

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Verfügung vom 15. April 2026)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3313/2026

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 15. April 2026).

C-3313/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. April 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat im Dezember 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (365 Tabletten B._______ à 5 mg C._______; vgl. Art. 74 Abs. 1 SpoFöV) verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGeract. 2 Beilage 3), dass A._______ sich mit Email-Anfragen resp. Email-Eingaben vom 21., 27., 28. und 29. April 2026 an die Vorinstanz wandte (BVGer-act. 1) und dabei insbesondere Fragen im Zusammenhang mit einer möglichen Beschwerdeerhebung stellte und zum Schluss gelangte, dass sich der Aufwand für eine Beschwerde nicht lohne, dass die Vorinstanz diese Schreiben mit Eingabe vom 8. Mai 2026 gestützt auf Art. 8 VwVG zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2, 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin grundsätzlich gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass, damit die weitergeleiteten Eingaben von A._______ allenfalls als Beschwerdeschrift in Betracht kommen könnten, diese über einen Antrag sowie über eine Begründung verfügen müssten (vgl. Art. 52 VwVG), auch wenn an Laieneingaben generell keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_1038/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 1.2; BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 135 f.; je mit Hinweisen). Der klare Wille zur

C-3313/2026 Anfechtung muss bei Rechtsmitteln aber schriftlich bekundet werden (BGE 117 Ia 126 E. 5b S. 130 f.), dass vorliegend auffällt, dass es an einem entsprechenden Beschwerdewillen offensichtlich fehlt, hat A._______ doch bereits in der Email-Eingabe vom 29. April 2026 an die Vorinstanz klar festgehalten, dass der Aufwand für eine Anfechtung der Verfügung vom 15. April 2026 nicht zu rechtfertigen sei (vgl. BVGer-act. 2, Beilage 6; vgl. auch seine spätere Email- Eingabe vom 13. Mai 2026 an die Vorinstanz, BVGer-act. 5 Beilage 2), dass A._______ mit Post-Eingabe vom 21. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht seinen fehlenden Willen für eine Beschwerdeerhebung schriftlich und unterzeichnet bekräftigt hat mit den Worten: «Es war nie meine Absicht, eine Beschwerde einzureichen, noch habe ich eine solche verfasst und unterschrieben» (vgl. BVGer-act. 5), dass daher mangels Vorliegens eines Beschwerdewillens im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleiteten Eingaben nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall aufgrund des Verfahrensausgangs die mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2026 (zugestellt am 13. Mai 2026, vgl. BVGer-act. 3, 4) angesetzte Frist zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses abzunehmen ist und auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber vollständig zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-3313/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die weitergeleiteten Eingaben vom 21., 27., 28. und 29. April 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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