Abtei lung III C-3107/2006 { T 0 / 2 } Urteil vom 31. Juli 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Stefan Mesmer, Richter, Elena Avenati-Carpani, Richterin, Gerichtsschreiberin Gross T._______, Israel, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend freiwillige Versicherung (Beitritt) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1973 geborene Schweizerbürgerin T._______ ist seit 1992 in Israel niedergelassen. Mit Verfügung vom 28. August 2006 wurde ihr Beitrittsgesuch zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) vom 21. Februar 2006 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) abgewiesen mit der Begründung, dass sie nicht unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei, und dass sie sich nicht innert Jahresfrist nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung in der freiwilligen Versicherung angemeldet habe (act. 3). B. Mit Schreiben vom 13. September 2006 erhob die Gesuchstellerin bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 28. August 2006 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie ihre Aufnahme in die freiwillige Versicherung. C. Mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 wies die SAK die Einsprache ab mit der Begründung, dass das Beitrittsgesuch nicht innert der Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen AHV/IV gestellt worden sei (act. 8). Mit Schreiben vom 15. November 2006 erhob T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der SAK. Sie gab an, dass sie erst im Jahre 2006 über die Beitrittsmöglichkeiten in die freiwillige Versicherung informiert worden sei (act. 9). Die Beschwerde wurde von der SAK an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen weitergeleitet. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 28. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass das Beitrittsgesuch vom 21. Februar 2006 offensichtlich verspätet sei. An dieser Sachlage ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin die Absicht habe, in Kürze mit ihrer ganzen Familie in die Schweiz zu ziehen und in den Familienbetrieb ihres Vaters einzusteigen. Sobald sie erneut Wohnsitz in der Schweiz habe, werde sie von Gesetzes wegen der obligatorischen Versicherung unterstellt. E. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch vom 21. Februar 2006) gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111). 2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
4 obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Israel ist ein Staat ausserhalb der EU. Der Beitritt der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen. Allerdings war sie lediglich bis im Jahre 1992 (aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz) obligatorisch versichert (act. 1, 4; Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG ). Da die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung erst 14 Jahre nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgte, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV offensichtlich nicht erfüllt. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die schweizerische Auslandsvertretung habe sie bei ihrer Anmeldung im Jahre 1992 nicht über die Beitrittsmöglichkeiten in die freiwillige Versicherung informiert. Indirekt macht sie damit eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Treu und Glauben geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet, u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertretungen zwar befugt, aber nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Machen sie indessen von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind sie gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (BGE 121 V 65 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführerin von der zuständigen Schweizer Behörde im Jahre 1992 unrichtig bzw. unvollständig informiert wurde, wird nicht behauptet, und es gibt aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung ist der Umstand, dass die zuständigen Schweizer Behörden die im Jahre 1992 nach Israel gezogene Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung nicht auf die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung hingewiesen haben, nicht zu beanstanden. Für die Behörde gab es zu diesem Zeitpunkt auch keinen besonderen
5 Anlass, die damals 19-jährige Beschwerdeführerin über die damals und bis zur Revision vom 1. Januar 2001 gültig gewesenen Beitrittsbedingungen zu informieren. Gemäss der bis 2001 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG konnten sich Schweizer Bürger im Ausland, die nicht obligatorisch versichert waren, jederzeit versichern, sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Auch das Unterbleiben einer offiziellen Information über die per 1. Januar 2001 erfolgte Rechtsänderung (namentlich über die übergangsrechtliche Möglichkeit, bis am 31. März 2001 der freiwilligen Versicherung beizutreten, obschon sie zu diesem Zeitpunkt nicht während fünf aufeinander folgenden Jahren der obligatorischen Versicherung angehört hatte) ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet, einen Anspruch auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behandlung zu begründen. 3. 3.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 ist daher abzuweisen. 3.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
6 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Versand am: