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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2007 C-3226/2007

13 settembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·996 parole·~5 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-3226/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . September 2007 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Gross J._______, Serbien, vertreten durch Herrn lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3226/2007 Nach Einsicht: in die Einspracheverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) vom 27. April 2007, mit der revisionsweise der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente bestätigt worden ist; in die gegen diese Einspracheverfügung erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2007; in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom regionalärztlichen Dienst Rhone vom 23. August 2007, wonach der Bericht von Dr. med. S._______ vom 4. Mai 2007, in dem dieser angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer an einer schweren rezidivierenden Depression mit suizidalen Elementen leide, nicht genügend nachvollziehbar sei, und sich somit die Einholung einer psychiatrischen Expertise in der Schweiz aufdränge, wobei auch die Blutspiegel der eingenommenen Medikamente bestimmt werden sollen; wonach aus somatischer Sicht keine neuen Aspekte vorlägen, die eine objektive Verschlechterung der Situation aufzeigten, und somit keine weiteren Untersuchungen notwendig seien; in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 27. August 2007, in der diese beantragt, die Einspracheverfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme von Dr. med. N._______ an die Verwaltung zurückzuweisen; in die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2007, mit der dieser ausdrücklich beantragt, dem Antrag der Vorinstanz zuzustimmen; die Untersuchung sollte jedoch durch einen Psychiater, der seine Muttersprache serbisch spreche, erfolgen; bei dieser Gelegenheit empfahl er, ihn in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be- C-3226/2007 schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und dass vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 30. August 2007 seine Zusammensetzung bekannt gegeben hat und keine Ausstandsbegehren eingegangen sind; dass nach dem Zugeständnis der IV-Stelle in Verbindung mit der IVärztlichen Stellungnahme die Einspracheverfügung vom 27. April 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht; dass sich im Ergebnis die Einholung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Psychiatrie in der Schweiz aufdrängt; dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2007 die Annahme dieses Antrags beantragt hat; dass im Übrigen der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2007 keine weiteren Anträge vorbringt, sondern sich auf das Einbringen von Vorschlägen beschränkt; dass betreffend den Vorschlag des Beschwerdeführers, ihn von einem der serbischen Sprache mächtigen Psychiater untersuchen zu lassen, festzustellen ist, dass, sofern der Gutachter es zur Erstellung einer schlüssigen medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet, ein Dolmetscher beizuziehen ist (hierzu: ALFRED BÜHLER, Die Mitwirkung Dritter bei der medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007, Rz. 30 ff., mit Hinweisen; VSI 2004 S. 146 ff. E. 4); C-3226/2007 dass im Ergebnis die Parteien gemeinsam beantragen, den Beschwerdeführer in der Schweiz psychiatrisch begutachten zu lassen; dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten, namentlich in die Stellungnahme von Dr. med. N._______ vom 23. August 2007, welcher nachvollziehbar darlegt, dass der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung bedarf, dass hingegen nicht von einer Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht auszugehen sei und sich somit keine weiteren Untersuchungen aufdrängten, keinen Grund sieht, von diesem Antrag abzuweichen; dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass laut Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) die obsiegende Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts hat, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) C-3226/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 27. April 2007 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: C-3226/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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