Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-3092/2018
Urteil v o m 1 4 . Januar 2019 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Serbien, per Zustelladresse, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018.
C-3092/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das erste Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 21. Januar 2016 rechtskräftig abwies, weil keine rentenbegründende Invalidität vorlag (BVGer act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz das zweite Leistungsbegehren vom 21. Juli 2017 gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nicht materiell prüfte, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad in anspruchserheblicher Weise geändert habe (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer gegen die entsprechende Verfügung vom 1. Mai 2018 am 21. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, in der er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 21. Juli 2017 durch die Vorinstanz beantragte (BVGer act. 1), dass der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen einreichte und zudem sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung ersuchte (BVGer act. 1), dass der ärztliche Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 9. August 2018 aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen ausführte, eine gemischte Episode einer bipolaren affektiven Psychose (ICD-10 F 31.6) habe im Zeitraum vom 23. November 2017 bis zum 22. Dezember 2017 eine Hospitalisation und die Einführung einer Behandlung mit Lithium zur Stabilisierung notwendig gemacht (BVGer act. 10, Beilage), dass der ärztliche Dienst darin ein neues Element erkannte, das eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lasse, weshalb er eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 21. Juli 2017 nun als gerechtfertigt erachtete (BVGer act. 10, Beilage), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. August 2018 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 10),
C-3092/2018 dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Oktober 2018 weitere Unterlagen einreichte und bei seinem Beschwerdeantrag blieb (BVGer act. 18), dass die Vorinstanz auf die Einreichung einer Duplik verzichtete, sodass der Schriftenwechsel am 30. November 2018 abgeschlossen wurde (BVGer act. 21), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass auch der ärztliche Dienst eine Verschlechterung des Gesundheitszustands gemäss der Stellungnahme vom 9. August 2018 als glaubhaft erachtete, weshalb auch er eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens vom 21. Juli 2017 als gerechtfertigt erachtete (BVGer act. 10, Beilage), dass die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2018 auch gemäss dem Antrag der IVSTA aufgehoben werden soll (BVGer act. 10), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
C-3092/2018 dass die Beschwerde somit in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018 aufgehoben wird und die Sache zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 21. Juli 2017 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, dass die Rückweisung zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mithin gegenstandslos geworden und dem Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (BVGer act. 1, 5, 7), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3092/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 1. Mai 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Leistungsgesuchs vom 21. Juli 2017 und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-3092/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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