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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2008 C-3026/2006

9 gennaio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·789 parole·~4 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-3026/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Zustelladresse: Frau und Herr M._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3026/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 8. August 2005 und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid mit Schreiben vom 2. November 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen erhob und die Ausrichtung einer Invalidenrente inkl. Zusatzrenten für seine Ehefrau sowie seine Kinder beantragte, dass das Bundsverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und Art. 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache im Sinne der C-3026/2006 Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. Februar 2007 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst, Dr. W._______, in seiner Stellungnahme festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, ophthalmologische, psychiatrische, neurologische und kardiologische Begutachtungen angezeigt, dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 2007 dem Antrag der Vorinstanz anschliesst, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen (ophthalmologischen, psychiatrischen, neurologischen und kardiologischen) durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche pauschal auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Vebindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-3026/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-3026/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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