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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2009 C-314/2009

26 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,621 parole·~8 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Nachzahlung an bevorschusse...

Testo integrale

Abtei lung II I C-314/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Y._______, Beschwerdegegnerin, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Z._______, Beteiligter. Invalidenversicherung, Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-314/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Z._______ (im Folgenden: Beteiligter) mit Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 31. August 2008 (act. 13) eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurde – rückwirkend ab dem 1. Februar 2007, dass gemäss dieser Verfügung der Nachzahlungsbetrag von Fr. 12'131.- einbehalten und auf ein Wartekonto überwiesen wurde, da das Meldeverfahren für die Auszahlung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte noch nicht abgeschlossen war (act. 13 S. 2), dass zudem mit separaten Verfügungen der IV-Stelle Zürich vom 28. August 2008 auch akzessorische Kinderrenten für die Tochter A._______ und den Sohn B._______ gesprochen wurden (act. 31 und 32), dass A.______ sich in Österreich aufhält und dort ihren Wohnsitz hat, dass die Kinderrente für A._______ auf Gesuch vom 21. Dezember 2007 (act. 23) hin an die pflegeberechtigte C._______, ebenfalls wohnhaft in Österreich, ausbezahlt wird (act. 32 S. 2), dass angesichts der Auszahlung einer Kinderrente ins Ausland die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Auszahlung der Renten sowohl an den Beteiligten als auch seine Kinder übernommen hat, dass die X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Krankenversicherung dem Beteiligten in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. August 2008 Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 24'804.- ausgerichtet hat, dass die Beschwerdeführerin der IV-Stelle Zürich bereits am 20. März 2007 mitgeteilt hat, dass sie Krankentaggelder ausrichte, und ihren Anspruch auf die Verrechnung ihrer Rückforderung mit voraussichtlichen Nachzahlungen der IV anmeldete (act. 6), dass sie, nachdem ihr von der SAK eine Nachzahlung (inklusive Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 21'833.- bekannt gegeben worden war, am 12. August oder September 2007 (Datum unleserlich) auf dem hiefür vorgesehenen Formular die Verrechnung des gesamten Nachzahlungsbetrages mit ihrer Rückforderung beantragte (act. 21), C-314/2009 dass die SAK der Beschwerdeführerin in der Folge eine korrigierte Mitteilung der Nachzahlung in der Höhe von Fr. 12'131.- zukommen liess, die nur noch die IV-Rente für den Beteiligten betraf, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2008 bei der SAK den Antrag auf Verrechnung des korrigierten Nachzahlungsbetrages stellte (act. 29), dass auch die Gemeinde Y._______ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), die den Beteiligten vom 1. Februar 2007 bis zum 31. August 2008 unterstützt hatte, am 17. Juli 2008 bei der SAK die Verrechnung der Nachzahlung von Fr. 12'131.- mit ihren Fürsorgeleistungen beantragte (act. 26), dass die SAK der Beschwerdeführerin 29. August 2008 eine an den Beteiligten gerichtete Abrechnung zukommen liess, gemäss welcher der Nachzahlungsbetrag je hälftig mit den Forderungen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin verrechnet wurde (act. 34), dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der SAK verlangte, es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen (act. 36, 38 und 40), dass sie sich zudem auf den Standpunkt stellte, die Beschwerdegegnerin habe keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Fürsorgeleistungen, so dass ihr der gesamte Nachzahlungsbetrag zustehe (act. 38 und 40), dass sich die SAK auf den Standpunkt stellte, über die Aufteilung der Nachzahlung ergehe keine Verfügung (act. 37) und die Aufteilung sei korrekt erfolgt (act. 39), dass aber am 16. Januar 2009 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) auf Drängen der Beschwerdeführerin hin folgende (Feststellungs-)Verfügung erliess: "Der Fall wurde ordnungsgemäss am 29. August 2008 abgeschlossen und wir halten an der anteilsmässigen Aufteilung fest", dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung am 20. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat mit den Anträgen, die IV-Stelle sei in Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2009 zu C-314/2009 verpflichten, ihr den gesamten Nachzahlungsbetrag von Fr. 12'131.auszurichten, eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, über die Aufteilung des Nachzahlungsbetrages eine Verfügung zu erlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es das Versichertendossier der IV-Stelle Zürich eingeholt hatte, mit Verfügung vom 4. Februar 2009 die IVSTA aufforderte, eine Vernehmlassung einzureichen und sich darin insbesondere auch zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu äussern, dass es zudem den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort gab, dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2009 (Eingang am 15. April 2009) festhielt, dass an sich die IV-Stelle Zürich zum Erlass der von der SAK ausgearbeiteten Verfügung zuständig gewesen wäre, dass sie es aber dem Gericht überlasse zu entscheiden, ob über die Sache dennoch materiell befunden werden könne, dass sich die übrigen Verfahrensbeteiligten innert der gesetzten Frist nicht haben vernehmen lassen und der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2009 geschlossen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, C-314/2009 dass die Beschwerdeführerin ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, dass gemäss Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) insbesondere Krankenversicherungen und öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine IV-Rente Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Drittauszahlung von Nachzahlungen), dass über die Aufteilung derartiger Ansprüche auf mehrere Vorschussleistende zumindest dann förmlich durch Verfügung zu entscheiden ist, wenn sich die Betroffenen nicht einig sind und insbesondere der Erlass einer Verfügung verlangt wird (Art. 49 Abs. 1 und 4 sowie Art. 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Art. 74ter IVV in analogiam; vgl. auch Rz. 9403 und 10077 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Stand 1. Januar 2008), dass Verfügungen über Leistungen der IV von den IV-Stellen zu erlassen sind (Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG), dass die Ausgleichskassen dagegen die Leistungen zu berechnen, entsprechende Verfügungen vorzubereiten und geldwerte Leistungen auszurichten haben (Art. 60 Abs. 1 IVG), dass vorliegend mangels spezialgesetzlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Drittauszahlung von Nachzahlungen Art. 57 Abs. 1 Bst. g IVG anwendbar ist, stellt doch die Ausrichtung von Nachzahlungen an Dritte eine Leistung der IV dar, dass sich die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung richtet, soweit nicht der Bundesrat besondere Vorschriften erlässt (Art. 55 IVG), dass die IVSTA für die im Ausland wohnenden Versicherten zuständig ist und in deren Verfahren Verfügungen zu erlassen hat (Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 IVV), C-314/2009 dass dagegen die jeweiligen kantonalen IV-Stellen für Versicherte mit Wohnsitz in ihrem Kanton zuständig sind (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV), dass zudem die einmal begründete Zuständigkeit einer IV-Stelle im Laufe des Verfahrens erhalten bleibt (Art. 40 Abs. 3 IVV), dass vorliegend über die Drittauszahlung von Nachzahlungen an den Beteiligten zu befinden ist, der seinen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, so dass die IV-Stelle Zürich örtlich zum Erlass von diesbezüglichen Verfügungen zuständig ist, dass zudem das Verfahren vor der IV-Stelle Zürich eingeleitet worden und damit auch durch diese fortzusetzen ist, dass damit feststeht, dass die IVSTA örtlich nicht zu Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war, dass unter diesen Umständen die Verfügung vom 16. Januar 2009 in Gutheissung der Beschwerde vom 20. Januar 2009 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Zürich zu überweisen ist, dass sich eine materielle Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht – wie von der Vorinstanz angeregt – nicht rechtfertigt, obliegt diese doch den Behörden und allenfalls dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dass weder von der unterliegenden Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). C-314/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Januar 2009 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Zürich überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - den Beteiligten (Einschreiben) - die IV-Stelle Zürich (Einschreiben; Beilage: Amtliche Akten samt eigene Vorakten und Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti C-314/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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