Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3293/2018
Urteil v o m 2 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (Spanien), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, Rückerstattung Witwerzuschlag; Einspracheentscheid der SAK vom 20. April 2018.
C-3293/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 von A._______ einen seit seiner Wiederverheiratung zu Unrecht ausgerichteten Witwerzuschlag in Höhe von Fr. 6‘135.– zurückforderte, dass A._______ gegen diese Verfügung fristgerecht Einsprache erhob, dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 20. April 2018 die Einsprache abwies, ihre Verfügung bestätigte und mittels Rechtsmittelbelehrung anzeigte, dass gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden könne, die Rechtsschrift das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten habe, dass die SAK zugleich A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) dahingehend informierte, dass über einen Erlass dieser Summe auf schriftliches Gesuch hin erst in einem nachfolgenden Erlassverfahren entschieden werden könne, dass sie ihn – für den Fall, dass er ein Erlassgesuch zu stellen wünsche – auf das dem Einspracheentscheid beigelegte „Ergänzungsblatt 3“ (betreffend Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Abklärung des Gesuchs um Erlass der Rückerstattungsforderung) und darauf aufmerksam machte, dass das Erlassgesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen sei, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 22. Mai 2018 (Eingangsdatum: 25. Mai 2018) kommentarlos das Ergänzungsblatt 3 und entsprechende Belege zur finanziellen Situation zustellte, dass die SAK mit Schreiben vom 1. Juni 2018 die Eingabe vom 22. Mai 2018 „zuständigkeitshalber“ an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-3293/2018 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 darauf hingewiesen wurde, dass seine Eingabe vom 22. Mai 2018 kein Begleitschreiben enthalte und damit unklar sei, ob er entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde erheben oder vielmehr ein Erlassgesuch stellen wolle, was erst in einem nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Verfügung zu erklären, ob er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben wolle, und bejahendenfalls, Anträge für das Beschwerdeverfahren zu stellen und eine entsprechende Begründung seiner Anträge nachzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht zwar erklärte, dass er „einen Beschwerdeantrag stellen möchte über die Summe von Fr. 6‘135.–“, er sei bereit, alle noch fehlenden Unterlagen nachzureichen, er bitte darum, dass die Ausgleichskasse seine Rente im Moment nicht kürze oder die Raten abziehe, bis seine Bankschulden abbezahlt seien, dass er mit seiner Beschwerdeverbesserung aber weder (aufforderungsgemäss) Anträge für das Beschwerdeverfahren stellte noch eine Begründung dafür einreichte, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2018 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei, dass der Beschwerdeführer damit der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018, seine Beschwerde rechtsgenüglich zu verbessern, nicht nachgekommen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-3293/2018 dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. April 2018 damit in Rechtskraft erwächst und die Akten (Beschwerdeakten 1, 3, 4) zur weiteren Prüfung des Erlassgesuches an die Vorinstanz zu überweisen sind, dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Beschwerdeakten 1, 3 und 4 gehen an die Vorinstanz zur weiteren Prüfung des Erlassgesuches. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen im Original: Beschwerdeakten 1 [inkl. Beilagen] und 4; Beilage in Kopie: Beschwerde-act. 3) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
C-3293/2018 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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