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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2019 C-316/2019

13 febbraio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·740 parole·~4 min·5

Riassunto

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-316/2019

Urteil v o m 1 3 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Antidoping Schweiz, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln (Verfügung vom 10. August 2018).

C-316/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid vom 10. August 2018 X._______ dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an X._______ adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (act. 2, Beilage 2), dass die Vorinstanz X._______ bis zum 30. August 2018 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen und anschliessend über die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln und/oder Gegenständen zur Anwendung von Dopingmethoden verfügt hat (act. 2, Beilage 2), dass X._______ mit E-Mail vom 12. Oktober 2018 an die Vorinstanz geltend gemacht hat, er habe keine Dopingmittel bestellt (act. 2, Beilage 3, S. 2), dass die Vorinstanz mit E-Mail vom 18. Oktober 2018 von X._______ die Übermittlung der Kreditkartenauszüge all seiner Kreditkarten im Zeitabschnitt vom 1. März bis 22. Mai 2018, eine fotografische Nahaufnahme seines Briefkastens sowie dessen Umgebung, ein gültiges Schweizer Arztzeugnis und Informationen über die von ihm ausgeübten Sportdisziplinen verlangt hat (act. 2, Beilage 3, S. 1), dass X._______ mit E-Mail vom 25. Oktober 2018 der Vorinstanz die verlangten Kreditkartenauszüge sowie Fotos von seinem Briefkasten übermittelt und weiter ausgeführt hat, er treibe keinen Sport, sei nirgends angemeldet und gehe auch nicht ins Fitnessstudio (act. 2, Beilage 3, S. 1), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Januar 2019 die Sache an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-316/2019 dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 (act. 3) aufgefordert wurde, innert Frist zu erklären, ob er vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2018 erheben wolle und seine Eingabe zu unterschreiben, ansonsten mangels erklärtem Beschwerdewille auf die Sache nicht einzutreten sei, dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS (Einschreiben)

C-316/2019 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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