Abtei lung III C-3097/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Mesmer; Gerichtsschreiberin Marbet Coullery. X._______, 6800 Feldkirch, Beschwerdeführer, vertreten durch AK Vorarlberg, Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen, Widnau 2-4, AT-6800 Feldkirch, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Invalidenversicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 1. November 2006 das Leistungsbegehren des österreichischen Staatsangehörigen X._______, geb. 9. September 1948, abgewiesen hat mit der Begründung, trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar, dass gegen diese Verfügung am 22. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde eingereicht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und zu den Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass der Beschwerdeführer zweifellos zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert ist, da er vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass in der prozessleitenden Verfügung vom 23. Februar 2007 eine einzelrichterliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, und seitens des Beschwerdeführers innert der gesetzten Frist keine Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben wurden, dass neben dem urteilenden Einzelrichter als Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann eingesetzt wurde, die aus organisatorischen Gründen durch Susanne Marbet Coullery ersetzt werden musste, dass es im Rahmen der Beurteilung eines Leistungsbegehrens Sache der IV- Stelle ist, die zur Beurteilung des Begehrens erforderlichen medizinischen Abklärungen in rechtsgenüglicher Weise vorzunehmen (vgl. Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201],
3 dass die IV-Stelle anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2007 auf die Ausführungen vom 31. Januar 2007 des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (act. 36) verwiesen und gestützt darauf die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hat, dass daraus zu schliessen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2006 möglicherweise auf einer mangelhaften tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund aufzählt, dass die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die IV-Stelle im Rahmen einer neuen Verfügung über das Leistungsbegehren zu befinden hat, dass unter diesen Umständen die vom Beschwerdeführer beantragte Fristerstreckung für einen Rückzug der Beschwerde vom 22. November 2006 nicht gewährt werden kann, da erst mit dem vorliegenden Urteil eine neue Verfügung der IV-Stelle möglich ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche mangels Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes, der sich für das vorliegende Verfahren auf eine kurze Rechtsschrift beschränkt, auf pauschal Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die angefochtene Verfügung vom 1. November 2006 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
4 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern angefochten werden (vgl. Art. 42, 48 und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173. 110]). Versand am: