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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2014 C-324/2014

10 ottobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,084 parole·~15 min·2

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-324/2014

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-324/2014 Sachverhalt: A. Der 1998 geborene B._______ ist Staatsangehöriger von Kenia. Am 25. Juli 2013 beantragte er bei der schweizerischen Vertretung in Nairobi die Erteilung eines Schengen-Visums, um seine im Kanton Solothurn lebende Mutter, A._______, während drei Wochen besuchen zu können. Die Botschaft wies das Gesuch am gleichen Tage ab mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei. Das entsprechende Formular wurde dem Gesuchsteller (zuhanden seines Onkels) am 22. August 2013 ausgehändigt (vgl. S. 67 - 74 der Vorakten). B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid erhob A._______ am 26. August 2013 Einsprache, die vom BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 abgewiesen wurde. Vorausgegangen waren kantonale Abklärungen, in denen der behauptete Verwandtschaftsgrad zu ihrem Gast als fraglich bezeichnet wurde, dies, weil ihr Bruder in dessen Geburtsurkunde als Vater eingetragen worden war. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Was seine persönliche Situation angehe, so sei die Mutter- Sohn-Beziehung bisher nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Der Gesuchsteller lebe gegenwärtig in einem Internat, und offensichtlich kümmerten sich andere in Kenia lebende Familienangehörige um ihn. Ihm oblägen dort keine zwingenden Verantwortlichkeiten, die ihn nach Ablauf der Visumsdauer zu einer Rückkehr bewegen würden. Diese Einschätzung werde auch dadurch bekräftigt, dass für ihn in der Vergangenheit – im Oktober 2010 und Mai 2012 – Gesuche um Familiennachzug gestellt worden seien. Ersteres, im Kanton Aargau, sei als gegenstandslos abgeschrieben worden. Das zweite Gesuch sei am 1. Februar 2013 von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn abgewiesen worden und auch im Rechtsmittelverfahren erfolglos geblieben. Angesichts dessen müsse das Migrationsrisiko als hoch eingestuft und die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers bezweifelt werden. C. Mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn "ein Besuchsvisum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen", erhob die 1978 geborene Gastgeberin am 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundes-

C-324/2014 verwaltungsgericht. Sie macht geltend, ihr Sohn sei geboren worden, als sie selbst knapp 20 Jahre alt und in Ausbildung gewesen sei. Dieser sei anfangs bei seiner Grossmutter und später bei seinem Onkel aufgewachsen. 2010 sei sie, die Beschwerdeführerin, nach Kenia gereist und habe ihn in einem Internat untergebracht. Sie selbst sei 2001, als ihr Sohn dreijährig gewesen sei, in die Schweiz gekommen, um bei ihrem Ehemann (Jahrgang 1944) im Kanton Aargau zu leben. Von diesem habe sie sich 2003 getrennt; 2006 habe sie die Niederlassungsbewilligung erhalten; 2009 sei ihr Ehemann gestorben. Dieser sei gegen den Familiennachzug ihres Sohnes gewesen, weshalb sie erstmals im Oktober 2010 ein solches Gesuch gestellt habe. Nach zwei erfolglosen Gesuchen sei ihr aber bewusst geworden, dass es für B._______ besser sei, in seinem vertrauten Beziehungsnetz in Kenia zu bleiben und nicht hier mit Integrationsproblemen kämpfen zu müssen. Der entsprechende Beweis hierfür könne durch ihre Befragung erbracht werden. Sie, die Beschwerdeführerin, habe ihren Sohn früher ca. einmal jährlich in Kenia besucht. Jetzt sei ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, weshalb es umso wichtiger sei, dass ihr Sohn sie in der Schweiz besuchen könne. Sie habe daher an die Schweizer Botschaft ein Einladungsgesuch gerichtet, um B._______ während der Schulferien für einige Wochen zu sich zu nehmen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung könne sie nicht akzeptieren, weil sie auf Annahmen und Vermutungen beruhe. Sie wolle demgegenüber beweisen, dass man ihr vertrauen könne und dass ihr Sohn "100%-sicher" wieder aus der Schweiz ausreisen werde. Hierzu könne sie ebenfalls befragt werden. Zudem habe ihr Bruder, C._______, schriftlich garantiert, dass er mit B._______ in die Schweiz kommen und ihn auch wieder nach Kenia zurückbringen werde. Die Zweifel der Vorinstanz an ihrer Mutterschaft werde sie durch einen DNA-Test widerlegen, dessen Ergebnis sie so rasch wie möglich nachreichen werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2014 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Im Weiteren führt sie aus, dass selbst bei einem positiven Resultat der angekündigten DNA-Analyse die Einschätzung der nicht gesicherten fristgerechten Wiederausreise bestehen bliebe. E. Mit Replik vom 4. Juni 2014 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass das

C-324/2014 Ergebnis der DNA-Analyse erst in einiger Zeit vorliegen werde. Falle dieses Ergebnis positiv aus, so habe sie auf jeden Fall das Recht, ihren Sohn zumindest für einen Besuch zu sehen. Dass dessen Wiederausreise garantiert sei, ergebe sich aus der Beschwerdeschrift. F. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. August 2014 die Möglichkeit eingeräumt, abschliessende Bemerkungen und Beweismittel einzureichen. Sie reichte daraufhin am 4. September 2014 zwei im Kantonsspital Aarau durchgeführte Abstammungsabklärungen ein, beide mit Datum vom 1. September 2014. Hierzu teilte sie mit, dass ihre Mutterschaft definitiv festgestellt worden sei und die Vaterschaft ihres Bruders ausgeschlossen werden könne. Aufgrund dessen sei – wie bereits dargelegt – ihre Beschwerde gutzuheissen. G. Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 A._______ ist beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

C-324/2014 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht – dessen Anwendbarkeit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ausser Acht lässt – schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines kenianischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-

C-324/2014 Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vissakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

C-324/2014 beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kenia in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Kenia gilt als typisches Entwicklungsland, ist aber dennoch die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community). Auch wenn der – immer noch wachsende – informelle Sektor rund 40% der Beschäftigen umfasst, verfügt Kenias Wirtschaft über einen modernen formellen Sektor, zu dem der Tourismus, der Dienstleistungsbereich und Teile der stark exportorientierten Landwirtschaft (Tee, Kaffee, Schnittblumen und Gartenbau) gehören und die zusammen denn auch die hauptsächliche Deviseneinnahmequelle bilden. Im laufenden Jahr drohen die Einnahmen aus der Tourismusbranche infolge der angespannten Sicherheitslage jedoch zu sinken; gleichzeitig wird erwartet, dass die Inflationsrate infolge steigender Nahrungsmittelpreise und zunehmender Transportkosten deutlich anzieht. Rund die Hälfte der kenianischen Bevölke-

C-324/2014 rung lebt unterhalb der Armutsgrenze; in der Hauptstadt Nairobi leben 60% der Bewohner in Slums. Im Jahr 2013 betrug das Pro-Kopf- Bruttoinlandsprodukt (in Kaufkraftparitäten) rund 1'800 USD (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kenia > Wirtschaftspolitik, Stand: Juni 2014, besucht im Oktober 2014). Aufgrund der geschilderten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet. 6.2 Der Gesuchsteller ist 16 Jahre alt und bei seinen Verwandten in Kenia aufgewachsen. Als er dreijährig war, 2001, hat seine Mutter Kenia verlassen, um bei ihrem Ehemann in der Schweiz zu leben. Angesichts dessen liegt die auch von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung nahe, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland über keine zwingenden Verantwortlichkeiten oder Bindungen verfügt, die ihn nach Ablauf der Visumsdauer zu einer Rückkehr bewegen würden. Zwar besucht er derzeit ein Internat, was darauf hindeutet, dass er eine private und mehr als rudimentäre Schulausbildung geniesst (zum kenianischen Bildungspolitik: vgl. o.g. Quelle … > Kenia > Kultur und Bildung, Stand: Juni 2014, besucht im Oktober 2014); angesichts hoher Armutsquote und stark verbreiteter Schattenwirtschaft ist seine Schulausbildung aber keine Garantie für ein späteres existenzsicherndes Auskommen. Zu seinen Berufsplänen geäussert hat sich denn auch weder seine Mutter noch er selbst bei seiner Befragung zum Visumsgesuch (vgl. S. 54 der Vorakten). 6.3 Angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt erfolglos um den Familiennachzug ihres Sohnes bemüht hat, stellt sich bei vorliegendem Visumsgesuch aber nicht nur die Frage nach der fristgemässen Wiederausreise, sondern auch die nach dem tatsächlichen Aufenthaltszweck. Das letzte Gesuch um Familiennachzug wurde am 1. Februar 2013 von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn abgewiesen; diesen Entscheid hat das kantonale Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren mit Urteil 4. April 2013 betätigt. Die jetzige Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe jenes Urteil akzeptiert und sehe die Zukunft ihres Sohnes in Kenia, ist dennoch zu relativieren. Sie wirft dem BFM vor, dessen Situation zu pauschal beurteilt zu haben und insbesondere die schulischen Verpflichtungen unberücksichtigt gelassenen zu haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dieselben schulischen Verpflichtungen die Beschwerdeführerin noch vor Kurzem nicht daran gehindert haben, B._______ zu sich in die Schweiz holen zu wollen. Sie selbst hat seiner in Kenia genossenen Schulbildung –

C-324/2014 gegenüber einem Leben in der Schweiz – somit kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Zudem können, auch bei sorgfältiger Abwägung aller relevanter Gesichtspunkte, lediglich Prognosen zur Frage der gesicherten Wiederausreise getroffen werden (vgl. E. 5.2). Dass dabei auch auf allgemeine Erfahrungen in der Praxis abgestellt wird, ist unvermeidbar und kann der Vorinstanz nicht angelastet werden. 6.4 Mit dem Hinweis auf ihre Vertrauenswürdigkeit und der Erklärung, ihr Sohn werde "100%-sicher" wieder aus der Schweiz ausreisen, versucht die Beschwerdeführerin dessen Rückkehr nach Kenia zu garantieren. Eine derartige Garantie ist jedoch nicht möglich. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Auch die angebliche Bereitschaft ihres Bruders, zusammen mit B._______ in die Schweiz ein- und wieder auszureisen, scheitert an der gleichen fehlenden Verbindlichkeit, zusätzlich aber auch daran, dass im vorliegenden Verfahren gar nicht zu prüfen ist, ob der Bruder, C._______, seinerseits die Einreisevoraussetzungen erfüllt. 6.5 Auf das Beweisangebot der Beschwerdeführerin, sie sei zu ihrem Gesinnungswechsel und den jetzt in Richtung Wiederausreise gehenden Absichten ihres Sohnes zu befragen (vgl. Sachverhalt C), braucht nicht eingetreten zu werden. Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt. Die Anhörung einer Partei im Rahmen einer Instruktionsverhandlung erfolgt nur, wenn sich der Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend klären lässt. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Gericht einen persönlichen Eindruck – insbesondere den der Vertrauenswürdigkeit – zu hinterlassen, ist demnach zwar verständlich, aber irrelevant. Der Beschwerdeführerin obliegt bereits aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die Vollständigkeit ihres schriftlichen Vorbringens. Hieraus folgt, dass von einer persönlichen Befragung keine über das Beschwerdevorbringen hinausgehenden Erkenntnisse erwartet werden können. Ohnehin ginge es dabei nicht um eigentliche Sachverhaltsabklärungen, sondern um bei ihr selbst und ihrem Sohn vorliegende innere Beweggründe. 7. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Gründe, die es erlauben würden, ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), ergeben sich bei der hier vorliegenden

C-324/2014 Konstellation nicht. Zwar kann es als unbestritten gelten, dass die Beschwerdeführerin die Mutter von B._______ ist; hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Mutter und Sohn auf ein gemeinsames Treffen in der Schweiz angewiesen sind. Die Beschwerdeführerin ist letztmals im Jahr 2012 nach Kenia gereist, um dort ihren Sohn zu besuchen (vgl. dessen Befragung zum Visumsgesuch, S. 54 der Vorakten); im vorliegenden Verfahren hat sie behauptet, krankheitsbedingt nicht mehr dorthin reisen zu können. Weitere Erklärungen oder Belege hierfür fehlen jedoch ebenso wie im vorinstanzlichen Verfahren, in dem sie – ohne nähere Ausführungen – einen Unfall und Abklärungen der Unfallversicherung erwähnte (vgl. ihr Schreiben vom 26. August 2013, S. 19 der vorinstanzlichen Akten). Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich künftige Reisen nach Kenia unmöglich geworden sind. Aus dem gleichen Grunde bewirkt die vorinstanzliche Verfügung auch keine Einschränkung des von Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Familienleben. Die Trennung von ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin zudem selbst gewählt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 4. April 2013 E. 4). 8. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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C-324/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – den Kanton Solothurn, Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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