Abtei lung II I C-3085/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. G._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3085/2007 Sachverhalt: A. Am 26. April 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Januar 2004 der L._______ AG (nachfolgend Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin). B. Aufgrund der von der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zugestellten Beitragsrechnung vom 29. Juni 2006 von Fr. 35'111.- (act. 10/7a), der Beitragsgutschrift vom 19. Juli 2006 von Fr 3'349.- (act. 10/7b), der Beitragsrechnungen vom 24. Juli 2006 von Fr. 10'446.- (act. 10/7c), vom 20. August 2006 von Fr. 3'882.- (act. 22), der Beitragsgutschrift vom 14. November 2006 von Fr. 535.- (act. 10/7d), der Beitragsrechnung vom 19. November 2006 von Fr. 3'882.- (act. 10/7e), der per 31. Dezember 2006 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'086.-, der Beitragsgutschrift vom 24. Januar 2007 von Fr. 6'372.- (act. 10/9a), der beiden Überweisungen vom 26. Januar 2007 von je Fr. 2'841.- belief sich der Saldo des Prämienkontos per 2. Februar 2007 auf Fr. 38'469.60 (act. 10/10a). Nachdem der Saldo des Prämienkontos trotz Mahnung vom 5. Februar 2007 (act. 10/10) unbezahlt blieb, liess die Vorinstanz die Arbeitgeberin am 23. Februar 2007 (act. 10/11) für diese Forderung betreiben, worauf diese am 2. März 2007 (act. 10/12) Rechtsvorschlag erhob. C. Mit Verfügung vom 3. April 2007 verpflichtete die Vorinstanz die Arbeitgeberin zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrags von Fr. 38'469.60 nebst Zins zu 6 % seit dem 20. Februar 2007, zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Betreibungskosten von Fr. 100.-, und auferlegte ihr die Kosten der Verfügung von Fr. 525.- (act. 1/2). D. Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 3. Mai 2007 (Poststempel) eine als „Einsprache“ bezeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die ihr von der Vorinstanz zugestellten Beitragsrechnungen würden mit ihren eigenen Berechnungen nicht überein- C-3085/2007 stimmen. Gewünscht sei eine Abrechnung für jeden Arbeitnehmer, damit diesem die Beiträge vom Lohn in Abzug gebracht werden könnten. E. Mit Verfügungen vom 29. Mai 2007 (act. 3) und vom 3. Juli 2007 (act. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-. erhoben. Diesen hat sie am 18. Juli 2007 eingezahlt (act. 9). F. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2007 (act. 10) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2006 zwangsweise angeschlossen worden sei, sei am 29. Juni 2006 die erste Rechnungsstellung aufgrund der Diensteintrittsmeldungen erfolgt. Anschliessend hätten Folgeabrechnungen ausgestellt werden müssen. Die Quartalsabrechnung für das 4. Quartal 2006 sei am 19. November 2006 erfolgt. G. In ihrer Replik vom 3. April 2008 (act. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. Im Einzelnen führte sie gemäss ihrer Buchhaltung für jeden Arbeitnehmer die Beiträge und die Überweisungen an die Auffangeinrichtung im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 22. Januar 2007 auf. H. Die Vorinstanz reichte am 22. Dezember 2008 - auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin - die Beitragsrechnung vom 22. August 2006 von Fr. 3'882.- (act. 22/1) nach. I. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (act. 23) macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz den Arbeitnehmenden die Freizügigkeitsleistungen noch immer nicht gutgeschrieben habe, welche sie von der früheren Vorsorgeeinrichtung (ASGA-Pensionskasse) infolge der am 31. Dezember 2003 erfolgten Auflösung des Anschlusses hätte erhalten sollen. J. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C-3085/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 3. April 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. a-c VwVG). Nachdem auch der mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2007 nochmals erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn - wie hier - nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde für die Durchführung der beruflichen Vorsorge der obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden als Arbeitgeberin mit Verfügung vom 26. April 2006 der Auffangeinrichtung zwangsweise rückwirkend auf den 1. Januar 2004 angeschlossen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwach- C-3085/2007 sen. Somit hatte sie gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG sowie Art. 4 der Anschlussbedingungen, welche integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung darstellt (vgl. Dispositivziffer 3), die Beiträge zu bezahlen. Diese ergeben sich aus den erwähnten Beitragsabrechnungen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt B und H). Die Beschwerdeführerin bestreitet deshalb zu Recht ihre Beitragszahlungspflicht grundsätzlich nicht. 3.2 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 in Rechnung gestellten Beiträge seien nicht richtig berechnet worden, und bestreitet dementsprechend die Höhe der Beitragsforderung. Zur Untermauerung ihres Standpunktes setzt sie in ihrer Replik vom 3. April 2008 den erwähnten Beitragsrechnungen der Vorinstanz eine eigene detaillierte Zusammenstellung gegenüber (act. 16), aus welcher die für die Arbeitnehmer S._______, O._______ und F._______zu zahlenden Beiträge und die Zahlungen an die Vorinstanz hervorgehen. Ein Vergleich dieser Zusammenstellung mit den genannten Beitragsrechnungen der Vorinstanz ergibt, dass die für die genannten Arbeitnehmenden für die fragliche Periode geschuldeten Beiträge und die getätigten Zahlungen übereinstimmen. Beiträge per 31.12.2006 (Berechnung Stiftung Auffangeinrichtung BVG [AE], Berechnung Beschwerdeführer [BF]): Arbeitnehmer 2004 2005 2006 Beitragsrechnung AE BF AE BF AE BF C._______ 596 20.08.06 (22) 2'200 2'384 1'192 29.06.06 (7a) -815 0 24.07.06 (7c) 596 19.11.06 (7e) -2'200 -1'569 -2'384 24.01.07 (9a) Total C._______ 000000 S._______ 20.08.06 (22) 5'388 29.06.06 (7a) 3'512 23.03.07 (9b) Total S._______ 5'388 5'388 0 0 3'512 3'512 X._______ 20.08.06 (22) 680 29.06.06 (7a) -510 14.11.06 (7d) Total X._______ 170 00000 C-3085/2007 O._______ 1'864 20.08.06 (22) 6'284 7'456 3'728 29.06.06 (7a) 1'864 19.11.06 (7e) Total O._______ 6'284 6'284 7'456 7'456 7'456 7'456 F._______ 1'422 20.08.06 (22) 2'116 1'176 29.06.06 (7a) -2'116 -1'176 19.07.06 (7b) 3'036 5'108 2'844 24.07.06 (7c) 1'422 19.11.06 (7e) Total F._______ 3'036 0 (befreit) 5'108 5'688 5'688 5'688 3.3 Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdeführerin dagegen die Beiträge der Arbeitnehmerin X._______, welche für das Jahr 2004 mit Fr. 170.- in Rechnung gestellt wurden (vgl. Beitragsrechnung vom 29. Juni 2006 und Beitragsgutschrift vom 14. November 2006). Aus der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse des Autogewerbes für das Jahr 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dieser Arbeitnehmerin vom 1. Januar bis zum 26. März 2004 einen Lohn von Fr. 7'500.- ausbezahlt hatte. Gemäss Art. 2 BVV 2 in der damals geltenden und anwendbaren Fassung war dieser Lohn auf einen Jahreslohn umzurechnen und entsprach Fr. 32'205.-. Somit überstieg dieser den gesetzlichen jährlichen Mindestlohn, welcher gemäss Art. 5 BVV 2 in der damals anwendbaren Fassung (Fassung gemäss Ziff. 1 der Verordnung vom 1. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, AS 2000 2833) auf Fr. 24'720.- festgesetzt war. Damit war die Arbeitnehmerin X._______ obligatorisch gemäss BVG versichert und deren Beiträge waren zu Recht geschuldet. Beim Arbeitnehmer F._______ macht die Beschwerdeführerin, entgegen der Vorinstanz, für das Jahr 2004 eine Beitragsbefreiung geltend, welche indes nicht aktenkundig ist. Für den gleichen Arbeitnehmer weist die Beschwerdeführerin für das Jahr 2005 Beiträge von Fr. 5'688.- aus, wogegen die Vorinstanz solche von Fr. 5'108.- in Rechnung stellt. Wie die Differenz ausgeglichen wird, kann vorliegend offen bleiben. Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdeführerin des Weiteren die von der Vorinstanz in den Beitragsrechnungen aufgelaufenen Zinsen. Diese sind gemäss Ziffer 4 Lemma 6 der Anschlussvereinbarung (act. 10/3c) bei ausstehenden Beiträgen geschuldet. Somit lässt sich die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Beitragsforderung von Fr. 38'469.60 nicht beanstanden. C-3085/2007 3.4 Die weiter in Rechnung gebrachten Mahnspesen von Fr. 150.- und Inkassokosten von Fr. 100.- wurden der Beschwerdeführerin mit Mahnung vom 5. Februar 2007 angedroht und finden ihre Grundlage im Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben, welches integrierenden Bestandteil der genannten Anschlussbedingungen bildet (act. 10/1c). Der verfügungsweise geltend gemachte Verzugszins auf Fr. 38'469.60 seit dem 20. Februar 2007 ist gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ebenfalls geschuldet. Dessen Höhe richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und - wo eine solche fehlt - nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % zu bezahlen, sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Urteil des Bundesgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002, E. 6.1.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 Lemma 4 der Anschlussbedingungen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (act. 10/3c) werden die Zinsen mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. Vorliegend ist ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates nicht aktenkundig, weshalb der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt, welchen im Übrigen die Vorinstanz selbst im Betreibungsbegehren vom 23. Februar 2007 geltend macht. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu korrigieren. Schliesslich lassen sich auch die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfügungskosten von insgesamt Fr. 525.- (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung) nicht beanstanden. 3.5 Die ebenfalls verfügungsweise erhobenen Betreibungskosten (Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls) von Fr. 100.- können dagegen nicht in Rechnung gestellt werden. Diese sind gemäss Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG von der Vorinstanz als Gläubigerin vorzuschiessen, wobei diese gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung berechtigt ist, sie von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 61/00 vom 26. September 2001, E. 5 sowie B 56/99 vom 5. Oktober 2000, E. 5; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2381/2006 vom 27. Juli 2007, E 8). 3.6 Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren mit ihrer Eingabe vom 28. Januar 2009 (act. 23) vor, die Vorinstanz habe den Arbeitnehmenden Stefan, Orlando und Maria Luck sowie F._______ die Freizügig- C-3085/2007 keitsleistungen nicht gutgeschrieben, welche diese von der früheren Vorsorgeeinrichtung, der ASGA-Pensionskasse, infolge der am 31. Dezember 2003 erfolgten Auflösung des Anschlussverhältnisses erhalten habe. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit gesetzlichen Leistungen und nicht mit einer Beitragsforderung. Deren Beurteilung fällt deshalb gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern eines kantonalen Gerichts am Sitz der Vorinstanz oder der Beschwerdeführerin (Abs. 2). 3.7 Nach dem Gesagten wurde die Arbeitgeberin von der Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2007 zu Recht zur Zahlung der ausstehenden Beiträge einschliesslich Kosten angewiesen, wobei der Verzugszinssatz, statt wie mit 6 % verfügt, auf 5 % festgelegt wird. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin die Betreibungskosten von Fr. 100.- der Vorinstanz nicht zu bezahlen. Die Beschwerde ist deshalb im Rahmen dieser Korrektur (Verzugszinssatz und Betreibungskosten) teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Dieser Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung werden den Vorinstanzen und beschwerdeführenden unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf Fr. 800.- bestimmt werden, zu ermässigen und der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 700.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Die Restanz von Fr. 100.- ist ihr zurückzuerstatten. 4.3 Der grossmehrheitlich obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BVG 126 V 149 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. C-3085/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2007 wird dahingehend geändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Vorinstanz einen Betrag von Fr. 38'469.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2007 zuzüglich Fr. 150.- Mahn- und Inkassokosten sowie Fr. 525.- Verfügungs- und Verwaltungskosten zu bezahlen. Im Übrigen wird die angefochtene Verfügung bestätigt. 3. Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 700.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Saldobetrag von Fr 100.- wird ihr zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-3085/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10