Abtei lung II I C-3056/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch lic. iur. Kurt Pfändler, Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, IV; Invalidenrente, Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-3056/2006 Sachverhalt: A. Der am 4. April 1964 geborene A._______ ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland wohnhaft. Ab 1. Februar 1995 arbeitete er als Küchenchef im Hotel Rebstock in Frick/AG. Am 24. Februar 1999 erlitt er einen Autounfall mit Frontalkollision, bei welchem er sich neben einer Kontusion des rechten Handgelenks insbesondere eine Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion zuzog. Die wenige Tage danach auftretenden Beschwerden machten eine medikamentöse Therapie, physiotherapeutische Behandlungen sowie einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik X._______ vom 26. Mai bis 23. Juni 1999 notwendig. In deren Austrittsbericht vom 2. August 1999 wurde beim Versicherten ein Status nach HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung diagnostiziert. Seine Arbeit konnte der Versicherte nicht wieder aufnehmen; das Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 1999 aufgelöst. Im November 1999 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an (act. 1 sowie Unfallversicherungsakten). B. In der Folge sprach die IV dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung sowie einer Umschulung zum Innenausbauzeichner/Wohnberater, welche er im Mai 2002 erfolgreich abschloss, zu. In diesem Zusammenhang leistete die IV auch Kostengutsprache für die Abgabe von Hilfsmitteln (act. 4 - 17). C. Ein Gesuch des Versicherten um Kostenübernahme für eine zusätzliche Ausbildung zum Hochbauzeichner wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) mit Verfügung vom 16. September 2002 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in rentenausschliessendem Masse eingegliedert (act. 23). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Eidg. Rekurskommission) erheben, wobei er neben der Kostengutsprache für die beantragte Umschulung eventualiter die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragte. Die Eidg. Rekurskommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2004 dahingehend gut, als sie die Verfügung vom 16. September 2002 aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies; dabei sei auch die Rentenfrage zu C-3056/2006 prüfen (act. 32). Daraufhin leitete die Verwaltung weitere medizinische und berufliche Abklärungen ein (act. 33 ff.). D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 liess der Versicherte mitteilen, dass er auf weitere berufliche Massnahmen verzichte (act. 40). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 wies die IV-Stelle daraufhin das Begehren des Versicherten um weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (act. 55). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 14. März 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Der Versicherte sei durch berufliche Massnahmen der IV erfolgreich umgeschult worden und deshalb in der Lage, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (act. 58). Eine Einsprache des Versicherten vom 19. April 2006, die er mit Eingabe vom 16. Juni 2006 ergänzen liess, wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 ab (act. 59 - 69). F. Mit Eingabe vom 16. November 2006 liess der Versicherte (Beschwerdeführer) bei der Eidg. Rekurskommission Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügung vom 14. März 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 aufzuheben, es sei ihm ab 1. Mai 2002 eine Rente zuzusprechen und es seien ihm Gutachterkosten von CHF 4'580.- zu vergüten. In der Begründung führte er aus, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt falsch gewürdigt und zu Unrecht nicht auf ein mit der Einsprache-Ergänzung eingereichtes Gutachten abgestellt. Sie habe ihre Abklärungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch gehe sie fälschlicherweise davon aus, dass er vollständig arbeitsfähig sei; dies werde ebenso bestritten wie der durchgeführte Einkommensvergleich. Er sei erst seit dem 1. Juni 2006 rentenausschliessend eingegliedert. Für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2006 sei ihm eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten. Seine Ausführungen präzisierte der Beschwerdeführer mit einem kurzen Ergänzungsschreiben vom 8. Dezember 2006. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle (Vorinstanz) unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV- C-3056/2006 Stelle Aargau vom 19. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe und gab den Parteien den Spruchkörper bekannt. Des weiteren wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zur Einreichung einer Replik oder zum Rückzug der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 5. Februar 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und präzisierte seine Rechtsbegehren dahingehend, als ihm mit Beginn ab 1. Mai 2002 für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen sei. J. In der Duplik vom 5. März 2007 bestätigte die Vorinstanz ihren bisherigen Antrag. K. Von der ihm gewährten Gelegenheit zur allfälligen Einreichung weiterer Bemerkungen und Beweismittel machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. L. Am 22. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung im Spruchkörper mit. Es gingen keine Ablehnungsbegehren ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 C-3056/2006 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 14. März 2006 beantragt; Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.1.2). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 31. Mai 2006 zu Recht verneint hat. C-3056/2006 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aussetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 128 V 315 ff.). 3. 3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt der Invalidität des Beschwerdeführers, spätestens jedoch bei Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Oktober 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung C-3056/2006 eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 16. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer hat gemäss Aktenlage auch gegenüber dem Unfallversicherer Ansprüche auf Geldleistungen geltend gemacht. Ob jenes Verfahren nach wie vor pendent ist oder mit der einsprachefähigen Verfügung des Unfallversicherers vom 27. Mai 2008 (vgl. die von der Vorinstanz am 30. Juni 2008 eingereichte Orientierungskopie) abgeschlossen werden konnte, ist nicht klar. Die Frage kann hier jedoch offen bleiben: Nach der Rechtsprechung hat zwar der Rentenentscheid der IV-Stelle für den Unfallversicherer in dem Sinne eine indirekte Wirkung, dass er abgeschlossene Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung nicht unbeachtet lassen darf; er präjudiziert indessen mangels Beschwerdebefugnis des Unfallversicherers weder die Leistungspflicht des Unfallversicherers als solche noch - im Sinne einer unmittelbaren Bindungswirkung des von der IV-Stelle festgesetzten Invaliditätsgrades - deren Umfang. Diese Praxis gilt auch unter der Gel- C-3056/2006 tung des ATSG, insbesondere von Art. 49 Abs. 4 ATSG (BGE 132 V 1 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 131 V 362). Mangels einer präjudizierenden Wirkung auf das Verfahren vor dem Unfallversicherer kann das vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren demnach fortgeführt werden. 5. 5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein; das heisst, fehlt auch nur eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 5.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist. 5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die ab 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (heute: Art. 28 Abs. 2 IVG) geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. C-3056/2006 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen. 5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). 5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest- C-3056/2006 gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]). 5.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 5.8 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). 5.9 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erst dann entstanden sein, nachdem sie zu mindestens 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und die Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens 40% beträgt (Bst. b). 6. Unter den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Erwerbstätigkeit als Chefkoch vollständig arbeitsunfähig ist. Uneinigkeit besteht jedoch hinsichtlich der Frage, in welchem Ausmass er noch angepassten Verweisungstätigkeiten nachgehen kann. Während die Vorinstanz die Arbeit als Innenausbauzeichner/ Wohnberater als vollzeitlich zumutbar erachtet, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er sei als Wohnberater lediglich zu 40% arbeitsfähig und die als Hochbauzeichner realisierte Arbeitsfähigkeit von C-3056/2006 60% liege an der Grenze des Zumutbaren (vgl. zum Ganzen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006, Ziff. 1.3-1.5, sowie Beschwerde, Ziff. 3.1). 6.1 Den Akten sind hierzu folgende relevante Berichte zu entnehmen: - Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______, diagnostizierte am 21. Juli 2000 einen Status nach Verkehrsunfall am 24. Februar 1999 mit HWS-Distorsion und leichter traumatischer Hirnverletzung. Unter intensiver Therapie seien die Schmerzen des Patienten erträglich geworden. Er leide nach wie vor an Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (Unfallakten). - Dr. B._______ berichtete am 9. Oktober 2000, nach einer Pause der Physiotherapie seien zunehmende Muskelverspannungen im Bereich des Nackens aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer wiederum mit passiver Physiotherapie behandelt werde. Laut Zwischenbericht vom 29. Mai 2001 bestanden damals weniger Beschwerden als in den zwei Monaten zuvor. Der Beschwerdeführer leide insbesondere an Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Nacken-/HWS-Bereich beidseits und im Schultergürtelbereich beidseits. Am 7. September 2001 notierte Dr. B._______, es bestünden weiterhin Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen. Die Beschwerden im Bereiche der oberen Brustwirbelsäule und der HWS seien wechselnd ausgeprägt, aktuell gehe es dem Beschwerdeführer diesbezüglich relativ gut (Unfallakten). - In einem weiteren Zwischenbericht wies Dr. B._______ am 8. März 2002 darauf hin, dass der Verlauf betreffend Schmerzen wechselnd sei. Bei einer Zunahme der Schmerzen sei eine medikamentöse Therapie und intensivierte Physiotherapie notwendig; bezüglich Konzentrationsstörungen und Lernfähigkeit sei eine Besserung eingetreten. In ähnlichem Sinn hielt Dr. B._______ am 8. Juli 2002 fest, unter regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung sei der Verlauf der Schmerzen in der letzten Zeit erfreulich. Betreffend Gedächtnisstörung und Konzentrationsfähigkeit sei der Beschwerdeführer subjektiv ordentlich bzw. etwas schwankend. Es bestünden nach wie vor rezidivierende Schmerzen sowie eingeschränkte Konzentrations- und Gedächtnisleistungen (Unfallakten). C-3056/2006 - C._______, Berufsberater der IV-Stelle Aargau, hielt am 10. Juli 2002 fest, der Versicherte habe die Ausbildung zum Wohnberater/Innenausbauzeichner erfolgreich abgeschlossen. Nun wolle er die berufliche Massnahme weiterführen und eine verkürzte dreijährige Lehre als Hochbauzeichner absolvieren, weil er sich langfristig nicht in den genannten Berufen sehe; die Tätigkeit als Wohnberater entspreche ihm nicht und als Innenausbauzeichner sei er ein sog. ausführender Zeichner, was nicht seiner Persönlichkeit entspreche (act. 16). Am 16. Juli 2002 hielt der Berufsberater fest, eine Arbeitsstelle als Innenausbezeichner und Wohnberater sei dem Beschwerdeführer zumutbar (act. 17). - D._______, dipl. Berufsberater SBV, empfahl in seinem Bericht vom 27. August 2002 die Umschulung des Beschwerdeführers zum Hochbauzeichner, weil er einerseits in diesem Bereich ein hohes Potential habe und er andererseits als Wohnberater auf Dauer keine Leistung bringen könne, weil er sich permanent anpassen und aus Kundenfreundlichkeit zurücknehmen müsse (act. 21, Beilage 2). - Im Bericht der Stiftung Schreinerschule Y._______ vom 18. September 2002 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dort in der Zeit vom 29. Mai 2000 bis 28. Mai 2002 die Wiederqualifizierung zum Innenausbauzeichner/Wohnberater erfolgreich absolviert. Er habe sich in verschiedenen Fachgebieten Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet. Ein Ausbildungsschwerpunkt sei die CAD-Anwendung gewesen, der andere ein achtwöchiger Fachkurs Wohnberater, den der Beschwerdeführer mit einer sehr guten Note abgeschlossen habe. Er verfüge heute über ein gutes Fachwissen im Innenausbau- und Einrichtungsbereich und über sehr gute CAD-Kenntnisse. Er habe grosses Interesse gezeigt und unter anderem auch bei seinen Ausbildnern Anerkennung und Achtung gewonnen. Indessen habe er im Rahmen seiner Ausbildung bemerkt, dass ihn rein ausführende Arbeiten und die Verkaufstätigkeit kaum befriedigen können und deshalb seine beruflichen Interessen auf den Bauplanungs- und Architekturbereich ausgeweitet. In diesem Bereich sehe er seine berufliche Zukunft, die ihn fordere und ihm den bisherigen beruflichen Status erhalten könne. Die ihm dabei noch fehlenden fachspezifischen Grundlagen wolle und könne er sich in einer Zusatzlehre als Hochbauzeichner erarbeiten (act. 24). C-3056/2006 - Dr. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit als Hochbauzeichner von ca. 40% (act. 59, Beilage 5). - Dr. med. E._______, Oberarzt der Rehaklinik X._______, berichtete am 7. Februar 2003, das Beschwerdebild sei gemäss Angaben des Patienten seit den Berichten der Jahre 1999 und 2002 in etwa gleich geblieben, doch könne er inzwischen etwas besser mit der Situation umgehen. Seit August 2002 arbeite er von Montag bis Donnerstag sechs bis sechseinhalb Stunden täglich als Hochbauzeichner in Ausbildung. Er leide nach wie vor an den Restfolgen des Verkehrsunfalls vom 24. Februar 1999. Im Vordergrund stünden anhaltende zervikozephale und rezidivierende zervikothorakale Beschwerden, kognitive Einschränkungen und eine äusserst stark ausgeprägte vegetative Dysregulation (starke Transpiration). Diese Beschwerden limitierten die Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität des Beschwerdeführers (act. 54, Unfallakten). - Dr. B._______ berichtete am 14. April 2003 von einem wechselnden Verlauf. Im Verlaufe des Vormonats seien wieder vermehrte Schmerzen im Nacken aufgetreten, was zu Durchschlafstörungen geführt habe. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit und verstärkte Ermüdbarkeit bei körperlichen Arbeiten wie auch bei geistig anspruchsvoller Tätigkeit (Unfallakten). - Dr. B._______ hielt am 19. Januar 2004 fest, es sei in den letzten Monaten zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen, was im Zusammenhang mit den gesteigerten Anforderungen gegen Ende der Lehre als Hochbauzeichner bzw. mit den Prüfungen stehen dürfte. Es bestünden Gedächtnisstörungen, die mit Zunahme der Komplexität und Umfang des Lernstoffes progredient seien. Betreffend Schmerzsymptomatik im Bereich von Nacken, Kopf und Wirbelsäule sei der Verlauf wechselnd. Mit physiotherapeutischen Behandlungen und medikamentöser Therapie hätten sie diese Problematik einigermassen im Griff (Unfallakten). - Im neuropsychologischen Bericht der Rehaklinik X._______ vom 21. Januar 2004 hielten Dr. E._______ und lic.phil. F._______, Neuropsychologe FSP, fest, der Beschwerdeführer sei aktuell im Rahmen einer Umschulung als Bauzeichner zu 60% arbeitsfähig. C-3056/2006 Er berichte von chronischen Kopfschmerzen und geistigen Blackouts bei Stress. Gestützt auf die durchgeführten Untersuchungen könnten die neuropsychologischen Minderfunktionen als minimal zusammengefasst werden, was einer Verbesserung gegenüber der Voruntersuchung entspreche. Unabhängig davon könne es aufgrund von Schmerzen und Erschöpfung situativ zu Einbrüchen der mentalen Leistungsfähigkeit kommen (act. 33 sowie Unfallakten). - Am 17. Februar 2004 hielt Dr. E._______ zuhanden von Dr. B._______ fest, seit dem letzten Bericht sei das Beschwerdebild im Wesentlichen unverändert, der Patient habe aber gelernt, noch besser mit seinen Schmerzen umzugehen. Deutlich mehr Sorgen machten ihm seine kognitiven Einschränkungen. Die aktuellen Beschwerden seien im Wesentlichen mit denen vor Jahresfrist identisch. Im Vordergrund stünden aber für den Patienten die starke Vergesslichkeit und die Unmöglichkeit, mehrere Sachen gleichzeitig aufzunehmen. Zur Minimierung der Spannungssituation empfehle sich autogenes Training. Die Ausbildung zum Hochbauzeichner solle im bisherigen Rahmen, d.h. mit sechs bis sechseinhalb Stunden an vier Tagen bzw. mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% fortgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit solle bis auf weiteres nicht gesteigert werden, da der Patient für die Prüfungsvorbereitungen sehr viele Energien aufwenden müsse. Diese Angaben bestätigte Dr. E._______ in einem weiteren Schreiben an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2004 (act. 33 sowie Unfallakten). - Am 5. November 2004 hielt Dr. med. G._______vom medizinischen Dienst der IV-Stelle Aargau fest, medizinisch sei der Gesundheitsschaden klar: anfänglich mittelschwere, jetzt leichtere neuropsychologische Ausfälle nach einem Gegenverkehrsunfall im Februar 1998 (recte: 1999). Die bestehenden Defizite im Verbalbereich würden als gebessert und minimal bezeichnet. Andere gesundheitliche Probleme wie chronische Kopfschmerzen sowie belastungsabhängie Nackenschmerzen, Anpassungsstörung und vegetative Dysregulation seien aktenmässig nur am Rande erwähnt. Damit sei der Gesundheitsschaden abschliessend definiert. Minimale neuropsychologische Funktionsdefizite würden den Patienten für Tätigkeiten mit Hektik, viel Konzentration und Mehrfachaufmerksamkeit erheblich einschränken. Es sei nie fest- C-3056/2006 gestellt worden, ob aus diesen Funktionseinschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit als Wohnberater/Innenausbauer (recte: Innenausbauzeichner) bestehe. Aktenmässig stehe die fehlende Berufsausübung in diesem Bereich vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktsituation, was kein medizinischer Umstand sei und nicht zur Leistungspflicht der IV gehöre. Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung dürfe bei aller Besserungstendenz in den letzten fünf Jahren ein spontanes Erreichen der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr erwartet werden (act. 37). - D._______, dipl. Berufsberater SVB, hielt in seinem Zwischenbericht vom 1. Dezember 2004 zum bisherigen Rehabilitationsprozess unter anderem fest, die Ausbildung zum Hochbauzeichner sei das abschliessende Modul in der beruflichen Rehabilitation. Während für die IV der Beruf eines Wohnberaters ein adäquates Berufsziel für den Beschwerdeführer gewesen sei, sei dies im Rehakonzept nicht als abschliessende berufliche Massnahme vorgesehen gewesen; es sei nie angenommen worden, dass er als Wohnberater arbeiten könne, da das ganze Anforderungsprofil nicht zu seinem Persönlichkeits- und Leistungsprofil passe. Er könne in diesem Umfeld auch aus invaliditätsbedingten Gründen nicht bestehen. Beim Beschwerdeführer bestehe keine volle Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (act. 39). - Am 1. Juli 2005 hielt I._______, Schulleiter der Stiftung Schreinerschule Y._______, fest, die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Innenausbauzeichner/Wohnberater habe seinerzeit plangemäss ohne Beeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden. Er habe alle ihm übertragenen Arbeiten ausführen können. Seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit als Wohnberater/ Innenausbauzeichner habe 100% betragen und es sei keinerlei Einschränkung der Arbeitsleistung festzustellen gewesen (act. 46). - Prof. Dr. med. J._______, Facharzt FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 6. Juni 2006 insbesondere eine mittelschwere, zusätzlich irritierbare, beschwerdemässig zum Teil linksbetonte Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Überganges im hypomobilen Sinn, einen kombinierten cervikogen-myotendinotischen C-3056/2006 occipitoparietofrontalen Kopfschmerz sowie leicht bis mittelgradige, zusätzlich invalidisierend wirksame neuropsychologische Störungen allgemeiner Art. Es bestehe ein charakteristisches Vollbild einer erlittenen HWS-Distorsionsverletzung. Bis heute manifest geworden seien das postkontusionelle Beschwerdebild mit den Symptomen der häufigen Kopfschmerzen, neuropsychologischen Defiziten im Bereiche des Gedächtnisses, der Konzentration und der mentalen Belastbarkeit, begleitenden vegetativen Dysregulationssymptomen, mit Nackenschmerzen sowie einer ausgeprägten Therapieresistenz. Sämtliche Befunde seien auf das Unfallereignis vom Februar 1999 zurückzuführen. Der aktuelle Arbeitsbereich als Hochbauzeichner entspreche einem qualitativen Ideal sowohl bezüglich Ausnützung der erworbenen Fähigkeiten als auch bezüglich des Wechsels der Belastungen zwischen körperlichen und mentalen Anforderungen. In dieser Funktion erreiche der Beschwerdeführer die bereits realisierten 60%, wobei in bedenklicher Art und Weise die Lebensqualität und damit einhergehend die Freizeittätigkeit minimiert werde. Als Wohnberater mit häufigem Kundenkontakt und häufigem Herumstehen müsse eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 40% in Kauf genommen werden. Die Durchführung komplexer Arbeiten unter zeitlichem Druck bleibe dem Beschwerdeführer auf Grund der neuropsychologischen Beeinträchtigungen verschlossen. Nicht oder nur noch eingeschränkt zumutbar sei ihm das gleichzeitige Erfüllen paralleler, zu koordinierender Aufgaben besonders unter zeitlichem Druck, Arbeitsleistungen ohne die Möglichkeit zur Einhaltung von Entlastungs-Pausen, Arbeiten und das Begehen von Gerüsten mit besonderer Beanspruchung des Gleichgewichtes, Arbeiten auf der Schultergürtelebene oder darüber, Arbeiten mit mittelschweren Belastungen der beiden Arme und des Schultergürtels, Arbeiten unter Lärm- und übermässiger Licht-Belastung sowie Ausführung mentaler Aufgaben unter gleichzeitigen multisensorischen Informationseinflüssen (act. 64). 6.2 Angesichts der soeben erwähnten Berichte von Ärzten und Berufsberatern wie auch unter Verweis auf die nachstehend vorgenommene Beweiswürdigung ist der relevante Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich geklärt. Soweit der Beschwerdeführer eine ungenügende Sachverhaltsabklärung bzw. eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 157 E. 1a) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. C-3056/2006 6.3 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. 6.4 Aus den oben (E. 6.1) zitierten Akten ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum an gesundheitlichen Problemen litt, deren Ursache auf den Verkehrsunfall vom Februar 1999 zurückzuführen ist. Insbesondere persistierten bei ihm nach wie vor die von den Dres. B._______ und E._______ beschriebenen und später auch von Prof. Dr. J._______ bestätigten Beschwerden. Unter den Parteien besteht indes Uneinigkeit hinsichtlich der Folgen dieser gesundheitlichen Probleme auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. 6.5 Vorab umstritten ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Innenausbauzeichner/Wohnberater. Während die Vorinstanz von einer vollzeitlichen Belastbarkeit ausgeht, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, als Wohnberater mit häufigem Kundenkontakt und Herumstehen sei er lediglich zu 40% arbeitsfähig. C-3056/2006 6.5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002 die Umschulung als Innenausbauzeichner/Wohnberater erfolgreich abgeschlossen hat. Dass er dabei in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zwar war vorgesehen, dass er sich ab Januar 2001 jeweils am Freitag zu Hause aufhält, doch wurde dieser Wochentag im Rahmen der Umschulung als Zeitfenster für das Selbststudium ausgeschieden, zu welchem Zweck die IV auch Kostengutsprache für Hilfsmittel in Form eines PC leistete (vgl. act. 13). Die Stiftung Schreinerschule Y._______ bestätigte denn auch am 1. Juli 2005, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers plangemäss ohne Beeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden habe und er während der gesamten Ausbildungszeit nebst den Ferien lediglich drei Tage krankheitshalber gefehlt habe (act. 46). Wie die Arztberichte von Dr. B._______ zeigen, litt der Beschwerdeführer auch in jener Umschulungsphase zweifellos unter gesundheitlichen Problemen. Diese hatten jedoch keine Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Insbesondere enthält der Abschlussbericht der Stiftung Schreinerschule Y._______ vom 18. September 2002 keinerlei Anhaltspunkte, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers während der Umschulung eingeschränkt gewesen wäre; vielmehr wurden ihm in jeder Beziehung sehr gute Leistungen und eine grosse Einsatzbereitschaft bescheinigt (act. 24). Auch in den Zwischenberichten von Dr. B._______ wurde dem Beschwerdeführer jeweils keine Arbeitsunfähigkeit attestiert; der Hausarzt berichtete im Gegenteil von aus ärztlicher Sicht teilweise erfreulichen Ergebnissen und Entwicklungen. Dr. B._______ hielt immerhin fest, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig medikamentös und physiotherapeutisch behandeln lassen musste. In diesem Zusammenhang ist indessen der Grundsatz der Schadenminderungspflicht (oben E. 5.7) bzw. der Selbsteingliederung zu beachten; danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (vgl. Urteil des EVG I 291/05 vom 31. März 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Die fraglichen Therapien hatten für den Beschwerdeführer keine objektiv oder subjektiv unzumutbaren Vorkehren zur Folge, zumal nach der Rechtsprechung auch zu berücksichtigen ist, dass die Anforderungen an die C-3056/2006 Schadenminderungspflicht dort strenger sind, wo - wie im vorliegenden Rentenverfahren - eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 28 Erw. 4a und 4d). Die Ausübung der Tätigkeit als Innenausbauzeichner/Wohnberater war dem Beschwerdeführer demnach während seiner Umschulung vollzeitlich zumutbar. Dies stellte im Juli 2002 im Übrigen auch der zuständige Berufsberater fest (act. 17). 6.5.2 Für die hier interessierende Folgezeit bis Mai 2006 enthalten die Akten keine Hinweise auf eine Verschlechterung dieser Situation. So berichtete Dr. E._______ im Februar 2003 sowie Februar und Juli 2004 von einem im Wesentlichen unveränderten Beschwerdebild, mit welchem der Beschwerdeführer jedoch besser umgehen könne. Sodann sprach auch Dr. G._______ im November 2004 von einer in den letzten fünf Jahren eingetretenen Besserungstendenz. Auch leistete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweiten Umschulung zum Hochbauzeichner stets das gleiche Pensum, war mithin keine Verschlechterung seiner Arbeitsfähigkeit auszumachen. 6.5.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten von Prof. Dr. J._______ vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Dieses wurde mehrere Jahre nach Abschluss der Umschulung des Beschwerdeführers zum Innenausbauzeichner/Wohnberater erstellt. Im Gutachten werden einlässlich die im Juni 2006 bestehenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und deren Genese beschrieben, welche indes auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt werden. Mit Bezug auf die Tätigkeit eines Wohnberaters hält der Gutachter dafür, es müsse eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 40% in Kauf genommen werden. Diese Einschätzung ist indes nur schwerlich vereinbar mit der Liste der Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gemäss dem gleichen Gutachter nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr zumutbar sind (Gutachten S. 16). Vor allem aber steht sie in massivem Widerspruch zur früheren Beurteilung der Dres. B._______ und E._______, welche dem Beschwerdeführer in der Zeit, in welcher er die fragliche Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt hatte, keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Auf jene, dem massgebenden Sachverhalt zeitlich näher liegenden Atteste ist abzustellen. 6.5.4 Die weitere Umschulung des Beschwerdeführers zum Hochbauzeichner war nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig. Gemäss C-3056/2006 den Berichten der beteiligten Berufsberater waren dafür vielmehr persönliche Motive des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner beruflichen Perspektiven ausschlaggebend. Dies ändert jedoch für die hier zu prüfende Rentenfrage nichts daran, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als Wohnberater zumutbar ist. 6.5.5 Es steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Innenausbauzeichner/Wohnberater vollzeitlich ausüben kann. 6.6 Für den Einkommensvergleich ist gemäss dem Urteil der Eidg. Rekurskommission vom 7. April 2004 von einem Valideneinkommen von CHF 6'190.- x 13, ausmachend CHF 80'470.- (Stand 2002) auszugehen (a.a.O., E. 6c S. 7). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Eidg. Rekurskommission festgehalten, es sei grundsätzlich vom durchschnittlichen Lohn eines Innenausbauzeichners von CHF 5'530.- auszugehen, wobei die Verwaltung noch abzuklären habe, ob von diesem Betrag zufolge einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers noch ein Abzug vorzunehmen sei (vgl. Urteil vom 7. April 2004 E. 6c S. 8). Letzteres kann jedoch klar verneint werden: Auf entsprechende Anfrage der Vorinstanz hielt die Stiftung Schreinerschule Solothurn am 1. Juli 2005 ausdrücklich fest, dass bei der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als Innenausbauzeichner/Wohnberater keinerlei Einschränkungen feststellbar gewesen seien und seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit 100% beurteilt werde (act. 46; vgl. auch oben E. 6.5-6.5.4). Damit ist ihm ein Invalideneinkommen von CHF 5'530.- x 13, ausmachend CHF 71'890.- (Stand 2002) anzurechnen. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von CHF 80'470.- und des Invalideneinkommens von CHF 71'890.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 10,66%. Unter diesem Umständen hat der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch;daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf dem Invalideneinkommen noch ein leidensbedingter Abzug von 10% vorgenommen würde. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen. 6.7 Entfällt ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers bereits aufgrund der ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit als Innenausbauzeichner/ Wohnberater, kann die unter den Parteien ebenfalls umstrittene Frage, C-3056/2006 in welchem Ausmass der Beschwerdeführer als Hochbauzeichner arbeitsfähig ist, offen bleiben. 7. Der Beschwerdeführer beantragt die Übernahme der für das Gutachten von Prof. Dr. J._______ entstandenen Kosten durch die Vorinstanz. 7.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. 7.2 Gestützt auf die bei den Akten liegenden Berichte der Dres. B._______ und E._______ sowie die nach dem Urteil der Eidg. Rekurskommission durchgeführten Beweismassnahmen, insbesondere den nachträglich zu den Akten genommenen neuropsychologischen Bericht vom 21. Januar 2004, den Bericht des medizinischen Dienstes vom 5. November 2004, das Schreiben der Stiftung Schreinerschule Y._______ vom 1. Juli 2005 und die daran anschliessenden wirtschaftlichen Abklärungen (act. 33, 37, 46 ff.) war der im vorliegenden Rentenverfahren relevante Sachverhalt genügend abgeklärt; eine Notwendigkeit für eine weitere Begutachtung bestand daher nicht. Soweit im Gutachten von Prof. Dr. J._______ sodann Fragen der Kausalität aufgeworfen werden, sind diese wohl für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Belange der Invalidenversicherung relevant. Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme durch die Vorinstanz ist daher nicht begründet; die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). 9. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 C-3056/2006 VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - das Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 22