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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2008 C-3112/2006

10 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,292 parole·~16 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-3112/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. S._______, vertreten durch Stephan Müller, PROCAP, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3112/2006 Sachverhalt: A. Die am (...) 1967 geborene französische Staatsangehörige S._______, Drogistengehilfin ("commis-droguiste"), war zuletzt als Grenzgängerin bei der H._______ AG als Betriebsarbeiterin (gemäss ihrer Beschwerde im Bereich der Etikettierung und Verpackung von Medikamenten; laut Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 handelt es sich dabei um Fliessbandarbeit) tätig gewesen. Am 27. Januar 2003 stellte S._______, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet hatte, bei der IV-Stelle des Kantons Aargau ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (IV-Akt. 1). B. Mit Verfügung vom 17. September 2004 (IV-Akt. 15) gewährte die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) S._______ bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April 2003. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass seit dem 19. April 2002 eine relevante und anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ohne Gesundheitsschaden sei es S._______ möglich, in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 70'317.- zu erzielen. Diese Tätigkeit sei ihr trotz ihrer gesundheitlichen Probleme zu einem Pensum von 50% zumutbar, womit sie noch einen Verdienst von Fr. 35'100.- erzielen könne und somit einen Invaliditätsgrad von 50% aufweise. C. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 15. Oktober 2004 Einsprache (IV-Akt. 16). Sie beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da es ihr aus gesundheitlichen Gründen seit Oktober 2003 nicht möglich sei zu arbeiten. D. Mit Einspracheverfügung vom 16. November 2006 (IV-Akt. 20) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. C-3112/2006 Zur Begründung führte sie aus, dass S._______ unbestritten an Unterleibsproblemen leide. 1978 habe sie eine Bauchfellentzündung erlitten. Im Dezember 1986 sei im Rahmen einer Hospitalisation eine Eileiterentzündung diagnostiziert worden, erneut im Jahr 1996. Der Hausarzt Dr. med. A._______ habe in seinem Arztbericht vom 18. März 2003 (IV-Akt. 5) eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ab dem 27. November 2000 konstatiert. Dem Bericht des behandelnden Gynäkologen Dr. med. I._______ vom 6. Januar 2004 (IV-Akt. 9) sei zu entnehmen, dass S._______ physisch reduziert sei, eine präzisere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unterbleibe jedoch. Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholte Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B._______ vom 18. Oktober 2006 (IV-Akt. 18) bestätige, dass bei S._______ seit 1988 eine komplexe psychische Störung bekannt sei, eine angepasste, halbtägige Tätigkeit sei dieser jedoch zumutbar. Der Arbeitgeber habe im Fragebogen vom 24. Februar 2003 (IV-Akt. 3) angegeben, dass S._______s Arbeitsleistung effektiv 50% betrage, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Problematik für körperliche Tätigkeiten stark beeinträchtigt sei, bei ruckartigen Bewegungen grosse Mühe bekunde und Hebearbeiten mit starken Schmerzen erledige. Insgesamt sei S._______ somit sowohl aus gynäkologischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumutbar. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Es resultiere somit ein Invaliditätsgrad von 50%, der einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente indiziere, so dass die Einsprache abzuweisen sei. E. Mit Eingabe vom 30. November 2006 (Akt. 1), verbessert am 15. Januar 2007 (Akt. 4), erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Sie beantragte, die Einspracheverfügung aufzuheben und ihr mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu gewähren, zuzüglich eines Verzugszinses von 5% ab dem 1. April 2005. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Abklärung in somatischer Hinsicht insbesondere insofern mangelhaft erfolgt sei, als der Bericht des Hausarztes Dr. med. A._______ im Zeitpunkt der Einspracheverfügung bereits über 2,5 Jah- C-3112/2006 re alt gewesen und derjenige des Gynäkologen Dr. med. I._______, da sich dieser nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit äussere, wenig aussagekräftig sei. In psychiatrischer Hinsicht habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, seit dem 29. April 2003 stehe sie deshalb in psychiatrischer Behandlung. Dieser Problematik sei beim Erlass der angefochtenen Einspracheverfügung zu wenig Rechnung getragen worden, bestätige doch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B._______ in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2006, dass ihr eine angepasste Tätigkeit während lediglich vier Stunden täglich zumutbar und in diesem Rahmen eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 50% hinzunehmen sei. Mangels anderer Anhaltspunkte sei deshalb bei der Durchführung des Einkommensvergleiches auf diese Angabe abzustellen. Im Rahmen des Einkommensvergleiches rechtfertige sich überdies ein leidensbedingter Abzug von 10%, insbesondere weil sie als Grenzgängerin erfahrungsgemäss nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielen könne. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 85% und mithin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da sie jedoch bis zum vollständigen Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit per 13. Oktober 2003 noch halbtags an ihrem bisherigen Arbeitsplatz gearbeitet habe, bestehe dieser Anspruch erst nach Ablauf einer dreimonatigen Wartefrist ab dem 1. Januar 2004. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin insbesondere einen Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 (Beilage 7 zu Akt. 4) ein, in dem dieser die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachtete, sowie dessen Arztzeugnis vom 18. Oktober 2004 (unnummerierte Beilage zu Akt. 4), wonach sie seit dem 13. Oktober 2003 nicht mehr arbeite ("est en arrêt de travail à 100%"). Weiter übersandte sie einen Bericht von Dr. med. I._______ vom 12. Dezember 2006 (Beilage 6 zu Akt. 4), wonach die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit über 100% betrage ("plus de 100% pour le travail en entreprise"). Allenfalls könne sie adäquate Akkord- oder Heimarbeiten ausführen, soweit diese insbesondere eine flexible Arbeitseinteilung erlaubten. F. Mit Eingabe vom 19. März 2007 (Akt. 11) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme. G. Am 31. Dezember 2007 (Akt. 16) reichte die Beschwerdeführerin zu- C-3112/2006 sätzlich zu bereits aktenkundigen Dokumenten insbesondere einen Bericht von Dr. med. A._______ vom 14. Dezember 2006 ein, worin dieser betonte, dass die Beschwerdeführerin – zusätzlich zu den somatischen Beschwerden – an einer durch die obsessionnelle Neurose ausgelösten Depression ("syndrome dépressif se greffant sur une névrose obsessionelle") leide. Eine Begutachtung zur genaueren Eruierung der Arbeitsfähigkeit erweise sich deshalb als angebracht. H. Die IV-Stelle liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. I. Gegen den am 10. April 2007 respektive am 13. Oktober 2008 mitgeteilten Spruchkörper sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20; die Änderungen des IVG und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], 5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008, sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist; sie werden somit nachfolgend nicht zitiert) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. C-3112/2006 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat. 2.1 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich könnten Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab Januar 2002 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung wurde am 16. November 2006 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b). 2.2 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte C-3112/2006 und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 285 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 2.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 2.4 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der C-3112/2006 Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 3. 3.1 Der Hausarzt Dr. med. A._______ hatte in seinem Bericht vom 18. März 2003 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme insbesondere im Bereich des Unterleibes, verbunden mit einer neurotischen Persönlichkeit, die bisherige Tätigkeit zu etwa fünf Stunden täglich zugemutet werden könne, wobei aufgrund des Kraftverlustes und der Schmerzen mit einer (nicht näher umschriebenen) Leistungsverminderung zu rechnen sei. Bei einer leichten Verweisungstätigkeit im Umfang von täglich vier bis fünf Stunden, in stehender oder sitzender Position, bei der sie nicht mehr als 10 kg heben oder tragen müsse, sei hingegen keine Leistungseinbusse zu erwarten. Nach Durchführung psychiatrischer Massnahmen sei auch die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 50% in Betracht zu ziehen. Mit Bericht vom 6. Januar 2004 hatte der behandelnde Gynäkologe Dr. med. I._______ mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin, welche nach zahlreichen Entzündungen im Bereich des Unterbauchs ("d'abord d'origine appendiculaire, puis ensuite annexielle à droite") an chronischen, oft invalidisierenden Schmerzen im Beckenbereich und rezidivierenden Zysten im Bereich der Eileiter leide, so dass sie einer regelmässigen gynäkologischen Behandlung bedürfe, noch zumutbar sei, wobei jedoch eine (nicht weiter beschriebene oder begründete) Leistungseinschränkung zu erwarten sei. Diese sich im Ergebnis widersprechenden Berichte sind hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nur knapp begründet, das positive beziehungsweise negative Leistungsbild wird insbesondere von Dr. med. I._______ nur ungenügend beschrieben, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit von einer Leistungsverminderung auszugehen wäre. Insbesondere aber wichen sowohl Dr. med. A._______ als auch Dr. med. I._______ – wie nachfolgend aufgezeigt werden soll – in späteren Berichten in relevantem Masse von ihren jeweiligen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit ab, ohne diese Diskrepanzen nachvollziehbar zu begründen: C-3112/2006 So schätzte Dr. med. I._______ in seinem Bericht vom 12. Dezember 2006 die Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit auf mehr als 100% ("incapacité physique [...] plus de 100% pour le travail en entreprise"). Diese Einschätzung – welche im schweizerischen Invalidenversicherungssystem schon begriffslogisch nicht möglich ist – wird nicht nachvollziehbar mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitfensters begründet. Vielmehr hält Dr. med. I._______ lediglich fest, dass ihr insbesondere Tätigkeiten, welche langes Stehen, das Tragen von schweren Gegenständen, Stressresistenz oder adäquate Reaktionen auf ungewohnte Situationen erforderten, produktions- und leistungsorientierte Arbeiten ("travail lié à la production et au rendement") und die Arbeit am Fliessband nicht zumutbar seien. Allenfalls könne sie adäquate Akkord- oder Heimarbeiten ausführen, soweit diese insbesondere eine flexible Arbeitseinteilung erlaubten. Zum Umfang solcher Verweisungstätigkeiten (welche ihrerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausschliessen würden) äusserte er sich jedoch nicht. In einem Bericht vom 14. Dezember 2006 erachtete auch Dr. med. A._______ – ohne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands darzulegen – die Ausübung der bisherigen Tätigkeit, welche ein gutes Konzentrationsvermögen, Stressresistenz, langes Stehen und teilweise schnelle, aber repetitive Bewegungen erfordere, als nicht mehr zumutbar. Ob und inwiefern der Beschwerdeführerin allenfalls Verweisungstätigkeiten, welche keine entsprechenden Anforderungen stellten, zumutbar seien, legte er nicht dar. Den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad – dessen Eruierung nicht in die ärztliche Zuständigkeit fällt – von 50% erachtete er als gering, eine Einschätzung von 100% werde verlangt ("une incapacité de 100% est demandée"). Am 18. Oktober 2006 schliesslich berichtete Dr. med. B._______, welche die Beschwerdeführerin seit dem 29. April 2003 psychiatrisch betreute, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht an einer obsessionellen Neurose ("Nevrose obsessionnelle") leide. Aufgrund ihrer leichten Ermüdbarkeit, der Ängste und der kognitiven Defizite ("fatigabilité psychique, des angoisses, des troubles cognitifs") könne die Beschwerdeführerin den ihr angestammten Beruf nicht mehr korrekt ausführen. Dr. med. B._______ äusserte sich sodann in ihrer Stellungnahme insofern in widersprüchlicher Weise, als sie die Frage, ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, verneinte, auf die nachfolgende C-3112/2006 Frage, ob dabei gegebenenfalls – sofern also die bisherige Tätigkeit noch (teilweise) zumutbar wäre – eine Leistungseinschränkung bestehe, jedoch bejahte und eine Einschränkung von 50% attestierte. Verweisungstätigkeiten, welche weniger hohe Ansprüche an die Konzentrationsfähigkeit stellten, erachtete sie zu vier Stunden täglich als zumutbar, wobei ebenfalls eine (nicht weiter begründete) Leistungseinbusse von 50% zu erwarten sei. 3.2 Die behandelnden Ärzte widersprechen sich wie aufgezeigt in der (jeweils nur knapp begründeten) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gleich mehrfach und ohne nachvollziehbare Begründung, so dass sich insgesamt kein kohärentes Bild des Sachverhalts ergibt, zumal auch Dr. med. A._______ in seinem Bericht vom 14. Dezember 2006 eine Begutachtung zur genaueren Eruierung der Arbeitsfähigkeit als angebracht erachtete. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen bieten somit keine nachvollziehbare und genügende Grundlage, um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die erst 41-jährige Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht ihre angestammte Tätigkeit beziehungsweise leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ausüben kann. Entsprechend sind sie nicht geeignet, den Umfang der Arbeitsfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 3.3 Die IV-Stelle ist somit in ihrer Einspracheverfügung vom 16. November 2006 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin aus gynäkologischer sowie aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50% zumutbar sei, zumal sie offen liess, welche Tätigkeiten sie als "angepasst" erachtete und hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrads auf die "korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung" verwies, in der jedoch von einer 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen wurde. In diesem Zusammenhang wird auch noch näher zu klären sein, welche körperlichen und psychischen Anforderungen die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Betriebsarbeiterin" im Bereich Verpackung und Etikettierung stellt, ob sie namentlich (wie von Dr. med. A._______ im Bericht vom 14. Dezember 2006 erwähnt) am Fliessband ausgeübt werden muss und somit gleichzeitig mit grossem Zeit- C-3112/2006 druck, erhöhten Kraftanstrengungen oder ständigem Stehen verbunden sein könnte. 4. Im Ergebnis gilt es deshalb, im Rahmen einer gynäkologischen und psychiatrischen Abklärung das (positive und negative) Leistungsbild der Beschwerdeführerin genauer zu definieren, und sodann auf dieser Grundlage die (nach der Eruierung der Anforderungen der bisherigen Tätigkeit) konkret in Frage kommenden (Verweisungs-)Tätigkeiten zu bestimmen. Auf dieser Basis muss sodann der Einkommensvergleich durchgeführt werden, wobei die Vorinstanz gegebenenfalls nach pflichtgemässem Ermessen über einen leidensbedingten Abzug zu entscheiden hat (aufgrund der ungenügenden Aktenlage, bei der insbesondere unklar ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden können und ob dabei allenfalls eine Leistungsverminderung hinzunehmen ist, ist dessen Bestimmung im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich; festzuhalten ist jedoch, dass aufgrund der ausländischen Nationalität und dem Grenzgängerstatus nicht automatisch auf einen tiefen Lohn geschlossen werden muss [BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc, Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2004, I 426/03, E. 3.2.4]) und sodann neu zu verfügen hat. Erst in diesem Rahmen wird auch über die Leistung eines Verzugszinses zu befinden sein. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 16. November 2006 aufgehoben und die Sache im Sinne der oben stehenden Erwägungen zurückgewiesen wird. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. C-3112/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung vom 16. November 2006 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-3112/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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