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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 C-3279/2007

25 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,001 parole·~5 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-3279/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. G._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3279/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der (...) 1957 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität mit Gesuch vom 20. April 2005 (act. 2), eingegangen am 20. Juli 2005 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2006 (act. 44) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Helling, gegen die Verfügung vom 1. Februar 2006 am 24. Februar 2006 Einsprache erhoben hat mit der Begründung, er leide seit einem am 30. Juni 2003 erlittenen Sturz unter ständigen Schmerzen in der linken Schulter; auch eine Schmerztherapie habe keine Besserung gebracht, dass die Vorinstanz die Einsprache vom 24. Februar 2006 mit Einspracheentscheid vom 13. April 2007 (act. 47) abgewiesen hat, da keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass bestehe, dass die Vorinstanz sich dabei insbesondere auf den Bericht ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 24. Januar 2006 (act. 43) stützte, in dem Dr. med. H._______ den Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden Verweisungstätigkeit als zu 100% arbeitsfähig erachtet hatte, dass der Beschwerdeführer, im Beschwerdeverfahren nicht mehr anwaltlich vertreten, gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2007 am 8. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit dem Antrag, seinen Fall nochmals zu überprüfen, da die Schmerzen immer noch vorhanden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-3279/2007 dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids geschlossen hat mit der Begründung, aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. August 2007 neu die Berichte von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädie vom 21. März 2006 und von Dr. med. B._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 25. April 2006 sowie den Kurzbericht der chirurgischen Ambulanz des Spitals X._______ vom 25. März 2006 (Unterschrift des diensthabenden Ambulanzarztes unleserlich) eingereicht hat, dass Dr. med. H._______ vom RAD der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2007 die genannten Berichte dahingehend gewürdigt hat, dass ein in der Schweiz erstelltes ärztliches Gutachten in Orthopädie und Psychiatrie empfehlenswert sei, um den Fall aktuell beurteilen zu können, dass die Vorinstanz gestützt auf Dr. med. H._______s Stellungnahme mit Duplik vom 10. Oktober 2007 den Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach Erhalt der Duplik vom 10. Oktober 2007 nicht mehr hat vernehmen lassen und dass der Schriftenwechsel am 15. Januar 2008 abgeschlossen worden ist, dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen im Sinn der ärztlichen Stellungnahme vom 27. September 2007 anzuzweifeln, C-3279/2007 dass demnach dem Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung der notwendigen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, stattzugeben ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das Verfahren kostenlos ist (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG), dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid vom 13. April 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, mit AR) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-3279/2007 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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