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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2012 C-3295/2011

14 dicembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,325 parole·~22 min·1

Riassunto

nach Auflösung der Familiengemeinschaft | Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3295/2011

Urteil v o m 1 4 . Dezember 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

C-3295/2011 Sachverhalt: A. A._______, geboren 1979 in Kairo, reiste am 3. März 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 2. April 2005 die hier niedergelassene B._______, die am 2. Mai 2005 eingebürgert wurde. Gestützt auf seine Ehe erhielt A._______ am 9. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn. B. Am 20. Mai 2007 gaben die Ehegatten ihren gemeinsamen Haushalt auf; ihre Scheidung wurde am 24. November 2009 rechtskräftig. Den Umstand der ehelichen Trennung nahm die kantonale Migrationsbehörde zum Anlass, die weitere Verlängerung der bis zum 31. März 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung von A._______ zu prüfen. Ihn sowie seine Ehefrau forderte sie mit Schreiben vom 18. März 2008 zur Stellungnahme auf. Mit Verfügung vom 30. August 2010 erklärte sich die kantonale Behörde bereit, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) gleichentags um Zustimmung. C. Da das Bundesamt die Verweigerung der Zustimmung ins Auge fasste, gewährte es A._______ hierzu mit Schreiben vom 15. Februar 2011 das rechtliche Gehör. Dieser äusserte sich am 9. März 2011 schriftlich durch seinen Rechtsvertreter. Dabei betonte er zum einen die ihm in der Schweiz gelungene Integration; zum anderen machte er geltend, er könne nicht so einfach wieder in sein Heimatland zurückkehren, werde er dort doch von seinem Familienclan mit dem Tode bedroht. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 verweigerte das Bundesamt die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A._______ aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der ursprünglich aufgrund der ehelichen Gemeinschaft bestehende Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei dahingefallen. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20), da hierfür – neben einer erfolgreichen Integration – die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre hätte Bestand haben müssen. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bedürfe es mithin wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG. Solche lägen aber ebenso wenig vor. Der Gesuchsteller halte sich noch nicht besonders lange in der

C-3295/2011 Schweiz auf, habe seine Kindheit und Jugend in seinem Heimatland verbracht und sei daher mit den dortigen soziokulturellen Verhältnissen immer noch bestens vertraut. Selbst wenn ihn seine Familie verstossen und Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen haben sollte, so habe er die Möglichkeit, sich in Ägypten anderswo als in der Nähe seiner Familie niederzulassen. Der Vollzug seiner Wegweisung sei auch möglich, zulässig und zumutbar, zumal er im Falle von Drohungen mit dem Schutz der heimatlichen Behörden rechnen könne. E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 9. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zum einen beantragt er, es sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zum anderen, ihm sei gestützt auf die bisherige Integration die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einzuräumen. Er macht geltend, bei ihm bestünden wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG, insbesondere auch deshalb, weil seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei. Aufgrund der Tatsache, dass er eine Ausländerin und Christin geheiratet habe, sei er von seinem Familienclan verstossen worden und man habe geschworen, ihn zu töten. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten würde er sich vor seiner Familie verstecken müssen; die Rückkehr sei ihm daher nicht zumutbar. Abgesehen davon sei er in der Schweiz vorbildlich und übermässig integriert; an seinem Arbeitsplatz sei er zum absoluten und unverzichtbaren Spezialisten geworden, zudem habe er sich einen grossen Freundeskreis aufgebaut. Demgegenüber habe er in seinem Heimatland weder berufliche noch sonstige Perspektiven. Würde die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, so läge darin auch ein Verstoss gegen Treu und Glauben, habe er doch sein Leben und seine Familie in Ägypten für seine Ex-Ehefrau aufgegeben und müsse nun den Verlust seiner neu aufgebauten Existenz befürchten. Ausserdem habe ihm der Kanton Solothurn bereits vor Langem zugesichert, dass er in der Schweiz bleiben dürfe. Im Falle seiner Rückkehr drohe ihm auch eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung, wenn auch durch Drittpersonen resp. seine Familie und nicht durch den Staat. F. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

C-3295/2011 G. Ein wiederholtes Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Replik wies das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November 2011 ab und stellte die Berücksichtigung weiterer Parteivorbringen im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe über die vergangenen Weihnachtstage kurz nach Ägypten reisen können. Bei der Polizei habe er Unterlagen seiner gegen Familienmitglieder erhobenen Strafanzeige aus dem Jahr 2007 verlangt, welche ihm aber nicht hätten ausgehändigt werden können. Mit der vorliegenden Eingabe könne er jedoch eine Abschrift der Anzeige aus dem Jahre 2011 mit entsprechender Übersetzung zu den Beschwerdeakten reichen. Dieser Anzeige bleibe hinzuzufügen, dass sich die Polizei geweigert habe, den Grund für die Bedrohung durch seine Familie – nämlich seine Eheschliessung mit einer Christin – zu protokollieren. Sein Aufenthalt in Ägypten habe ihm gezeigt, dass die dortige alltägliche Situation katastrophal und anarchisch sei, was schon für sich genommen seine Wiedereingliederung unmöglich machen würde. Deutlich sei aber auch geworden, dass er von der Polizei keinen Schutz vor seinen Verwandten erwarten könne. I. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich jener der beigezogenen kantonalen Akten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-

C-3295/2011 de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG), soweit diese sich gegen die von der Vorinstanz verweigerte Zustimmung richtet, nicht aber, soweit er damit die – in die kantonale Zuständigkeit fallende – Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erreichen möchte. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des Ausländergesetzes das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2). 3.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung

C-3295/2011 der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden; da dem vorliegenden Fall jedoch das Verlängerungsgesuch vom 15. Februar 2008 zugrunde liegt, ist hier neues Recht anwendbar. 3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 16. Juli 2012 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt. 3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mit gemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss

C-3295/2011 Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. 4. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehefrau rund zwei Jahre lang im selben Haushalt. Dass die eheliche Gemeinschaft länger gedauert habe, wird von ihm im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) behauptet und kann daher als unbestritten gelten. Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch nur auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG berufen und den Standpunkt vertreten, in seinem Fall müsse die Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen verlängert werden. 5. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG können – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5). Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 50 N 23 f.). 5.1 Der Beschwerdeführer betrachtet seine soziale Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet und beruft sich hierfür auf Gründe, die mit seiner mittlerweile aufgelösten Ehe im Zusammenhang stehen. Insbesondere behauptet er, deswegen Todesdrohungen seiner Familienangehörigen erhalten zu haben. Angesichts des Akteninhalts sind jedoch Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Behauptung angebracht. 5.2 Gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn führte der Beschwerdeführer aus, die Hochzeit mit einer Westeuropäerin sei im Kreise seiner Familie nicht auf Begeisterung gestossen, sei aber von ihr letztlich toleriert worden. Demgegenüber habe seine Familie kein Verständnis für die nach kurzer Ehezeit erfolgte Trennung gehabt, was sei-

C-3295/2011 nen Onkel veranlasst habe, gegen ihn Todesdrohungen auszusprechen (vgl. sein Schreiben an die kantonale Behörde vom 21. April 2008). Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs nannte er explizit gar keinen Auslöser für die Bedrohung durch seine Familie – insofern stimmt der Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht –, sondern nahm Bezug auf einen Brief seines Bruders, den er mitsamt deutscher Übersetzung vorlegte (vgl. Eingabe an das BFM vom 9. März 2011). In diesem Brief wird die eheliche Trennung gar nicht thematisiert; statt dessen wird – einhergehend mit dem wiederholten Appell, in der Schweiz zu bleiben – die Heirat mit einer ausländischen Frau als Anlass dafür genannt, dass einer seiner Onkel ihn, den Beschwerdeführer, töten wolle. Dass die Eheschliessung mit einer Ausländerin und Christin Grund für die gegen ihn gerichteten Todesdrohungen sei, hat der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe vorgebracht. Diese Behauptung sowie eine daraus resultierende Lebensgefahr sind aber nicht nur angesichts seines Schreibens vom 21. April 2008, sondern auch deshalb wenig glaubhaft, weil das Paar bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz rund zehn Monate, von Dezember 2003 bis Oktober 2004, in Ägypten zusammenlebte und nach Brauch verheiratet war (vgl. Verfügung der kantonalen Behörde vom 30. August 2008 sowie Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 9. März 2011). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Weihnachtszeit 2011 nach Ägypten gereist ist und sich während dieser Zeit in unmittelbarer Nähe seiner Familienangehörigen aufgehalten hat. Letzteres lässt sich dem Schriftstück entnehmen, das er als Abschrift der Anzeige aus dem Jahre 2011 mit entsprechender Übersetzung bezeichnet und am 12. Januar 2012 zu den Beschwerdeakten gereicht hat. Zudem ist diese Strafanzeige – mit Datum vom 31. Dezember 2011 – nicht einschlägig, was die vom Beschwerdeführer behaupteten Todesdrohungen anbelangt. In Anbetracht all dieser Umstände kann nicht geglaubt werden, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Auflösung seiner Ehe eine Situation entstanden ist, in der er bei einer Rückkehr nach Ägypten mit Todesdrohungen oder anderen schwerwiegenden Schikanen seiner Familienangehörigen rechnen müsste. 5.3 Im Falle des Beschwerdeführers gibt es somit keine spezifischen, auf seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe, die ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten: Seine eheliche Beziehung war kurz und blieb kinderlos; eine besondere Bindung zur Schweiz oder eine Beeinträchtigung seiner Wiedereingliederungschancen im Heimatland lassen sich hieraus nicht ableiten.

C-3295/2011 6. Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausdrücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). Entscheidend für die Bejahung eines Härtefalls ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person stark gefährdet erscheint, und nicht, ob diese ein Leben in der Schweiz – aus welchen Gründen auch immer – vorziehen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2). 6.1 Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als überdurchschnittlich integriert und beruflich qualifiziert. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat er der Vorinstanz u.a. die anfangs März 2011 ausgestellten Arbeitsbestätigungen der HEBGO AG und der FAME Event GmbH eingereicht; zu diesem Zeitpunkt bestand das erste Arbeitsverhältnis rund viereinhalb Jahre, das zweite – parallel dazu – rund 14 Monate. Beide Arbeitsbestätigungen äussern sich positiv zur Leistung und zum Verhalten des Beschwerdeführers. Seitens der HEBGO AG wird ihm sogar bescheinigt, aufgrund intensiver interner Weiterbildung als Allrounder eingesetzt werden zu können und damit praktisch unersetzlich geworden zu sein. Die durchaus guten Beurteilungen machen deutlich, dass sich der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht seinen Fähigkeiten entsprechend integrieren konnte. Sie können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Beschwerdeführer lediglich angelernte Tätigkeiten ausübt, die schon von daher nicht über das übliche Mass beruflicher Integration hinausgehen. Im Hinblick auf seine soziale Integration gilt nichts anderes, auch wenn sich der Beschwerdeführer – unter Vorlage von Referenzschreiben – auf ein von ihm mittlerweile geschaffenes privates Umfeld berufen kann. Aufgrund seines noch relativ jungen Alters und seines noch nicht sehr langen Aufenthalts in der Schweiz darf erwartet werden, dass für ihn eine erneute Integration im Heimatland nicht mit besonderen Problemen verbunden sein wird. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor sei-

C-3295/2011 ner Einreise in die Schweiz offensichtlich im Tourismus beschäftigt war, hat er doch in seinem Einreisegesuch von Dezember 2004 das Hard Rock Café in Sharm el Sheikh als Arbeitgeber bezeichnet. Von daher ist zu vermuten, dass er, nicht zuletzt aufgrund der hier erworbenen Deutschkenntnisse, nochmals im Tourismussektor beruflich Fuss fassen kann. 6.2 Vor dem dargelegten Hintergrund ist eine Härtefallsituation des Beschwerdeführers – zumal er auch gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist – nicht erkennbar. Vielmehr kann entgegen dessen eigener Darstellung davon ausgegangen werden, dass ihm die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung in seiner Heimat gelingen wird. Wichtige Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlängerung seines Aufenthalts erfordern würden, liegen somit nicht vor. 6.3 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines guten Glaubens beruft und behauptet, der Kanton Solothurn habe ihm bereits vor Langem zugesichert, er dürfe in der Schweiz bleiben. Letzteres ergibt sich aus den Akten nicht. Die kantonale Behörde hat – im Gegenteil – die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau zum Anlass genommen, die aufenthaltsrechtliche Situation neu zu überprüfen und hat ihn abschliessend in ihrem insoweit positiven Entscheid vom 30. August 2010 auch auf das Erfordernis der bundesbehördlichen Zustimmung hingewiesen. Dass der Beschwerdeführer – auch in diesem Punkt mit dem Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben – geltend macht, er habe sein Leben und seine Familie in Ägypten für seine Ex-Frau aufgegeben, ist ebenfalls nicht relevant. Die Regelungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a und b AuG sind, was ein nacheheliches Aufenthaltsrecht anbelangt, abschliessend. Es ist bereits dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer die dort genannten Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die gleiche Auffassung (zumindest was die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG betraf) vertrat sogar die kantonale Behörde in ihrer Verfügung vom 30. August 2010. Sie sprach sich dennoch gestützt auf die bisherige Integration für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers aus, ungeachtet dessen, dass Integration als einziges Kriterium unter keinem rechtlichen Aspekt zu einem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen kann.

C-3295/2011 7. Der Beschwerdeführer hat für die Richtigkeit seiner Behauptungen verschiedene Beweismittel – Vorakten, Zeugen und seine Befragung als Partei – angeboten. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG sind angebotene Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet werden, wenn sich die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis). Der für den vorliegenden Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich bereits in hinreichender Weise aus den Akten, zumal der Beschwerdeführer die ihm wichtig erscheinenden Aspekte darlegen konnte. Von seiner bzw. der mündlichen Anhörung von Zeugen, auf die – im vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägten Verwaltungsverfahren – ohnehin kein Anspruch besteht, wären keine anderen als die bisherigen Ergebnisse zu erwarten. Diesbezüglich war den Beweisanträgen, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen wie im Rechtsmittelverfahren gestellt hat, nicht zu entsprechen. 8. Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden. 9. Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der

C-3295/2011 Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen. 9.1 Im vorliegenden Fall steht die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Frage. Der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohe nach seiner Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung, ist entgegenzuhalten, dass er Ende 2011 nach Ägypten gereist ist und sich dort, trotz der angeblichen Bedrohung seines Lebens durch seine Verwandten, in unmittelbarer Nähe seiner Familienangehörigen aufgehalten hat (vgl. E. 5.2). Somit kann auch nicht geglaubt werden, dass er irgendwelche Übergriffe von dieser Seite befürchten müsste, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können (zur tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Handlung, wenn diese nicht von staatlicher Seite, sondern von Privatpersonen ausgeht: MARTINA CARONI/TOBIAS D. MEYER/LISA OTT, Migrationsrecht, Bern 2011, S. 59 f. mit Hinweis). Der Vollzug seiner Wegweisung ist daher auch als zulässig zu erachten. Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre. 9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe. 9.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur in allgemeiner Weise zur Situation in seinem Heimatland geäussert: In seiner Eingabe vom 12. Januar 2012 spricht er von brutaler ägyptischer Realität, von katastrophaler Lage und Anarchie, woraus er für sich persönlich ableitet, dass ihm die ägyptische Polizei keinen Schutz vor seinen Familienangehörigen vermitteln könne. Vor dem Hintergrund der von ihm nicht glaubhaft dargelegten familiären Verfolgung sprechen seine pauschalen Behauptungen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zugegebenermassen hat sich die Sicherheitslage in Ägypten nach der Revolution stark verschlechtert, nach der Wahl Mursis zum Staatspräsidenten im Juni 2012 beruhigte

C-3295/2011 sie sich aber wieder. Seit Ende November 2012 nehmen die Spannungen wieder zu, dies angesichts der für den 15. und 22. Dezember 2012 angesetzten Abstimmungen über die neue Verfassung. In den Reisehinweisen für Ägypten wird angesichts dessen auf die Möglichkeit von Demonstrationen und Streiks, vor allem in Kairo und den grösseren Provinzstädten, hingewiesen und in diesem Zusammenhang auch die Gefahr von Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften genannt (Quellen: http://www. auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Übersicht > Ägypten > Innenpolitik [Stand: Oktober 2012, besucht im Dezember 2012] sowie http://www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reisehinweise Ägypten [publiziert am 13. Dezember 2012]). Eine Situation allgemeiner Gewalt, der nicht ausgewichen werden könnte, besteht damit jedoch nicht. Nicht zuletzt zeigt sich dies daran, dass der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt in Ägypten Ende 2011 ganz offensichtlich gewalttätigen Situationen ausweichen konnte. Aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situation führen könnte, ist auch ansonsten nicht erkennbar. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar zu erachten. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-3295/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz – das Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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