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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2014 C-3042/2013

27 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·795 parole·~4 min·3

Riassunto

Beiträge | Beiträge an AHV/IV, Einspracheentscheid SAK vom 14. Mai 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-3042/2013

Abschreibungsentscheid v o m 2 7 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Beiträge an AHV/IV, Einspracheentscheid SAK vom 14. Mai 2013.

C-3042/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013 (Vorakten 50), die Einsprache von X._______ vom 10. April 2013 (Vorakten 48) gegen die Beitragsverfügung vom 25. März 2013 (Vorakten 47) bestätigt und damit den Beitrag an die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für das Jahr 2012 unter Berücksichtigung eines massgebenden Vermögens von Fr 22'300.- auf Fr. 2'294.65 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) festgesetzt hat, dass X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) den Einspracheentscheid am 25. Mai 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat – im Wesentlichen mit der Begründung, bei seinen zuerst eingereichten Unterlagen sei die zusätzliche Hypothek durch seinen australischen Buchhalter nicht berücksichtigt worden, daher habe er eine neuausgefertigte Abrechnung unter Berücksichtigung der zusätzlichen Hypothek durch seinen Buchhalter erstellen lassen und bei der SAK eingereicht, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. November 2013 (act. 11/2) die Beitragsverfügung vom 25. März 2013, und damit den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2013, in Wiedererwägung gezogen und den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung eines massgebenden Vermögens von Fr. 8'300.- auf Fr. 949.20 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) festgelegt hat (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 13. November 2013 samt Beilagen, act. 11), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85 bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),

C-3042/2013 dass auch die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 11. November 2013 bei der Neuberechnung der AHV/IV-Beiträge die zusätzliche Hypothek berücksichtigt hat und somit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist, so dass das vorliegende Verfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-3042/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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