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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2007 C-3172/2006

15 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·601 parole·~3 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV-Rente; Verrechnung von Nachzahlungen (Verfügung...

Testo integrale

063_d {T 0/2} 15. Juni 2007 Geschäfts-Nr. C-3172/2006 frj/fas Urteil vom 15. Juni 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Gerichtsschreiberin Fankhauser F._______, (Deutschland), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend IV-Rente; Verrechnung von Nachzahlungen (Verfügung vom 22.11.2006). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Akten entnommen und in Erwägung gezogen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. November 2006 der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, betreffend die Verrechnung von Nachzahlungen, am 12. Dezember 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) Beschwerde erhob, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG), dass die Beschwerdeführenden in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführer daher mit Verfügung vom 20. April 2007 aufgefordert worden ist, bis zum 28. Mai 2007 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-- zu leisten, dass dieser Kostenvorschuss bis heute beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen ist, dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 20. April 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass angesichts des geringen Aufwandes der Rekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2).

3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, mit Rückschein) - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...; als Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherung (als Gerichtsurkunde) Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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