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Bundesverwaltungsgericht 09.12.2009 C-3235/2008

9 dicembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,428 parole·~17 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für Isho Idow...

Testo integrale

Abtei lung II I C-3235/2008 und C-3236/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2009 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. C._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______ und B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3235/2008 und C-3236/2008 Sachverhalt: A. Am 5. März 2008 beantragten die 1931 geborene A._______ und ihr 1972 geborener Sohn B._______, beide Staatsangehörige von Somalia, bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für einen 30-tägigen Familienbesuch in Thun. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Einwohnerdienste der Stadt Thun in ihrer Stellungnahme zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt u.a. auf die der Gastgeberfamilie ausgerichteten Sozialeistungen im Umfang von mehr als 90'000.- Franken hingewiesen hatten, wies die Vorinstanz die Einreisereisegesuche mit Verfügungen vom 21. und 25. April 2008 ab. Sie begründete beide Ablehnungen damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchsteller stammten immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Für sie könnten auch keine genügenden finanziellen Garantien erbracht werden. C. Gegen diese Verfügungen erhob die Gastgeberin C._______, Tochter bzw. Schwester der Gesuchsteller, am 16. Mai 2008 Beschwerde mit dem jeweiligen Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung; eventuell sei nur in Bezug auf A._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen. Sie macht geltend, in erster Linie gehe es ihr um den Besuch ihrer Mutter, die sie seit 17 Jahren – d.h. solange sie selbst in der Schweiz lebe – nicht mehr gesehen habe. Ihren Bruder habe sie vor allem deshalb eingeladen, damit er die Mutter auf der für sie beschwerlichen Reise begleiten könne; ihre Mutter sei 77 Jahre alt, auf einem Auge blind, stark gehbehindert und daher auf die Hilfe von Dritten angewiesen. Dieser gehe es darum, C-3235/2008 und C-3236/2008 ihre Tochter einmal wiederzusehen und auch ihre vier Enkelkinder kennenlernen zu können. Dies sei in ihrem Heimatland nicht möglich, denn die in der Schweiz lebende sechsköpfige Familie könne es sich nicht leisten, nach Nairobi zu fliegen und von dort aus nach Somalia weiterzureisen; ausserdem sei dies auch zu gefährlich. Ihre Mutter habe kein Interesse daran, in der Schweiz zu bleiben, zumal in ihrer Heimat ein breites soziales Netz mit Kindern, Enkelkindern und Geschwistern vorhanden sei. Dort lebe sie in der Familie des jetzt miteingeladenen Sohnes. Dieser sei verheiratet, habe acht Kinder und lebe als Bauer von Landwirtschaft und Viehzucht, was dafür spreche, dass auch er nach Ablauf der Besuchsdauer wieder in sein Heimatland zurückkehren würde. Abgesehen von der zu Unrecht bezweifelten Wiederausreise sei die Vorinstanz auch ungerechtfertigterweise vom Fehlen der für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel ausgegangen. Sie, die Gastgeberin, arbeite zu 40, ihr Ehemann zu 100 Prozent, womit sie die Kosten für Aufenthalt und Versicherung ihrer Gäste einen Monat lang tragen könnten. Zur Abgabe einer Garantieerklärung seien sie übrigens gar nicht aufgefordert worden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2008 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe – sowie unter Hinweis auf den bisher aufgewendeten Sozialhilfebetrag von über Fr. 90'000.- – für die Abweisung der Beschwerden aus. E. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 15. August 2008 betont die Beschwerdeführerin die Zweitrangigkeit des Einreisegesuchs ihres Bruders B._______. Man könne allenfalls auf seinen Besuch verzichten und versuchen, die Einreise der behinderten Mutter mit Hilfe des Flughafenpersonals und der Fluggesellschaft zu organisieren. Deren Besuch sei für sie, die Gastgeberin, und ihre Kinder jedoch wichtig. Die Vorinstanz habe bei ihrer Einschätzung nicht berücksichtigt, dass ihre Mutter – alt, krank und pflegebedürftig – kein Interesse am Verbleib in einem ihr völlig fremden Land haben könne. Klarzustellen sei auch, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Sozialleistungen um Krankenkassenprämien handele, welche die ganze Familie – acht Personen – während vier Jahren bezogen habe. Seit März 2008 zahle ihre Familie diese Beiträge aber selbst, und es sei daher auch ohne weiteres möglich, für die Dauer C-3235/2008 und C-3236/2008 von drei Monaten für die Aufenthaltskosten ihrer Mutter aufzukommen. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sind die Verfahren mit den Referenzen C-3235/2008 und C-3236/2008 zu vereinigen. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt C-3235/2008 und C-3236/2008 werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 5. Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. C-3235/2008 und C-3236/2008 6. 6.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 6.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe- C-3235/2008 und C-3236/2008 suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 7. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11). 8. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Somalia unterliegen die Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 9. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder- C-3235/2008 und C-3236/2008 ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der gesuchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 10. Somalia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Seit dem Sturz der autoritären Regierung unter Siad Barre 1991 befindet sich das Land im Bürgerkrieg. Der im Jahr 2004 gebildeten und anfangs 2009 erneuerten Übergangregierung – nunmehr unter Führung von Premierminister Abdirashid Ali Sharmake – ist es bisher nicht gelungen, sich als Staatsmacht durchzusetzen. Sicherheits- und Verwaltungstrukturen fehlen; statt dessen rivalisieren Sicherheitskräfte, äthiopische Hilfstruppen und islamistische Milizen verschiedener Clans und terrorisieren die Bevölkerung mit Mord, Vergewaltigung, Überfällen und Plünderungen. Grundsätzlich ist die Menschenrechtslage in Süd- und Zentralsomalia deutlich schlechter als diejenige in den nördlichen Provinzen Somaliland und Puntland; die nordwärts führenden internen Flüchtlingsströme sorgen jedoch dafür, dass auch im bisher friedlicheren Somaliland und Puntland die Gewalt gegenüber den Neuankömmlingen zunimmt. Diese versuchen in ihrer verzweifelten Lage nicht selten, über den Seeweg in den Yemen zu flüchten. Sowohl der langjährige Bürgerkrieg als auch häufige Dürre- und Flutkatastrophen haben zur Folge, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, trinkbarem Wasser und Medikamenten leidet. Intensive Kämpfe in Mogadischu und anderen Teilen des Landes, die seit Mai 2009 wieder neu entflammt sind, wirken sich zudem dahingehend aus, dass ausländische Hilfsaktionen immer schwerer durchführbar werden und das Land in einer humanitären Dauer-Katastrophe versinkt (Quelle: <http://www.auswaertiges-amt.de>, Länder, Reisen und Sicherheit > Somalia Wirtschaft/Innenpolitik, Stand: August 2009; vgl. auch MARKUS VIRGIL HOEHNE, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Die Aktuelle Situation [2006 - 2008], 17. Dezember 2008, insbesondere S. 22 ff.). C-3235/2008 und C-3236/2008 11. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf zwar nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Allerdings muss festgehalten werden, dass vor dem Hintergrund der desolaten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse das Emigrationsrisiko auch ungeachtet etwaiger dortiger Verbindlichkeiten generell als äusserst hoch einzuschätzen ist. Den dargelegten sozialen Bindungen bzw. Verpflichtungen der Gesuchsteller muss daher ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 12. 12.1 Die Gesuchsteller – beide haben Diinsor als Wohnort angegeben – stammen aus dem südlichen Somalia und damit aus einer Region, in der die Folgen des Bürgerkriegs, abgesehen von der fehlenden Grundversorgung, weitaus drastischer als im Norden zu spüren sind. Angesichts dessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz nicht wieder in sein Heimatland zurückreist. Dass er dort eine immerhin zehnköpfige Familie von den Erträgen der Landwirtschaft ernähren muss, verringert das Emigrationsrisiko nicht, besteht doch in vielen ärmeren Ländern der Wunsch nach Auswanderung gerade deshalb, um die in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder finanziell unterstützen zu können. Sprechen somit erhebliche Bedenken gegen die fristgerechte Wiederausreise des 37-jährigen B._______, so stellt sich die Frage, ob der Einreise seiner Mutter Gründe entgegenstehen. 12.2 A._______ wurde 1931 geboren. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter nach 17-jähriger Trennung zu einem Familienbesuch in die Schweiz einlädt und nicht mit Ehemann und Kindern in ihr Herkunftsland reisen möchte. Sie hat einerseits auf die erheblichen Kosten einer solchen Reise für eine sechsköpfige Familie hingewiesen, andererseits aber auch auf die mit der Reise verbundenen hohen Gefahren. Letzterer Hinweis macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin die Lebensbedingungen in ihrer früheren Heimat durchaus realistisch einschätzt; gleichzeitig stellt sich damit aber auch die Frage, ob entsprechend ihrer eigenen Zusicherung tatsächlich uneingeschränkt mit der Rückkehr ihrer Mutter gerechnet werden kann. Dass die Gesuchstellerin in Somalia fest verwurzelt ist und sich aufgrund ihres Alters wohl kaum noch an eine fremde Kultur C-3235/2008 und C-3236/2008 anpassen kann, wird von ihrer Tochter zwar glaubhaft dargelegt; ausschlaggebend ist dieses Argument allerdings nicht. Immerhin ist die Gesuchstellerin offenbar derart stark körperlich behindert, dass für sie schon die Hinreise in die Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden wäre; es ist daher denkbar, dass gesundheitliche Probleme – kurzoder langfristig – auch ihrer Wiederausreise entgegenstehen könnten. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter als pflegebedürftig bezeichnet hat, muss aber auch bezweifelt werden, dass diese im Heimatland die ihr innerhalb der Familie angeblich zukommenden Aufgaben, z.B. die Betreuung ihrer Enkelkinder, überhaupt übernehmen kann. Es ist daher – auch in Anbetracht der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia – nicht auszuschliessen, dass A._______ ihren Lebensabend im Kreise ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen abschliessen möchte, ungeachtet des Umstands, dass ihr die hiesigen Lebensverhältnisse wohl fremd bleiben würden. 12.3 Insgesamt betrachtet besteht damit ein hohes Risiko, dass die Gesuchstellerin nicht wieder in ihr Heimatland zurückkehren würde, selbst wenn die Beschwerdeführerin derzeit das Gegenteil zusichert. Letztere scheint es immerhin auch für möglich zu halten, dass ihre Mutter ihren Besuch über den beantragten 30-tägigen Zeitraum hinaus ausdehnt, hat sie doch replikweise behauptet, dass ein dreimonatiger Aufenthalt problemlos finanziert werden könnte. 13. Die Vorinstanz verweigerte den Gesuchstellern die Einreise nicht nur mit der Begründung der nicht gesicherten Wiederausreise, sondern auch mit der Begründung, sie bzw. ihre Gastgeberin verfügten über unzureichende Mittel für den beabsichtigten Besuchsaufenthalt. Letzteres hat die Beschwerdeführerin bestritten und dargelegt, seit März 2008 nehme ihre Familie keine soziale Unterstützung in Form von übernommenen Krankenkassenprämien mehr in Anspruch. Die daraus ersichtliche Einkommensverbesserung der Gastgeberfamilie lässt aber trotzdem nicht darauf schliessen, dass hieraus der Unterhalt für die eingeladenen Gäste bestritten werden könnte, umfasst dieser Unterhalt doch nicht nur Verpflegung und Unterkunft, sondern auch allfällige Kosten für Unfall, Krankheit und Rückschaffung. Derzeit wird hierfür von den Kantonen eine Verpflichtungserklärung über eine Garantiesumme von Fr. 30'000 verlangt (vgl. hierzu Art. 8 VEV). Es ist ange- C-3235/2008 und C-3236/2008 sichts dieser Voraussetzungen nicht vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Zeitpunkt, als die Sozialleistungen der Gemeinde entfielen – im selben Monat wurden auch die Einreisegesuche gestellt – bereits über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügten. Aus diesem Grund bestand für die zuständigen Behörden auch keine Veranlassung, von der Beschwerdeführerin entsprechende Garantien zu fordern. Diese hat sich im Übrigen auch gar nicht zu den konkreten Einkommensverhältnissen ihrer Familie geäussert. 14. 14.1 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dass es einer Menschenrechtsverletzung nahe komme, wenn man ihrer Mutter die Einreise verweigere, handele es sich doch wahrscheinlich um ein letztes und für ihre Kinder auch einmaliges Treffen. Der insoweit als Schutznorm einzig in Frage kommende Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) garantiert zwar in allgemeiner Weise die Achtung des Privat- und Familienlebens; ein Recht auf Einreise oder auf Familienleben an einem bestimmten Ort ergibt sich indessen daraus nicht (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl. ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Vielmehr liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der Schweiz möglich wäre. 14.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihre Familie, das Schweizer Bürgerrecht. Sie selbst kann demzufolge grundsätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn sie diese Möglichkeit aus finanziellen Gründen oder aufgrund von Sicherheitsüberlegungen nicht nutzen kann oder will. Für die Schweizer Behörden ergibt sich daraus nicht die Verpflichtung zu einer weniger restriktiven Einreisepraxis, auch deshalb nicht, weil es in erster Linie im Verantwortungsbereich der betroffenen Personen liegt, dafür zu sorgen, dass die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. C-3235/2008 und C-3236/2008 15. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, dass einerseits die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gewährleistet sei, dass andererseits aber auch keine hinreichenden finanziellen Mittel für den geplanten Besuchsaufenthalt zur Verfügung stünden. Die Erteilung der gewünschten Einreisebewilligungen war aus diesen Gründen abzulehnen. 16. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügungen im Ergebnis rechtmässig sind (Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind demzufolge abzuweisen. 17. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-3235/2008 und C-3236/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-3235/2008 und C-3236/2008 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz - die Einwohnerdienste Thun, Postfach 145, 3602 Thun Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 13

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