Abtei lung II I C-3065/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Raphael Kühne, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, Invalidenrente, Verfügung vom 13. Oktober 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3065/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 festgestellt hat, dass X._______ (Beschwerdeführer) ab dem 1. Dezember 2006 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (act. 103), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2006 drei ärztliche Zeugnisse (vom 14. November 2006, 8. November 2006 und 7. November 2006) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurskommission) eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne, mit Eingabe vom 22. März 2007 eine Beschwerdebegründung nachgereicht und geltend gemacht hat, die Verfügung vom 13. Oktober 2006 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung im bisherigen Umfang auszurichten, eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung einer umfassenden Rentenrevision an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer medizinisch zu begutachten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2007 einen ärztlichen Bericht von C._______ vom 26. März 2007 nachgereicht hat, dass die Vorinstanz - gestützt auf die Stellungnahme von Dr. E._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, vom 28. Juni 2007 - mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2007 beantragt hat, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2006 zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. September 2007 die gestellten Beschwerdeanträge bestätigt und weitere, zum Teil neue medizinische Akten eingereicht hat (undatierte, nicht unterzeichnete Diagnose von Dr. H._______; Seite 1 des Fragebogens für Rentenrevision vom 2. Mai 2001; Arztzeugnis von Dr. A._______ vom 4. Mai 2007; Quittungen von Medikamenten), dass Dr. E._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, nach Einsichtnahme in die neu eingereichten medizinischen Akten in ihrer Stellungnahme C-3065/2006 vom 11. Oktober 2007 ausgeführt hat, aufgrund der körperlichen Leiden und der widersprüchlichen ärztlichen psychiatrischen Berichte sei ein pluridisziplinäres MEDAS-Gutachten angezeigt, insbesondere sei der Beschwerdeführer rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch zu begutachten, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 19. Oktober 2007 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 sei aufzuheben, und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 11. Oktober 2007 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer mit Triplik vom 14. November 2007 mit dem Antrag der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden erklärt hat, dass das Bundsverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und Art. 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, C-3065/2006 dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Triplik vom 14. November 2007 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'074.90 inkl. Mehrwertsteuer eingereicht hat, dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer Wohnsitz im Ausland hat und die Dienstleistung des Rechtsvertreters daher ins Ausland exportiert wird (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32 E. 6.4 in fine), dass nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde C-3065/2006 die Entschädigung anwaltlich vertretener Parteien in durchschnittlichen Fällen Fr. 2'500.-- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu betragen hat (vgl. Urteil I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass sich der Rechtsvertreter vorliegend nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen durchschnittlichen Fall handelt, dass der vorliegend notwendige Zeitaufwand daher mit 11 Stunden und der Stundenansatz mit Fr. 220.- veranschlagt werden kann, ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 2'420.--, dass der Rechtsvertreter vorliegend Fr. 217.70 für Kopien in Rechnung gestellt hat (ohne deren Anzahl zu konkretisieren), gemäss Art. 11 Abs. 2 VGKE für Kopien 50 Rappen pro Seite berechnet werden können, und aufgrund der vorliegenden Akten die Notwendigkeit der Anfertigung von 437 Kopien nicht ausgeschlossen erscheint, dass die in Rechnung gestellten Auslagen für Fotokopien von Fr. 217.70 sowie Kosten für Porti und Telefon von Fr. 69.40, ausmachend Fr. 287.10, daher zu ersetzen sind, dass die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'707.10 festzusetzen ist, welche von der Vorinstanz zu leisten ist. C-3065/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2006 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'707.10 zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Alberto Meuli Sabine Uhlmann C-3065/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7