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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 C-3024/2010

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,216 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Gesuch um Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-3024/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3024/2010 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende S._______ (geb. 1985, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 22. Dezember 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie „Tourismus“ sowie „Besuch bei Familienangehörigen oder Freunden“ an. Als Gastgeber nannte sie den im Kanton Zürich wohnhaften Ehemann ihrer Mutter M._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. April 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden begründete Zweifel sowohl am angegebenen Aufenthaltszweck als auch an der fristgerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor stark anhalte. Es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht davon auszugehen, der jungen, kinderlosen und unverheirateten Frau oblägen im Heimatland besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die Gesuchstellerin habe des Weiteren anlässlich der Vorsprache bei der Schweizerischen Vertretung ausgesagt, sie beabsichtige die Durchführung eines längeren Aufenthalts in der Schweiz zu Studienzwecken. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sowohl den Aufenthaltszweck wie auch die Wiederausreise der Gesuchstellerin ausführlich belegt und garantiert. Auch die C-3024/2010 Äusserungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Heimatregion seines Gastes könne er so nicht hinnehmen. Der von der Gesuchstellerin monatlich erzielte Lohn sei für thailändische Verhältnisse ein sehr gutes Einkommen. Als unverständlich erachte er zudem den Umstand, dass gemäss Vorinstanz die eingereichte Urlaubsbestätigung nicht auf überdurchschnittliche berufliche Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland hinweise. D. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, es bestünde kein Anlass, an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln, seine Ausführungen könnten jedoch keine ausreichende Gewähr für eine frist gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten. E. In seiner Replik vom 5. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). C-3024/2010 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den beschwerdeweise getätigten Ausführungen – weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- C-3024/2010 schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-3024/2010 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 deutlich erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes belief sich 2009 auf -2.3% (nach dem tiefen Minuswachstum von -7.1% im 1. Quartal und dem Sprung von 5.8% im letzten Quartal). Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 3.5% und 4.5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de >, Stand: April 2010, besucht im August 2010). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 4'401 (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch >, Stand: März 2009, besucht im August 2010). 6.4 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.seco.admin.ch/

C-3024/2010 Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 25-jährige, ledige und kinderlose Frau. Aus den Akten ist lediglich bekannt, dass ihre Mutter und deren Ehemann in der Schweiz leben und sie keine Geschwister hat. Über ihre Wohn- und Lebensverhältnisse in Thailand wurden hingegen keine Angaben gemacht, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, im persönlichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien besondere Verpflichtungen vorhanden, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten. 7.2 Die Eingeladene ist gemäss einem Bestätigungsschreiben seit dem 30. Juni 2008 bei der „Green World Publication Company ltd.“ angestellt und verdient monatlich THB 11'000. Damit verfügt sie zwar über eine feste Arbeitsstelle und ein regelmässiges Einkommen, von einer eigentlichen beruflichen Verankerung, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen liesse, kann hingegen nicht ausgegangen werden: So war sie erst 1½ Jahre bei ihrem jetzigen Arbeitgeber angestellt, als sie gegenüber der Schweizerischen Vertretung in Bangkok bereits den Wunsch äusserte, für 6 bis 12 Monate in die Schweiz zu kommen um zu studieren. Unklar bleibt, wie sich die lange Abwesenheit mit ihrer Anstellung hätte vereinbaren sollen. Von dieser ursprünglichen Planung abgerückt, möchte die Gesuchstellerin noch immer ohne zwingenden Grund die maximale Aufenthaltsdauer von drei Monaten ausschöpfen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin der Sicherung des Arbeitsplatzes einen hohen Stellenwert einräumt. An dieser Einschätzung kann auch nichts ändern, dass der Arbeitgeber eine Zusicherung für die Wiederaufnahme im Betrieb nach der Rückkehr aus dem Auslandaufenthalt abgegeben hat. 7.3 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Kommt hinzu, dass sowohl die Schweizerische Vertretung wie auch die Vorinstanz gewisse – durchaus begründete – Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck äusserten. Der Beschwerdeführer ver- C-3024/2010 säumte es in der Folge, diese Zweifel auszuräumen. Dies obwohl in der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2010 sowie der Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 darauf hingewiesen wurde, die Gesuchstellerin habe gegenüber der Schweizervertretung die Absicht geäussert, einen längeren Aufenthalt in der Schweiz zu Studienzwecken absolvieren zu wollen. 8. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar – wie dies mit der Unterzeichnung des Formulars „Verpflichtungserklärung“ geschehen ist – für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt Garantie leisten, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9). 9. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 9) C-3024/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - Das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 9

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