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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 C-3252/2008

28 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,142 parole·~11 min·1

Riassunto

Bürgerrecht (Übriges) | Kantonsbeschwerde gegen Erteilung der erleichterte...

Testo integrale

Abtei lung II I C-3252/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Kanton Zürich, handelnd durch das Gemeindeamt, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdeführer, gegen A._______, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3252/2008 Sachverhalt: A. Die aus Spanien stammende, 1961 geborene Beschwerdegegnerin heiratete im September 2001 in Venezuela einen Schweizer Bürger. Im Januar 2002 gelangte sie in die Schweiz und nahm bei ihrem Ehemann in Rümlang ZH Wohnsitz. Im September 2004 meldete sich das Ehepaar gemeinsam nach Zürich ab. B. Am 26. Februar 2007 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 17. März 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie beide in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hätten. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. In der Folge wurde die Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz am 22. April 2008 erleichtert eingebürgert und sie erwarb nebst dem Schweizer Bürgerrecht das kantonale Bürgerrecht von Zürich und das Gemeindebürgerrecht von Opfikon. C. Mit E-Mail vom 14. Mai 2008 orientierte die Wohngemeinde die Vorinstanz, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin sich per 31. März 2008 nach Spanien abgemeldet habe, währenddem sich die Beschwerdegegnerin selbst nach wie vor in Zürich aufhalte. D. Am 16. Mai 2008 informierte die Vorinstanz die zuständige Behörde des Kantons Zürich über diesen Sachverhalt. C-3252/2008 E. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht stellt das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen das Begehren, die erleichterte Einbürgerung sei aufzuheben. Aufgrund der Mitteilung der Wohngemeinde müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Ehegatten noch vor Erteilung der erleichterten Einbürgerung getrennt hätten. Damit wären die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides nicht gegeben gewesen. F. Mit Fax vom 21. Mai 2008 wandte sich die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis der eingereichten Beschwerde an die Vorinstanz und informierte diese darüber, dass der Ehemann aus beruflichen Gründen seit dem 1. April 2008 in Spanien weile und sie ihm Ende Juni 2008 dahin folgen werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an sich selbst zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid. Die Vorinstanz argumentiert, sie habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung von der faktischen Trennung der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes keine Kenntnis gehabt. Andernfalls hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt seien. Die nunmehr von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstände und Absichten bedürften einer näheren Abklärung. H. Vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde vom 16. Mai 2008 informiert, nahm die Beschwerdegegnerin in einer Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 wie folgt Stellung: Es treffe keineswegs zu, dass sie und ihr Ehemann sich getrennt hätten. Vielmehr sei es ihr aufgrund ihrer noch laufenden dreimonatigen Kündigungsfrist nicht möglich gewesen, gleichzeitig mit dem Ehemann nach Spanien wegzuziehen. Sie werde ihm aber Ende Juni 2008 dorthin folgen. Ihnen beiden sei nicht bewusst gewesen, dass sie diese beruflich bedingte, vorübergehende Trennung auch den Einbürgerungsbehörden unverzüglich hätten mitteilen müssen. Am 21. Mai 2008, direkt nach Erhalt der erleichterten Einbürgerung hätten sie das aber nachgeholt. C-3252/2008 I. In seiner Replik vom 30. Juni 2008 schliesst sich der Beschwerdeführer den Anträgen der Vorinstanz an. J. Am 12. Dezember 2008 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie nimmt darin Stellung zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und hält an ihrem Antrag fest. K. Mit Duplik vom 3. Januar 2009 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihre bisherige Haltung und weist ergänzend darauf hin, dass sie und ihr Ehemann beschlossen hätten, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Der Ehemann befinde sich bereits seit Mitte Dezember 2008 im Land. Sie selbst könne ihm wegen zu wahrender Kündigungsfrist erst im Februar 2009 folgen. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 Abs. 1 BüG Verfügungen des BFM betreffend die Erteilung oder Verweigerung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Kanton Zürich ist als Heimatkanton der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). C-3252/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann der ausländische Ehepartner eines Schweizer Bürgers erleichtert eingebürgert werden, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484; BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). 3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch inskünftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.; BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f.; BGE 128 II 97 E. 3A S. 98 f.; BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung C-3252/2008 die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 4. 4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe argumentiert der Beschwerdeführer, aufgrund der äusseren Umstände sei davon auszugehen, dass eine Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung (seit drei Jahren gelebte eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger; Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) im Zeitpunkt der Erteilung dieses Rechts nicht erfüllt war. In seiner Replik vom 30. Juni 2008 schliesst sich der Beschwerdeführer der Auffassung der Vorinstanz an, wonach die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin neue Sachverhaltselemente enthalte, über die ergänzende Abklärungen durchzuführen seien. 4.2 4.2.1 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass das Recht durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen kann. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor Aktualität haben (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.). 4.2.2 Mit ihrer Erklärung vom 17. März 2008 bestätigten die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann ausdrücklich, dass sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben würden und dass weder Trennungsnoch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Nur gerade zwei Wochen nach Abgabe dieser Erklärung bzw. gut drei Wochen vor Erteilung der er- C-3252/2008 leichterten Einbürgerung meldete sich der Ehemann ins Ausland ab; dies ohne dass die Beschwerdegegnerin die Behörden im Einbürgerungsverfahren über die veränderten Sachumstände und ihre Hintergründe informierte. Die Information erfolgte erst, nachdem ihr die erleichterte Einbürgerung erteilt worden war und auch dann nur deshalb, um die Übermittlung der schweizerischen Ausweisschriften sicherzustellen. 4.2.3 Aufgrund des Wortlautes der von ihr mitunterzeichneten Erklärung musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die Tatsache getrennter Wohnsitze der Ehegatten Einfluss auf den Entscheid der Einbürgerungsbehörde haben könnte. Indem sie die Behörde dennoch nicht über den Wegzug informierte, hat die Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt und zu verantworten, dass die erleichterte Einbürgerung gestützt auf unzutreffende Sachverhaltsannahmen verfügt wurde. Damit soll nicht gesagt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung fehlten. Denn trotz einer intakten und zukunftsgerichteten Ehe können plausible Gründe – namentlich beruflicher oder gesundheitlicher Art – für einen getrennten Wohnsitz von Ehegatten bestehen (vgl. BGE 121 II 49 E. 2b S. 51). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Umstände könnten solche Gründe beinhalten. Gestützt auf die vorhandenen Akten lässt sich allerdings nicht schlüssig beurteilen, wie sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum tatsächlich präsentierten. Eine solche Beurteilung bedingt vorgängig weitere Abklärungen, die naheliegenderweise durch die Vorinstanz vorzunehmen sind. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Einbürgerungsverfügung vom 22. April 2008 aufzuheben und die Sach zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 600.-- festzusetzen. C-3252/2008 6.2 Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb dem beschwerdeführenden Kanton keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dispositiv S. 9 C-3252/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-3252/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

C-3252/2008 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 C-3252/2008 — Swissrulings