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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2022 C-3253/2019

15 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,812 parole·~1h 4min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügungen vom 27. Mai 2019 und 1. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3253/2019, C-4421/2019

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Christoph Rudin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügungen vom 27. Mai 2019 und 1. Juli 2019.

C-3253/2019, C-4421/2019 Sachverhalt: A. Die am (…) 1957 geborene, verheiratete italienische Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wohnt in Frankreich. Sie war in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin – mit Ausnahme des Jahres 1999 – von 1996 bis 2013 in der Schweiz teilzeitlich erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). A.a Zufolge ihres Krebsleidens meldete sie sich am 26. November 2012 bei der IV-Stelle B._______ (im Folgenden: IV-Stelle B._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA, Beschwerdegegnerin oder Vorinstanz] 1, 5 und 111). Nach Vorliegen des Fragebogens für Arbeitgebende – gemäss welchem die Versicherte seit dem 15. März 2010 in der Produktion und dem Verkauf von Backwaren erwerbstätig war (act. 4 S. 1 bis 6) – und des Dossiers des Krankentaggeldversicherers (act. 6) sowie (weiterer) medizinischer Akten (act. 21 S. 2 bis 5 und act. 23) gab Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 16. April 2013 eine Stellungnahme ab (act. 25). Nachdem die IV-Stelle B._______ am 26. Juli 2013 den Abklärungsbericht Haushalt verfasst (act. 29) und Kenntnis von zusätzlichen medizinischen Akten (act. 30 und 35) erlangt hatte, nahm Dr. med. C._______ am 6. Dezember 2013 erneut Stellung (act. 36). In der Folge erliess die IV-Stelle B._______ am 7. Januar 2014 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicherten eine vom 1. Juni bis 30. November 2013 befristete ganze Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 39; vgl. auch act. 38). A.b Hiergegen liess die Versicherte vorsorglich am 24. Januar 2014 ihre Einwendungen vorbringen (act. 43 bis 45); die entsprechende, begründende Stellungnahme gegen den Vorbescheid vom 7. Januar 2014 datiert vom 28. Februar 2014 (act. 46). Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. C._______ am 6. März und 31. Oktober 2014 weitere medizinische Abklärungen angeregt hatte (act. 49 und 67) und bei der IV-Stelle B._______ ergänzende ärztliche Dokumente eingegangen waren (act. 64 S. 2 und 3, act. 71 S. 2 bis 4, act. 74, 77, 79), empfahl Dr. med. C._______ mit Datum vom 30. April 2015 die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (act. 82); der entsprechende Auftrag an das Begutachtungszentrum

C-3253/2019, C-4421/2019 D._______ (im Folgenden: D._______) datiert vom 30. Juni 2015 (act. 88; vgl. auch act. 90 bis 95). Nach Vorliegen von diversen übersetzten französischen Arztberichten (act. 96 bis 103) erfolgte seitens des D._______ am 5. November 2015 die Fertigstellung der polydisziplinären Expertise (act. 106). Nach Würdigung dieses Gutachtens durch die RAD-Ärzte Dres. med. C._______ und E._______ am 7. und 9. Dezember 2015 (act. 112 und 113) erliess die IV-Stelle B._______ am 6. Januar 2016 einen weiteren Vorbescheid, mit welchem derjenige vom 7. Januar 2014 aufgehoben und der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 16 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. 114). A.c Auch hiergegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 2. Februar und 15. März 2016 ihre Einwendungen vorbringen (act. 116 bis 119). Nach Eingang weiterer medizinischer Dokumente bei der IV-Stelle B._______ (act. 121, 122 und 126) und nachdem sich die Dres. med. C._______ und E._______ am 18. und 20. Mai 2016 erneut geäussert hatten (act. 127 und 128), nahm eine Fachperson des IV-internen Abklärungsdienstes am 24. Mai 2016 Stellung (act. 129). Daraufhin erliess die IVSTA am 17. Juni 2016 eine dem Vorbescheid vom 6. Januar 2016 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 132). B. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. August 2016 (Posteingang: 18. August 2016) Beschwerde und beantragte eine genaue Prüfung des Falles sowie einen positiven Entscheid. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe aufgrund der durchgeführten Chemotherapie immer noch Lähmungserscheinungen, Schmerzen wegen der Neuralgie, eine beginnende Arthritis sowie eine Osteosklerose. Infolge dieser Beschwerden brauche sie viele Ruhepausen, welche sie daran hinderten zu arbeiten. Die IV-Stelle verneine zu Unrecht einen Rentenanspruch (act. 133). Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5008/2016 vom 23. August 2017 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (act. 140; vgl. auch Akten im Beschwerdeverfahren C-5008/2016). C.

C-3253/2019, C-4421/2019 C.a In der Folge holte die IV-Stelle B._______ am 17. November 2017 bei den Dres. med. F._______, Fachärztin für Neurologie, und G._______ je einen Arztbericht ein (act. 143 und 144). Nach Eingang des Berichts des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. med. H._______ vom 4. Dezember 2017 (act. 145) sowie weiterer medizinischer Unterlagen (act. 148) gab Dr. med. C._______ vom RAD am 25. April 2018 ein weiteres Mal eine Stellungnahme ab (act. 154). Daraufhin wurde die Versicherte am 4. Mai 2018 über die beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung orientiert (act. 156; vgl. auch act. 157 bis 160 und 163 bis 166); der entsprechende Auftrag wurde dem I._______ (im Folgenden: I._______) am 4. Juni 2018 erteilt (act. 161). Nach Vorliegen der interdisziplinären Expertise vom 20. November 2018 (act. 169) sowie der durch Dr. med. C._______ am 5. Dezember 2018 erfolgten Gutachtenswürdigung (act. 173) erliess die IV- Stelle B._______ am 12. März 2019 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten bei einem IV-Grad von (10 % resp.) 30 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte (act. 175). C.b Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokat Christoph Rudin, am 29. April 2019 ihre Einwendungen vorbringen (act. 179). Daraufhin erliess die IVSTA am 27. Mai 2019 eine dem Vorbescheid vom 12. März 2019 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 183). C.c In der Folge übermittelte die IV-Stelle B._______ der Versicherten am 18. Juni 2019 eine Kopie der Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 12. Juni 2019 und wies darauf hin, dass sie am vorgesehenen Entscheid festhalte (act. 184 und 185). Daraufhin erliess die IVSTA am 1. Juli 2019 eine Verfügung, mit welcher sie diejenige vom 27. Mai 2019 aufhob und weiterhin den Rentenanspruch der Versicherten bei einem IV-Grad von (10 % resp.) 30 % verneinte (act. 187). D. D.a Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2019 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Juni 2019 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. Juni bis 30. November 2013 eine ganze Rente der IV auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab theoretischer Fälligkeit der Rente. Weiter sei ihr ab 1. Dezember 2013 mindestens eine Viertelsrente der IV auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab theoretischer Fälligkeit der Rente; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä-

C-3253/2019, C-4421/2019 rung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die Rente neu festzusetzen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, leider müsse erneut gerügt werden, dass eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Berichten noch immer fehle und die Widersprüche in der Beurteilung nicht hätten ausgeräumt werden können. Der Hausarzt Dr. med. H._______ bestätige erneut eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bis Juni 2018 (Zeugnis vom 18. April 2019). Der RAD-Arzt Dr. med. C._______ habe die Einschätzung der Gutachter der I._______ in seinem Bericht vom 5. Dezember 2018 sinngemäss übernommen. Im Bericht vom 12. Juni 2019 befinde Dr. med. C._______ das Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 18. April 2019 als zu wenig begründet, um die Arbeitsfähigkeit anders zu beurteilen. Schon allein die Reduktion der Arbeitsfähigkeit während der Chemotherapie und der Rekonvaleszenz danach rechtfertige temporäre Leistungen. Mit Vorbescheid vom 7. Januar 2014 habe die IV-Stelle B._______ der Beschwerdeführerin gestützt auf die damaligen medizinischen Einschätzungen eine vom 1. Juni bis 1. Dezember 2013 befristete ganze IV- Rente in Aussicht gestellt. Mit den folgenden Verfügungen seien selbst temporäre IV-Leistungen abgelehnt worden. Die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit für die Krebsliga J._______, wo sie einmal pro Woche Gesangsunterricht erteile. Einer weiteren Erwerbstätigkeit gehe sie nicht nach. Wegen ihres Alters wären die möglichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen und somit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit konkret zu prüfen, wobei auf die medizinische Zumutbarkeit abzustellen sei. Diese Prüfung müsse vor der Festlegung des Valideneinkommens und der Bemessung der Rente vorgenommen werden. Wohl sei das Alter ein invaliditätsfremder Faktor, doch habe die Rechtsprechung dieses Kriterium bei der Bewertung der Restarbeitsfähigkeit anerkannt. Die IV müsse Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, vorhandene Fähigkeiten, Ausbildung, Berufserfahrung und den beruflichen Werdegang berücksichtigen, um das Invalideneinkommen festzulegen. Dies wäre allenfalls vor der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuklären, weshalb durchaus möglich sei, dass die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach der konkreten Prüfung der Erwerbsmöglichkeiten korrigiert werden und das Invalideneinkommen entsprechend angepasst werden müsste. Bei der Bemessung des Invalidenlohns müsse ein Abzug in der Höhe von 25 % vorgenommen werden. Auch ohne weitere Begutachtung und Abklärung der Arbeitsfähigkeit und der Eingliederungsmassnahmen ergebe sich vom 1.

C-3253/2019, C-4421/2019 Juni bis 30. November 2013 ein Anspruch auf eine befristete ganze IV- Rente und ab 1. Dezember 2013 bei einem IV-Grad von 40.98 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen entstehe nach Ablauf von 24 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, frühestens 12 Monate, nachdem dieser geltend gemacht worden sei. D.b Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4). D.c Im Rahmen des Schreibens vom 24. Juli 2019 überliess die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Verfügung vom 1. Juli 2019 und führte weiter aus, die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 sei durch diejenige vom 1. Juli 2019 ersetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die IVSTA noch keine Kenntnis von der Litispendenz gehabt (B-act. 6). D.d Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2019 erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich innert Frist zur Eingabe der Vorinstanz vom 24. Juli 2019 zu äussern (B-act. 7). D.e In der entsprechenden Stellungnahme vom 2. September 2019 liess die Beschwerdeführerin an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 26. Juni 2019 festhalten. Gleichzeitig liess sie beantragen, das vorliegende Verfahren sei zusammen mit der eingereichten Beschwerde vom 2. September 2019 gegen die Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2019 zu führen (B-act. 10; vgl. auch B-act. 1 im Beschwerdeverfahren C-4421/2019). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Verfügung vom 27. Mai 2019 sei mit Beschwerde vom 26. Juni 2019 angefochten worden und werde vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren behandelt. Am 1. Juli 2019 habe die IVSTA eine weitere Verfügung erlassen, welche "die Verfügungen vom 17. Juni 2016 und 27. Mai 2019" ersetzt habe. In der Verfügung vom 1. Juli 2019 werde noch zusätzlich der Einwand und die Stellungnahme des RAD erwähnt, sie weiche aber materiell nicht von der rechtshängigen (und gleichwohl aufgehobenen) Verfügung vom 27. Mai 2019 ab. Die Vorinstanz habe während der Rechtshängigkeit

C-3253/2019, C-4421/2019 der Beschwerde die in diesem Verfahren angefochtene Verfügung aufgehoben, jedoch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. Da die Beschwerdeführerin auch mit der neuen Verfügung im Resultat gleichgestellt werde, müsse auch die neue Verfügung vom 1. Juli 2019 mit einer weiteren, "heute" eingereichten Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdegründe seien deshalb ähnlich, die Begründung der "heute" eingereichten Beschwerde sei lediglich in einigen Punkten ergänzt worden. Es werde dem Gericht überlassen, die beiden Verfahren zu vereinigen oder das vorliegende, ältere Verfahren abzuschreiben. D.f In der Beschwerdeschrift vom 2. September 2019 liess die Beschwerdeführerin beantragen, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2019 aufzuheben. Im Übrigen liess sie die Anträge gemäss der Beschwerde vom 26. Juni 2019 wiederholen und den Verfahrensantrag stellen, es sei das Verfahren (C-4421/2019) gemeinsam mit dem bereits hängigen Verfahren (C- 3253/2019) zu führen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Weiter liess sie insbesondere neu vorbringen, dass die Beschwerde mit ähnlichen Argumenten begründet werden müsse wie die hängige Beschwerde vom 26. Juni 2019 im Beschwerdeverfahren C- 3253/2019. Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2019 unterscheide sich in den Berechnungen und im Resultat nicht von der bereits beschwerdeweise angefochtenen und durch die Vorinstanz aufgehobenen Verfügung. Die Vorinstanz habe sich sowohl beim Invaliden- als auch beim Valideneinkommen auf die Lohnstrukturerhebungen gestützt. Dabei verkenne sie, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit eine Laufbahn als Bühnenkünstlerin habe beenden müssen. Auch während ihrer aktiven Zeit als Sängerin und Tänzerin habe sie immer wieder andere Tätigkeiten ausgeübt, um Pausen zwischen verschiedenen Engagements zu überbrücken. Ihr Valideneinkommen sei aber höher als das von der Vorinstanz angenommene. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall noch immer Bühnenengagements hätte. Seit ihrer Krankheit sei sie aber den Anforderungen an Bühnenkünstlerinnen nicht mehr gewachsen. Ein IV-Grad von mehr als 40 % ergebe sich auch, wenn ein (der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vor der Krankheit entsprechendes) höheres Valideneinkommen mit dem von der Vorinstanz angenommenen Invalideneinkommen (auch ohne Abzug) verglichen werde (B-act. 1 im Beschwerdeverfahren C-4421/2019). D.g Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Oktober 2019 wurde der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin gutgeheissen und wurden die Beschwerden in den Beschwerdeverfahren C-3253/2017 und C-4421/2019

C-3253/2019, C-4421/2019 vereinigt und unter der Geschäftsnummer C-3253/2019 weitergeführt (Bact. 11). D.h In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2019 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 29. Oktober 2019 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). Die IV-Stelle B._______ beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung und führte zur Begründung zusammengefasst aus, das Gutachten der I._______ habe im Ergebnis das frühere Gutachten der D._______ bestätigt, wodurch sich die unveränderte Verfügung erkläre. Der neurologische Sachverständige der I._______ habe sich mit den Sensibilitätsstörungen auseinandergesetzt. Diese seien für das Vorliegen einer durch Chemotherapie indizierten Neuropathie zu gering. Darüber hinaus habe er keine Auffälligkeiten in neurologischer Hinsicht festzustellen vermögen. Ferner enthalte das Gutachten nun ein orthopädisches Teilgutachten, welches auch radiologische Befunde einbeziehe. Weiter sei von der IV-Stelle die Aktenlage ergänzt worden. Der behandelnde Arzt Dr. med. H._______ habe nicht nur in der Phase nach Abschluss der Psychotherapie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. So liege aus dem Jahr 2015 ein Zeugnis dieses Arztes vor, wonach weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dass ein behandelnder Arzt die Arbeitsfähigkeit bzw. deren Verlauf anders beurteile als ein Sachverständiger, stelle den Beweiswert eines Gutachtens für sich genommen nicht bereits in Frage. Der vom onkologischen Sachverständigen der I._______ beschriebene Arbeitsfähigkeitsverlauf erscheine nicht als ein beliebiges Ergebnis des Ermessens, sondern durchaus plausibel. In seinem Zeugnis vom 3. Februar 2016 habe der behandelnde Onkologe K._______ bestätigt, dass durch die Chemotherapie eine vollständige Remission erreicht worden sei. Die Behandlung sei im Februar 2013 beendet worden. Insofern erscheine es nachvollziehbar, dass nach einer Übergangsphase nach der Chemotherapie lediglich die allgemeinen Auswirkungen der Fatigue und anderer Restbeschwerden verblieben seien, welche nach dem Sachverständigen zu einer 30%igen bis 40%igen Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Auch Dr. K._______ habe in seinem Bericht mit Eingang am 15. Dezember 2014 eine, wenn auch 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2011 bis April 2012 habe der onkologische Sachverständige der I._______ damit begründet, dass damals von Dr. med. L._______ zwar ein ausgezeichnetes Befinden attestiert worden sei, das follikuläre Lymphom aber einen symptomatischen Progress gezeigt habe. Insoweit erscheine der vom Sachverständigen angegebene Arbeitsfähigkeitsverlauf schlüssig. Bei den

C-3253/2019, C-4421/2019 im IK-Auszug nach dem Jahr 1998 vermerkten Tätigkeiten handle es sich aufgrund des Einkommens eher um einfache Tätigkeiten. Dies lege eher nahe, für das Valideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Sollte es sich dabei um Tätigkeiten eines höheren Kompetenzniveaus gehandelt haben, frage es sich, weshalb für das Invalideneinkommen nicht auch auf dasselbe Kompetenzniveau abzustellen wäre. Auch dann ergebe sich ein reiner Prozentvergleich, wie ihn die IV-Stelle letztlich vorgenommen habe. Aus Sicht der IV-Stelle B._______ sei der Rentenanspruch im Ergebnis korrekt verneint worden. D.i Replicando liess die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2019 an den gestellten Rechtsbegehren und Beweisanträgen festhalten (B-act. 15). Zur Begründung liess sie ergänzend zusammengefasst vorbringen, das Gutachten der I._______ habe sich zwar intensiv mit dem Gutachten der D._______ auseinandergesetzt, jedoch auf eine umfassende Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren verzichtet. Die Gutachter der I._______ schätzten die Arbeitsfähigkeit, jedoch unter einer Bedingung: Sie würden die Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung zum Muskelaufbau und kardiopulmonalen Training empfehlen. Unter dieser Voraussetzung werde die Arbeitsfähigkeit auf 30 % bis 40 % geschätzt. Die Empfehlung einer Reha-Behandlung durch den Hausarzt Dr. med. H._______ sei ganz im Sinne der Gutachter der I._______. Jedoch werde vom Hausarzt auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands beschrieben. Am 8. Dezember 2020 habe sich die Beschwerdeführerin in der rheumatologischen Abteilung des Regionalspitals M._______ untersuchen lassen. Wegen ihres Zustands habe sie bis zum 12. Dezember 2020 in stationärer Behandlung bleiben müssen. Die neurologischen Abklärungen stünden noch aus. Die aktuellen Probleme seien Spätfolgen der Chemotherapie. Zurzeit seien Arbeitsintegrationsmassnahmen möglich. Die empfohlene Reha-Behandlung sei bisher nicht erfolgreich gewesen, soweit sie überhaupt möglich gewesen sei. Wegen ihres Alters wären die möglichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen und somit die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug der medizinischen Zumutbarkeit konkret zu prüfen. Seit ihrer Krankheit sei die Beschwerdeführerin den Anforderungen an Bühnenkünstlerinnen nicht mehr gewachsen. Tatsächlich habe sie als Strassenmusikerin in Basel gesungen, zumal ihr dies auch psychisch wohltue und im Sinne einer Massnahme zur Selbsteingliederung sei. Leider sei sie seit März 2019 dazu nicht mehr in der Lage gewesen. An einer ergänzenden Abklärung der konkreten

C-3253/2019, C-4421/2019 Arbeitsfähigkeit und am Beizug des Eingliederungsberichts der IV werde festgehalten. D.j In ihrer Duplik vom 28. Januar 2020 verwies die Vorinstanz auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ vom 22. Januar 2020 und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). Die IV-Stelle B._______ hielt an ihrem Rechtsbegehren fest und brachte zur Begründung zusammengefasst vor, allfällige, während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Verschlechterungen seien im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es treffe zwar zu, dass der onkologische Sachverständige eine stationäre Rehabilitation zum Muskelaufbau und zum kardiopulmonalen Training befürwortet habe: Gegebenenfalls lasse sich dadurch die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die chronische Fatigue steigern. Retrospektiv sei der onkologische Sachverständige aber ab Juni 2013 von einer 30%igen bis maximal 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dies deute darauf hin, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit nicht unter der Bedingung einer stationären Rehabilitation gestanden habe, sonst hätte der Sachverständige wohl nicht retrospektiv eine entsprechende Arbeitsfähigkeit attestiert. Die entsprechende Aussage des Sachverständigen sei so zu verstehen, dass zu dem Zeitpunkt eine 30%ige bis maximal 40%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestanden habe und die Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch eine stationäre Rehabilitation gegebenenfalls nicht weiter verringert werden könnte. Festzuhalten sei, dass die bundesgerichtliche Praxis verhältnismässig hohe Hürden für eine Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters aufstelle. Massgebend für die Frage der Verwertbarkeit sei der Zeitpunkt, in welchem der medizinische Sachverhalt feststehe. Zum Zeitpunkt des Gutachtens sei die Beschwerdeführerin 61.5 Jahre alt gewesen. Bis zum Erreichen des AHV-Alters sei eine Aktivitätsdauer von 2.5 Jahren verblieben. Das Bundesgericht habe bspw. bei einem Versicherten, dem eine Aktivitätsdauer von 2.25 Jahren verblieben sei, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bejaht (Urteil des BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2). In qualitativer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend eingeschränkt, dass sie nur körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten ausüben könne. Ihre künstlerische Tätigkeiten habe sie schon seit geraumer Zeit nicht mehr ausgeübt, stattdessen sei sie anderen Tätigkeiten nachgegangen. Insofern scheine auch eine Anpassungsfähigkeit vorhanden zu sein. Vor diesem Hintergrund könne trotz des fortgeschrittenen Alters von einer Verwertbarkeit ausgegangen werden.

C-3253/2019, C-4421/2019 D.k Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2020 wurde unter dem Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 18). D.l Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtschriften und Beweismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).

C-3253/2019, C-4421/2019 1.3 1.3.1 Die von der Vorinstanz im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG lite pendente erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 1. Juli 2019 (act. 187; Beschwerdeverfahren C-4421/2019) trat an die Stelle der im früheren Beschwerdeverfahren C-3253/2019 angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019 (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 44 zu Art. 58 VwVG). Die Wiedererwägungsverfügung vom 1. Juli 2019 hätte auch ohne die entsprechende Beschwerde vom 2. September 2019 (B-act. 1 im Beschwerdeverfahren C-4421/2019) als mitangefochten im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren C-3523/2019 (Beschwerde vom 26. Juni 2019) zu gelten, und eine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit wäre unzulässig gewesen, da durch diesen Entscheid die Begehren der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erfüllt wurden (vgl. hierzu AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N. 18 zu Art. 58; vgl. auch PFLEIDERER, a.a.O.; N. 52 zu Art. 58). 1.3.2 Als direkte Adressatin ist die Beschwerdeführerin somit von den angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai und 1. Juli 2019 (act. 183 und 187) berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) einzutreten. 1.4 1.4.1 Anfechtungsobjekte und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden somit die Verfügungen vom 27. Mai und 1. Juli 2019 (act. 183 und 187), mit welchen die Vorinstanz bei einem IV-Grad von 10 % resp. 30 % den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Vorinstanz in medizinischer Hinsicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-5008/2016 vom 23. August 2017 (act. 140) angeordnet (vgl. E. 7.2) – nun eine voll beweiskräftige, polydisziplinäre Expertise als Entscheidbasis zur Verfügung gestanden und ob sie die Invalidität der Beschwerdeführerin in korrekter Weise bemessen hat.

C-3253/2019, C-4421/2019 1.4.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz an den Entscheid C-5008/2016 vom 23. August 2017 gebunden ist (vgl. hierzu BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 3). 1.4.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit ihrer Erlasse (27. Mai und 1. Juli 2019) gegeben war; Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b mit Hinweis). Insofern haben die nach Verfügungserlass erstellten und eingegangenen ärztlichen Berichte (B-act. 15) im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b und 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. 2.1 In formeller Hinsicht liess die Beschwerdeführerin geltend machen, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich die Forderung ableiten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin damals hätte Gelegenheit gehttp://links.weblaw.ch/BGE-126-V-353 http://links.weblaw.ch/BGE-125-V-193

C-3253/2019, C-4421/2019 ben müssen, ihren Einwand zurückzuziehen. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als damals mit dem Vorbescheid vom 7. Januar 2014. Das Verbot der reformatio in peius gelte als Rechtsgrundsatz zwar nur für gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel mit Devolutiveffekt. Doch seien Rechtssuchende immer vor den Folgen einer allfälligen reformatio in peius zu warnen, und es sei ihnen der Rückzug – auch eines Einwandes – zu ermöglichen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb der Beschwerdeführerin nun kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe (BGE 142 V 337). 2.2 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die Rechtsprechung zur reformatio in peius finde keine Anwendung, da ein Vorbescheid kein eigentlicher Entscheid sei, der in Rechtskraft erwachsen könne, sondern lediglich einen (revidierbaren) Entscheidentwurf darstelle. Ein etwaiger Rückzug eines Einwandes hätte nicht zur Folge, dass nicht ein neuer, geänderter Vorbescheid erlassen werden könne. Die Praxis betreffend Einspracheverfahren könne nicht auf das Vorbescheidverfahren übertragen werden. Insofern könne ein geänderter Vorbescheid das Verbot der reformatio in peius nicht verletzen. 2.3 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV konkretisierten Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 E. 2a). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

C-3253/2019, C-4421/2019 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1). Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlasten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5, 125 V 188 E. 1c; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1). 2.4 Mit der durch Art. 52 ATSG und dessen Ausführungsbestimmung Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) geregelten Einsprache wird eine Verfügung – einem Rechtsmittel gleich – angefochten. Das Verwaltungsverfahren wird bei Erhebung einer Einsprache erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 2.5 Der Umstand, dass ein – das Verwaltungsverfahren nicht abschliessender – Vorbescheid in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder wie eine Verfügung in formelle Rechtskraft erwächst noch die IV-Stelle verpflichtet, entsprechend zu verfügen, unterscheidet diesen wesentlich von dem in den anderen Sozialversicherungszweigen geltenden Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG in Verbindung mit Art. 12 ATSV). Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind nicht ein Rechtsmittel, das zurückgezogen werden könnte mit der Konsequenz, dass der Vorbescheid rechtskräftig würde. Sie stellen vielmehr Äusserungen im Rahmen des Gehörsanspruchs gemäss Art. 42 ATSG dar. Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung zu äussern (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Verwaltung ist aber nicht verpflichtet, gemäss dem Vorbescheid zu verfügen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_176/2010 vom 4. Mai 2010 E. 1 mit Hinweisen auf Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 73ter Abs. 1 IVV; BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1).

C-3253/2019, C-4421/2019 2.6 Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammengefasst, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorbescheid vom 7. Januar 2014 (act. 39), welcher durch denjenigen vom 6. Januar 2016 ersetzt worden war (act. 114), mangels Hinweisen auf eine mögliche, drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) der Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt hat. Daran vermögen deren gegenteilige Äusserungen nichts zu ändern. 3. Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 27. Mai und 1. Juli 2019 (act. 183 und 187) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision], nicht jedoch die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV, AS 2021 705; BBl 2017 2535]); weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Dort, wo die 6. IV-Revision keine Änderung gebracht hat, wird auf die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung verwiesen. https://www.fedlex.admin.ch/eli/oc/2021/705/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/544/de https://www.fedlex.admin.ch/eli/fga/2017/544/de

C-3253/2019, C-4421/2019 3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist (vgl. Urteil des BVGer C- 5008/2016 vom 23. August 2017 E. 4.4). 3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.5 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-

C-3253/2019, C-4421/2019 wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 3.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-

C-3253/2019, C-4421/2019 täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Zu ergänzen bleibt, dass sich das Bundesgericht in zwei wichtigen Leitentscheiden zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychischer Leiden geäussert hat. Es distanzierte sich im Rahmen seiner Praxisänderung zu Depressionen und anderen psychischen Leiden von der (kurzen Episode der) Sonderrechtsprechung für Depressionen, weitete die Indikatorenprüfung der neuen "Schmerzrechtsprechung" gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychischen Leiden aus und präzisierte einige der Indikatoren (vgl. BGE 143 V 409 [= 8C_841/2016 vom 30. November 2017] und 143 V 418 [=8C_130/2017 vom 30. November 2017]). 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).

C-3253/2019, C-4421/2019 3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).

C-3253/2019, C-4421/2019 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unabhängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsberechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhärente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung weiterer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksichtigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entspre-

C-3253/2019, C-4421/2019 chen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je mit Hinweisen). Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbesondere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen

C-3253/2019, C-4421/2019 Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6). 4. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgericht C-5008/2016 vom 23. August 2017 wurde zusammengefasst erwogen, das Gutachten der D._______ vom 5. November 2015 sei in mehrerer Hinsicht zu bemängeln. Eindrücklich habe der onkologische Teilgutachter Dr. med. Thorn offenbart, er habe trotz intensiver Bemühungen die relevanten Spitalberichte nicht erhalten. Damit habe er sich für die Beurteilung der – vorliegend im Zentrum stehenden – Krebserkrankung auf eine unvollständige Aktenlage respektive einige handschriftliche Arztberichte stützen müssen. Die Vorinstanz hätte dafür sorgen müssen, dass der onkologische Teilgutachter vor seiner Begutachtung über die vollumfänglichen medizinischen Unterlagen verfügt. Auf die Schlussfolgerungen des onkologischen Facharztes des D._______ könne daher – selbst bei im Übrigen einwandfreier Begutachtung – nicht ohne Weiteres abgestellt werden (E. 6.1). Weiter erwog das Bundesverwaltungsgericht, trotz der von der Versicherten mehrfach geäusserten Schmerzen anlässlich der Untersuchung sowie der angegebenen Druckdolenzen habe der D._______-Gutachter Dr. med. O._______ in seinem neurologischen Teilgutachten auf einen insgesamt unauffälligen klinischen Status geschlossen. Insbesondere habe er kein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom feststellen können. Die Abweichung zu dem in den ihm vorgelegenen Medizinalakten ersichtlichen Befund von Dr. med. H._______ habe Dr. med. O._______ nicht begründet. Dem neurologischen Teilgutachten sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass Dr. med. O._______ seinen Befund, insbesondere das Fehlen eines Reizsyndroms, mittels eines MRI u.ä. verifiziert hätte (E. 6.2). In den im vorliegenden Beschwerde-

C-3253/2019, C-4421/2019 verfahren eingereichten Berichten würden die Rückenprobleme der Beschwerdeführerin mehrfach wiederholt sowie genauer dargelegt (E. 6.3). Die zu grössten Teilen neueren, erst nach der Begutachtung der Versicherten durch das D._______ datierenden Arztberichte stellten die Vollständigkeit der Begutachtung des D._______ in Frage. Unabhängig von der Schlüssigkeit des D._______-Gutachtens erfordere insbesondere die von Dr. med. P._______ erwähnte Diskarthrose der Wirbelsäule eine entsprechende fachärztliche Abklärung in orthopädischer Hinsicht. Indem das D._______-Gutachten keine orthopädische Teilbegutachtung enthalte, erscheine es bereits aus diesem Grunde unvollständig. Die durch die behandelnden Ärzte der Versicherten mehrfach (zum Teil bereits vor der polydisziplinären Begutachtung im D._______) gestellte Diagnose Lumboischialgie bezeichne ein lumbosakrales Wurzelreizsyndrom. Dies widerspreche der (nicht begründeten) Feststellung von Dr. med. O._______, wonach kein radikuläres Reizsyndrom festzustellen sei. Mangels Vorliegens entsprechender bildgebender Befunde erscheine damit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in orthopädischer respektive neurologischer Hinsicht (betreffend ein allfälliges radikuläres Reizsyndrom) nicht hinreichend geklärt. Sollten bei der Versicherten insbesondere die Diagnosen der Lumboischialgie respektive der Diskarthrose medizinisch nachgewiesen werden, so wäre eine zusätzliche Auswirkung dieser Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auszuschliessen (E. 6.4). Schliesslich erscheine das D._______-Gutachten insgesamt in einer weiteren Hinsicht unvollständig respektive widersprüchlich. So habe der onkologische Fachgutachter Dr. med. N._______ festgestellt, die von der Versicherten geschilderten somatischen Beschwerden liessen sich lediglich zum Teil als Folge beziehungsweise Spättoxizität der eingesetzten kombinierten Immuno-Chemotherapie erklären. Obwohl damit die durchgeführte Chemotherapie keine vollständige Erklärung für die von der Beschwerdeführerin u.a. beklagten Gefühlsstörungen respektive neurologischen Beschwerden erlaube, habe sich der neurologische Gutachter nicht detailliert mit diesen Beschwerden auseinandergesetzt. Diese Unterlassung stelle ebenfalls die Vollständigkeit sowie den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens und damit auch des Gesamtgutachtens in Frage. Entsprechend habe bereits der Neurologe Dr. med. Q._______ des Centre Hospitalier de M._______ ausdrücklich auf das Erfordernis einer weiteren Untersuchung in Bezug auf die Frage, ob die beklagten Gefühlsstörungen eine Folge der durchgeführten Chemotherapie darstellen, hingewiesen (E. 6.5). Nach dem Gesagten fehle in den vorliegenden Akten eine rechtsgenügliche und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwer-

C-3253/2019, C-4421/2019 deführerin, insbesondere in onkologischer, orthopädischer sowie in neurologischer Hinsicht. Damit habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und gewürdigt (E. 7). 5. Der Vorinstanz (bzw. der IV-Stelle B._______) dienten in medizinischer Hinsicht als Entscheidgrundlage der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 27. Mai resp. 1. Juli 2019 das – zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-5008/2016 vom 23. August 2017 veranlasste – interdisziplinäre Gutachten der I._______ vom 20. November 2018 (act. 169) sowie die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 5. Dezember 2018 (act. 173) und 12. Juni 2019 (act. 184). Diese Dokumente sind nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben. Anschliessend ist insbesondere zu prüfen, ob nun eine rechtsgenügliche und umfassende Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin insbesondere in onkologischer, orthopädischer sowie in neurologischer Hinsicht vorliegt resp. ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt jetzt als vollständig abgeklärt und gewürdigt erweist. Falls dies bejaht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp. ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG erfüllt sind (vgl. E. 3.7 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1 und Abs. 3). Aufgrund der Anmeldung vom 26. November 2012 (vgl. Bst. A.a hiervor) könnte der Beschwerdeführerin demnach frühestens ab Mai 2013 unter der Bedingung, dass die materiellen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG erfüllt sind, eine IV-Rente ausgerichtet werden. 5.1 5.1.1 Im orthopädisch-/traumatologischen Gutachten vom 13. August 2018 stellte Dr. med. R._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit keine Diagnosen. Ohne Relevanz diagnostizierte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradig demonstrierter Funktionsein-

C-3253/2019, C-4421/2019 schränkung ohne Hinweise auf radikuläre Reizsymptomatik, ein chronisches Zervikalsyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung sowie eine bekannte kortikale Osteolyse der rechten Darmbeinschaufel. Weiter führte Dr. med. R._______ zusammengefasst aus, wesentliche Einschränkungen des Aktivitätenniveaus liessen sich nicht erkennen. Sicherlich sei eine Einschränkung körperlich mittelschwerer und schwerer Tätigkeiten plausibel und werde auch von der Versicherten vermieden. Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Cc._______verkäuferin) uneingeschränkt möglich. Gleiches gelte für die leidensadaptierten Tätigkeiten (act. 169 S. 88 bis 104). 5.1.2 Im onkologischen Teilgutachten vom 16. August 2018 diagnostizierte Dr. med. S._______, Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie, eine mässige chronische Fatigue im Rahmen eines follikulären Lymphoms, Erstdiagnose 2006, mit Progression in ein diffuses grosszelliges Non Hodgkin-Lymphom 2011 sowie einen Zustand nach Chemo-/Immuntherapie bis 2013 bei seitheriger kompletter Remission. Weiter führte Dr. med. S._______ zusammengefasst aus, bei recht ordentlichem klinischem Allgemeinzustand werde die Fatigue-Symptomatik gutachterlicherseits als allenfalls mässig einschränkend gewertet. Körperlich schwere und schwerste Tätigkeiten seien langfristig zwar nicht geeignet, für angepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten bestehe jedoch ein positives Leistungsvermögen mit einer durch die Fatigue-Symptomatik bestehenden Einschränkung von 30 % (bis maximal 40 %). Grundsätzlich bestehe Einigkeit mit dem onkologischen Teilgutachten des polydisziplinären D._______-Gutachtens vom 5. November 2015. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2012 unterscheide sich in der aktuellen Begutachtung nur minimal. Allerdings sei anzunehmen, dass die (Fatigue-)Beschwerden der Versicherten nicht erst seit der Erstdiagnose der Transformation bestanden hätten. Von Oktober 2011 (Progress des follikulären Lymphoms) bis April 2012 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgelegen. Ab der Diagnosestellung des hochmalignen (diffusgrosszelligen) Lymphoms im Mai 2012 bis zum Abschluss der Chemotherapie inklusive einer Rekonvaleszenzzeit von (konservativ) drei Monaten, das heisse bis Mai 2013, habe ein aufgehobenes Leistungsvermögen (100%ige Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Seit Juni 2013 bestehe ein Leistungsvermögen entsprechend der aktuellen Einschätzung der Einschränkung von 30 % bis maximal 40 %. Einschränkungen im beruflichen Bereich und im Haushalt dürften vom Schweregrad her in etwa korrelieren (act. 169 S. 28 bis S. 43).

C-3253/2019, C-4421/2019 5.1.3 Dr. med. T._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, führte in seiner Teilexpertise vom 22. August 2018 zusammengefasst aus, unter Berücksichtigung der Angaben in den Befundberichten des behandelnden Psychiaters könne die Diagnose einer länger anhaltenden, gemischt ängstlich-depressiven Störung bestätigt werden, wobei jedoch einschränkend festzuhalten sei, dass die Symptomatik derzeit und auch in der Vergangenheit (Untersuchung durch Dr. med. U._______) subsyndromal gewesen sei. Aus diesem Grund habe Dr. med. U._______ auch die Möglichkeit gehabt, dass eine Anpassungsstörung vor dem Hintergrund von Kränkungserlebnissen und erlebter Diskriminierung zu diskutieren sei. Insgesamt lasse sich aber festhalten, dass aufgrund der ängstlich-depressiven Symptomatik von subsyndromalem Ausprägungsgrad eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht abgeleitet werden könne. Die Angabe von Dr. med. G._______, seine Patientin sei arbeitsunfähig, sei vor diesem Hintergrund nicht zu bestätigen. Subjektiv rücke die Versicherte chronische Müdigkeit, Schlafstörungen und Fatigue in den Vordergrund. Dazu sei festzuhalten, dass sie anlässlich der psychiatrischen Exploration in den Mittagsstunden keinerlei Anzeichen von Tagesmüdigkeit, Erschöpfung oder Ermüdung geboten habe. Auch ihre Schilderung zur Bewältigung ihres Alltages, zu ihren Alltagsaktivitäten (z.B. Auftritte als Sängerin auf der Strasse in […]) würden ebenfalls gegen eine massgebliche, sozialversicherungsmedizinisch relevante Müdigkeit bzw. Fatigue-Problematik sprechen. Vielmehr müsse von einem subjektiven Müdigkeits- und Erschöpfungsempfinden ausgegangen werden, welches die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtige. Eine wesentliche Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen. Die von der Versicherten geschilderte Müdigkeit und Erschöpfung spiegle sich auf der psychiatrischen Befundebene nicht wider und stehe auch in einem gewissen Gegensatz zu den von ihr geschilderten Aktivitäten im Alltag. Auch die ängstlich-depressive Symptomatik sei nur geringfügig ausgeprägt und habe keine hemmenden Funktionseinbussen zur Folge. Die Auffassung von Dr. med. G._______, die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig, lasse sich bei der sehr geringfügigen Ausprägung der Befundlage nicht nachvollziehen. Möglicherweise übernehme der behandelnde Psychiater subjektive Beschwerdeschilderungen in seine Beurteilung, was versicherungsmedizinisch jedoch unzulässig sei. Es müssten Funktionseinschränkungen aufgrund psychiatrischer Störungen vorhanden sein, hier lägen jedoch nur geringfügige Auffälligkeiten vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und in der Lage, jegliche, ihrem Ausbil-

C-3253/2019, C-4421/2019 dungs- und Kenntnisstand angepasste Tätigkeiten, die auch ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil entsprechen würden, auszuüben. Eine Arbeitsunfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht auch rückblickend nicht zu attestieren. Die Ergebnisse des D._______-Gutachtens vom 5. November 2015 würden diesseits aus psychiatrischer Sicht bestätigt. Es ergäben sich keine Gesichtspunkte, welche abweichend von der Vorbegutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Die Gründe, weshalb der Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht gefolgt werde, sei diskutiert worden (act. 169 S. 58 bis S. 74). 5.1.4 Dr. med. V._______, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Teilgutachten vom 2. November 2018 mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls keine Diagnosen. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er elektroneurographisch sensible Leitungsverzögerungen der Armnerven, insbesondere an physiologischen Engstellen ohne klinische Entsprechung. Weiter führte Dr. med. V._______ aus, die geklagten Beschwerden und die geschilderten Aktivitäten der Versicherten seien rein neurologisch nicht widersprüchlich. Zweifel an Konsistenz und Plausibilität bestünden aus neurologischer Sicht nicht. Neurophysiologische Auffälligkeiten hätten kein überzeugendes klinisches Korrelat, und für das Vorliegen einer relevanten CIN (zervikale intraepitheliale Neoplasie) ergäben sich keine Hinweise. Es bestehe – auch rückblickend – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Der neurologische Befund gemäss dem D._______-Vorgutachten vom 5. November 2015 entspreche im Wesentlichen dem "hier" erhobenen. Die jetzt vorliegende, sehr umfangreiche neurophysiologische Abklärung spreche für eine differente Bewertung, habe aber bezüglich der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nur geringen Einfluss (act. 169 S. 75 bis 87). 5.1.5 In seiner Teilexpertise vom 2. November 2018 führte Dr. med. W._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Tropenmedizin sowie Infektiologie, zusammengefasst aus, die Versicherte klage seit etwa 2006, verstärkt seit 2013, über eine Fatigue-Symptomatik. Aus allgemeininternistischer Sicht handle es sich hierbei um eine Tumor-assoziierte Fatigue – insofern werde hierzu und zum Einfluss der Fatigue auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf das onkologische Gutachten verwiesen. Aus allgemein-internistischer Sicht sei anzufügen, dass das Tumor-assoziierte Fatigue-Syndrom keine nosologische Entität darstelle, es gebe keine verlässlichen Labor- oder Funktionstests, die Ursachen seien vielfältig und es gebe somatische, kognitive und psychosoziale Einflussfaktoren. Aus inter-

C-3253/2019, C-4421/2019 nistischer Sicht könne man aber feststellen, dass sich keine anderen Erkrankungen fänden, welche (zusätzlich) Ursache eines Fatigue-Syndroms sein könnten wie zum Beispiel Hypothyreose oder andere Endokrinopathien, Anämie, chronische Entzündung, Autoimmunkrankheiten, etc.. Zusammenfassend seien die internistischen Erkrankungen von eher geringer Relevanz und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (zur Cancerrelated Fatigue werde auf das onkologische Gutachten verwiesen). Aus allgemein-internistischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (zum malignen Lymphom werde auf das onkologische Gutachten verwiesen). Im Hinblick auf internistische Erkrankungen ergebe sich jetzt im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Änderung. Unter den Diagnosen seien damals allerdings rezidivierende synkopale Beschwerden aufgeführt worden. Aus heutiger Sicht sei nicht klar, worauf diese Diagnose beruht habe. Gegenwärtig bestehe jedenfalls keine entsprechende Symptomatik (act. 169 S. 44 bis S. 57). 5.1.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 20. November 2018 wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mässig chronische Fatigue im Rahmen eines follikulären Lymphoms, Erstdiagnose 2006, mit Progression in ein diffuses grosszelliges Non Hodgkin-Lymphom 2011 sowie ein Zustand nach Chemo-/Immuntherapie bis 2013 bei seitheriger kompletter Remission diagnostiziert. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) in subsyndromaler Ausprägung, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit mittelgradig demonstrierter Funktionseinschränkung ohne Hinweis auf eine radikuläre Reizsymptomatik sowie ein chronisches Zervikalsyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung diagnostiziert. Von Oktober 2011 bis April 2012 habe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorgelegen. Ab der Diagnosestellung des hochmalignen Lymphoms im Mai 2012 bis zum Abschluss der Chemotherapie inklusive einer Rekonvaleszenzzeit von (konservativ) drei Monaten, das heisse bis Mai 2013, habe ein aufgehobenes Leistungsvermögen (100%ige Arbeitsunfähigkeit) für sämtliche Tätigkeiten bestanden. Seit Juni 2013 bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ein Leistungsvermögen entsprechend der aktuellen Einschätzung der Einschränkung von 30 % bis maximal 40 %. Die Gesamtarbeitsfähigkeit ergebe sich direkt aus der onkologischen Begutachtung, da in den übrigen Fachgutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe festgestellt werden können. Grundsätzlich bestehe – ausser dem Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv bereits ab Oktober

C-3253/2019, C-4421/2019 2011 – Einigkeit mit dem onkologischen Fachgutachten des polydisziplinären D._______-Gutachtens vom 5. November 2015. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2012 unterscheide sich in der aktuellen Begutachtung nur minimal. Im Hinblick auf internistische Erkrankungen ergebe sich im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Änderung. Der neurologische Befund entspreche im Wesentlichen dem hier erhobenen. Die Ergebnisse des D._______-Gutachtens vom 5. November 2015 würden diesseits aus psychiatrischer Sicht betätigt. Es ergäben sich keine Gesichtspunkte, welche abweichend von der Vorbegutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Die Einschränkungen im beruflichen Bereich und im Haushalt dürften vom Schweregrad aus onkologischer Sicht in etwa korrelieren. Aus den anderen Fachgebieten bestünden keine Einschränkungen bei Beachtung des Belastungsprofils (act. 169 S. 1 bis S. 27). 5.1.7 In seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 führte der RAD-Arzt Dr. med. C._______ zusammengefasst aus, zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Festlegung von Standardindikatoren sei nach eigener Prüfung festzustellen, dass diese im Gutachten zwar nicht Punkt für Punkt abgearbeitet worden seien, dass aber alle wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert worden seien. Die gutachterlich festgestellten Krankheiten und Beschwerden hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufs und ihrer Auswirkungen auf den Alltag seien anhand der fachärztlich erhobenen Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation hätten sich bei der Begutachtung zwar nicht ergeben. Die Gutachter hätten jedoch gewisse Hinweise auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt. Hinsichtlich der Ausschlusskriterien und Standardindikatoren berichtete Dr. med. C._______ weiter, eigentlich lägen keine Ausschlusskriterien vor. Berichtet werde jedoch zum Beispiel im onkologischen Gutachten über Hinweise auf bestehende Inkonsistenzen. Der orthopädische Gutachter habe die dargestellten Funktionseinschränkungen für die Inklination als Inkonsistenz bewertet. Polydisziplinär werde auch auf Diskrepanzen verwiesen zwischen den von der Versicherten geschilderten Problemen (Müdigkeit und Erschöpfung) und den objektiv erhobenen klinischen Befunden. Ein gewisser Gegensatz bestehe auch zu den mitgeteilten Aktivitäten im Alltag. Die persönliche, berufliche und gesundheitliche Entwicklung, der bisherige Verlauf von Behandlungen etc., die Konsistenz und Plausibilität und die Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen sowie psychosoziale Faktoren seien in den Einzelgutachten mit nachvollziehbarem Ergebnis geprüft worden. Die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne als

C-3253/2019, C-4421/2019 schlüssig bezeichnet werden. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der definierte Arbeitsunfähigkeitsverlauf könne übernommen werden. Im Hinblick auf die vorliegende, lediglich milde Fatigue-Symptomatik müsse die onkologische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar als sehr vorsichtig im Sinne der Versicherten interpretiert werden, sie könne aber durchaus übernommen werden. Die von der Versicherten geschilderten Rückenbeschwerden und Gefühlsstörungen resp. die neurologischen Beschwerden sowie die gestellte Diagnose einer Lumboischialgie seien ausreichend beurteilt worden. Die Einschränkung von 17 % im Haushalt sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (act. 173). 5.1.8 In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2019 berichtete Dr. med. C._______, das vom behandelnden Arzt Dr. med. H._______ am 18. April 2019 handschriftlich verfasste Attest (act. 179 S. 4) sei in keiner Weise ausreichend begründet und nachvollziehbar. Naturgemäss komme es immer wieder bei Begutachtungen zu Beurteilungsdiskrepanzen zwischen neutralen Gutachtern und den behandelnden Ärzten. Zusammenfassend könne am Ergebnis des Gutachtens vom 20. November 2018 bzw. an der RAD-Beurteilung vom 5. Dezember 2018 festgehalten werden (act. 184). 5.2 5.2.1 Das polydisziplinäre Gutachten der I._______ ist für die streitigen Belange weitgehend umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein, setzt sich ausführlich mit den bei den Akten liegenden fachärztlichen Einschätzungen – insbesondere der Expertise der D._______ vom 5. November 2015 (act. 106) – auseinander, steht in Übereinstimmung mit den Teilexpertisen und ist in den Schlussfolgerungen überzeugend. Obwohl retrospektive Beurteilungen der Arbeits(un)fähigkeit schwierig sind und deshalb entsprechende Begutachtungen erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. Urteil des BVGer C-8902/2010 vom 14. März 2013 E. 5.2.1 mit Hinweisen), erfüllt diese Expertise sämtliche Anforderungen an beweiswertige ärztliche Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis; E. 3.8 hiervor). 5.2.2 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.8 hiervor), kann auf Stellungnahmen von Fachärztinnen und -ärzten des RAD nur unter der Bedingung https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-231%3Ade&number_of_ranks=0#page231

C-3253/2019, C-4421/2019 abgestellt werden, dass deren Beurteilungen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (resp. an ein Gutachten) genügen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Den Stellungnahmen resp. Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG von Dr. med. C._______ kann volle Beweiskraft zukommen, wenn die übrigen, von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien erfüllt sind. Daran besteht im vorliegenden Fall grundsätzlich kein Zweifel. Dr. med. C._______ standen Informationsquellen in Form von Arztberichten der behandelnden Ärzte und Anamnesen sowie zwei polydisziplinäre Expertisen zur Verfügung. Seine Stellungnahmen berücksichtigten einerseits die Leiden der Beschwerdeführerin und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Andererseits sind die Beurteilungen der medizinischen Situation in somatischer Hinsicht und die entsprechenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dass Dr. med. C._______ über keinen Facharzttitel auf den Gebieten der Onkologie, der Inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie sowie der Orthopädie verfügt, vermag daran nichts zu ändern. Er verfügt mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über ausreichend Fachwissen, um eine überzeugende, schlüssige und somit rechtsgenügliche Beurteilung abgeben zu können, zumal er sich in seinen Stellungnahmen vom 5. Dezember 2018 und 12. Juni 2019 insbesondere darauf beschränkte, sich mit dem schlüssigen polydisziplinären I._______-Gutachten auseinanderzusetzen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche fachärztliche Dokumente zur Verfügung, die auch der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen (vgl. Urteil des BVGer C- 6398/2009 vom 18. Mai 2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Auf das Einholen von weiteren Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte konnte und kann unter diesen Umständen verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1). 5.3 5.3.1 Zwar ist festzuhalten, dass die rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren (Kategorie "funktioneller Schweregrad" [a: Komplex "Gesundheitsschädigung" {Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde; Behandlungserfolg oder -resistenz; Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten}; b. Komplex "Persönlichkeit" {Persönlichkeitsdiagnostik, persönli-

C-3253/2019, C-4421/2019 che Ressourcen} und c. Komplex "Sozialer Kontext"] und Kategorie "Konsistenz" [a: Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen; b: Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck]) von den Fachärzten in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. med. C._______ vom RAD in dessen Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 nicht Indikator für Indikator geprüft wurden. Dennoch äusserten sich die Experten rechtsgenüglich zu der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Beschwerdeführerin einschliesslich der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation, zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabilitationen, Eingliederungsmassnahmen, Heilungschancen, etc., zur Konsistenz und Plausibilität sowie zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (act. 169 S. 36 bis 39 [onkologisches Teilgutachten von Dr. med. S._______], S. 52 bis 53 [internistisches Teilgutachten von Dr. med. W._______], S. 69 bis 70 [psychiatrisches Teilgutachten von Dr. med. T._______], S. 83 [neurologisches Teilgutachten von Dr. med. V._______] und S. 96 bis 97 [orthopädisch-/traumatologisches Gutachten von Dr. med. R._______]; vgl. E. 5.1.1 bis 5.1.5 hiervor). 5.3.2 Die Einschränkung der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergab sich nur aus der onkologischen Begutachtung, und der Psychiater Dr. med. T._______ konnte aufgrund der ängstlich-depressiven Symptomatik von subsyndromalem Ausprägungsgrad keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert und mit den zwei Grundsatzentscheiden BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 eine Präzisierung dieser Rechtsprechung von BGE 141 V 281 vorgenommen resp. erwogen hat, dass sämtliche psychische Leiden dem indikatorengestützten Beweisverfahren, welches für die somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Störungen entwickelt wurde, zu unterstellen sind, lässt sich die grundsätzliche Beweiskraft der I._______-Expertise nicht in Frage stellen. Diese Beweiskraft ergibt sich letztlich auch aus dem Umstand, dass hinsichtlich der qualitativen Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren mit Blick auf das bei der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehende Beschwerdebild auf dem medizinischen Fachgebiet der Onkologie (mässige chronische Fatigue im Rahmen eines follikulären Lymphoms, Erstdiagnose 2006, mit Progression in ein diffuses grosszelliges

C-3253/2019, C-4421/2019 Non Hodgkin-Lymphom 2011 sowie einen Zustand nach Chemo-/Immuntherapie bis 2013 bei seitheriger kompletter Remission; vgl. E. 5.1.2 hiervor) differenziert werden kann resp. die Diagnosestellung, die Erhebung der funktionellen Einschränkungen im Leistungsvermögen sowie die Berücksichtigung von persönlichen und sozialen Faktoren bei diesem körperlichen, objektivierbaren Krankheitsbild nicht sehr komplex war (vgl. hierzu das seit 1. Januar 2015 gültige Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 1. Juli 2020, Rz. 1005 3/16). 5.3.3 Die Experten der I._______ hielten dafür, dass von Oktober 2011 bis April 2012 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab Mai 2012 bis Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten vorgelegen hatte, wobei seit Juni 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ein Leistungsvermögen entsprechend der aktuellen Einschätzung der Einschränkung von 30 % bis maximal 40 % besteht. Mit Blick auf diese Beurteilung sowie diejenige der Experten der D._______, wonach in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 40 % bezogen auf ein vollschichtiges Arbeitsvolumen bestehe (act. 106 S. 44), ist in Präzisierung des Gutachtens der I._______ zu Gunsten der Beschwerdeführerin ebenfalls von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. 5.4 5.4.1 Betreffend die im Entscheid C-5008/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2017 (act. 140) monierte Unvollständigkeit des D._______-Gutachtens mangels einer fachärztlichen Abklärung in orthopädischer Hinsicht (E. 6.3 und 6.4) ist weiter festzuhalten, dass eine solche im Rahmen der Begutachtung der I._______ erfolgt ist und in Übereinstimmung mit Dr. med. C._______ vom RAD (act. 173) die von der Beschwerdeführerin geschilderten Rückenbeschwerden in Kenntnis diverser Berichte aus Italien (act. 148 S. 8 bis 18, S. 31; act. 169 S. 25) rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden sind. 5.4.2 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin beklagten Gefühlsstörungen respektive neurologischen Beschwerden bzw. der vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-5008/2016 vom 23. August 2017 bemängelten detaillierten Auseinandersetzung mit diesen Beschwerden durch den neurologischen Gutachter (E. 6.2 und 6.5) ist weiter festzuhalten, dass

C-3253/2019, C-4421/2019 der Neurologe Dr. med. V._______ – in Kenntnis des Berichts der Neurologin Dr. med. F._______ vom 22. November 2017 (act. 143) – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit elektroneurographisch sensible Leitungsverzögerungen der Armnerven, insbesondere an physiologischen Engstellen ohne klinische Entsprechung, diagnostiziert und ausgeführt hat, der im D._______-Vorgutachten erhobene neurologische Befund entspreche im Wesentlichen dem von ihm erhobenen. Die aktuelle, sehr umfangreiche neurophysiologische Abklärung spreche jedoch für eine differenzierte Bewertung. Unter diesen Umständen sind die vom Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-5008/2016 vom 23. August 2017 erwähnten Mängel – die Unvollständigkeit resp. Widersprüchlichkeit des D._______- Gutachtens – in Übereinstimmung mit der Auffassung vom RAD-Arzt Dr. med. C._______ in dessen Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 (act. 173) rechtsgenüglich beseitigt worden. 5.4.3 In Bezug auf die im Entscheid C-5008/2016 vom 23. August 2017 bundesverwaltungsgerichtlich kritisierte, auf einer unvollständigen medizinischen Aktenlage basierende onkologische Begutachtung (E. 6.1) ist schliesslich festzuhalten, dass die im Anschluss an dieses Urteil bei der IV- Stelle B._______ eingegangenen Berichte des Spitals X._______ in (…) vom 3. Februar 2016, 26. September 2016, 5. Oktober 2016, 16. Dezember 2016 (act. 148 S. 3 bis 6), 11. Juli 2017 (act. 148 S. 21), 17. Juli 2017 (act. 148 S. 23 bis 25), die Laborberichte vom 9. Oktober 2017 (act. 148 S. 28 bis 29) und 29. November 2017 (act. 148 S. 33) sowie der Bericht über die am 16. Oktober 2017 durchgeführte Tomographie (act. 148 S. 30) den Experten der I._______ – nebst weiteren – bekannt waren (act. 169 S. 15 bis 27) und diese Dokumente Eingang in die onkologische resp. polydisziplinäre Expertise gefunden haben. Es kann deshalb auch von einer rechtsgenüglichen medizinischen Aktenlage hinsichtlich der onkologischen Problematik ausgegangen werden. 5.4.4 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich weiter, dass der Experte Dr. med. T._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, in seiner Teilexpertise vom 22. August 2018 – unter anderem in Berücksichtigung der Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. G._______ in dessen Bericht vom 5. Dezember 2017 (act. 144) – die Diagnose einer länger anhaltenden, gemischt ängstlich-depressiven Störung bestätigte. Die Erklärungen von Dr. med. T._______, weshalb aufgrund der ängstlich-depressiven Symptomatik von subsyndromalem Ausprägungsgrad keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden kann und

C-3253/2019, C-4421/2019 weshalb die von Dr. med. G._______ attestierte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bei der sehr geringfügigen Ausprägung der Befundlage nicht nachvollzogen werden kann, ist für das Bundesverwaltungsgericht einleuchtend und nicht in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch der Kurzbericht des Psychiaters Dr. med. Y._______ vom 7. Dezember 2017 mangels fundierter Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nichts zu ändern (act. 148 S. 35). 5.4.5 Nichts anderes ergibt sich aus den neueren, nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-5008/2016 vom 23. August 2017 datierenden Berichten des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. H._______ (act. 145 S. 1), vom 28. November 2017 (act. 145 S. 3 resp. act. 148 S. 32), 4. Dezember 2017 (act. 145 S. 2 resp. act. 148 S. 34) und 18. April 2019 (act. 179 S. 4) sowie den Berichten der Allgemeinmediziner Dres. med. Z._______ und K._______ vom 5. und 7. Dezember 2017 (act. 146 bis 147). Einerseits verfügen die Dres. med. H._______, Z._______ und K._______ als Allgemeinmediziner nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Andererseits erwecken deren Berichte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der Experten der I._______ (vgl. hierzu BGE 135 V 465 E. 4.6), weshalb nichts gegen den Hinweis auf die Erfahrungstatsache spricht, dass die behandelnden Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 135 V 351 E. 3a/cc; Urteil des BGer 8C_8/2018 vom 23. April E. 3.2). 5.5 Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Oktober 2011 bis April 2012 sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu 20 % und ab Mai 2012 bis und mit Mai 2013 zu 100 % in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Seit Juni 2013 betragen diese Einschränkungen nunmehr 40 %. Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2012 – dem Zeitpunkt des Beginns der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. E. 3.7 hiervor) – während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) und sie nach Ablauf des Wartejahres im Mai 2013 zu mindestens 40 % invalid war (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG). Zu diesem Zeitpunkt ist für sie eine verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeiner auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Tätigkeit zu verneinen bzw. ist von einer https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-465%3Ade&number_of_ranks=0#page465 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-V-339%3Ade&number_of_ranks=0#page351

C-3253/2019, C-4421/2019 vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.2 f.). Davon ist bei der nachfolgenden Bestimmung der Invalidität auszugehen. Hinsichtlich der von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin replicando am 13. Dezember 2019 geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes (B-act. 15) ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es ihr unbenommen bleibt, sich bei der Invalidenversicherung neu anzumelden (vgl. hierzu E. 1.4.3 hiervor). 6. Hinsichtlich der Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigen ergibt sich vorab, was folgt: 6.1 Betreffend die Bemessung der Invalidität in Anwendung der sogenannten gemischten Methode liess die Versicherte beschwerdeweise explizit ausführen, laut Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 29. April 2013 (recte: 26. Juli 2013 [act. 29]) sei sie "zu 30 % als Hausfrau und zu 70 % als Erwerbstätige" einzustufen. Insofern wurde der von der IV-Stelle B._______ festgelegte Status von 70 % im Erwerb und 30 % im Haushalt nicht bestritten, was sich im Übrigen mit Blick auf die Erhebungen im Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juli 2013 auch nicht beanstanden lässt. 6.2 Die Beschwerdeführerin forderte in ihrer Beschwerde jedoch die Anwendung des neuen Berechnungsmodells seit der Gesuchstellung. Sie bezieht sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt werden kann. 6.2.1 Gemäss dem vorstehend erwähnten Entscheid des EGMR ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E. 4.2; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2; Urteil des BGer 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4; Urteile des BGer 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 9C_615/2016

C-3253/2019, C-4421/2019 vom 21. März 2017 E. 5.2, in: SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (Urteile des BGer 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1, 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4, in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, und 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) und damit auch für die Beschwerdeführerin. 6.2.2 Es trifft zu, dass im Rahmen der – am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.; vgl. auch Urteile des BGer 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 und 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 5) – für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, in Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV ein neues Berechnungsmodell statuiert wurde. Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung gemäss Ziffer II Abs. 1 ist für die im Zeitpunkt

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