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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2008 C-3010/2006

5 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,631 parole·~23 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invaliditätsgrad (Verfügung vom 3.10.2006)

Testo integrale

Abtei lung II I C-3010/2006/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, vertreten durch Abogado Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invaliditätsgrad (Verfügung vom 3. Oktober 2006). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-3010/2006 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A._______ ist Staatsangehöriger von Spanien und hatte in den Jahren 1981 bis 1995 in der Schweiz als Metzger bzw. Verkäufer gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV- Akt. 6). Am 9. September 2004 meldete er sich über den spanischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (Formular E 204, Eingang 21. Dezember 2004; IV-Akt. 1). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte A._______ am 21. März 2005 auf, den Fragebogen für Versicherte, den Fragebogen für Arbeitgeber sowie alle in seinem Besitz stehenden medizinischen Berichte einzureichen (IV-Akt. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 teilte der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass das spanische Sozialgericht A._______ eine Invalidenrente zugesprochen habe, weshalb er zusätzlich zu den verlangten Unterlagen eine Kopie des Urteils vom 26. April 2005 beilege (IV-Akt. 7). Weiter holte die Verwaltung über den spanischen Versicherungsträger die ärztlichen Berichte gemäss Formular E 213 (IV-Akt. 15; Bericht vom 18. November 2004) und gemäss Formular CH/E 20 (IV-Akt. 21; Bericht vom 12. Dezember 2005) ein. Daraus geht hervor, dass A._______ an einer hochgradigen Myopie beider Augen leidet, nach einer Netzhautablösung am rechten Auge ein definitiver Sehkraftverlust eingetreten ist und am linken Auge nach einer Photokoagulation der Retina ein Visus von 0.95 besteht. Die IV-Stelle legte das medizinische Dossier zunächst dem IV-Stellenarzt Dr. B._______ (IV-Akt. 23 f.), anschliessend Dr. C._______ (IV-Akt. 25 f.) zur Stellungnahme vor. Letzterer kam zum Schluss, es bestehe zwar aufgrund der Beurteilungen der spanischen Ärzte eine 55%-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, andere Arbeiten – wie beispielsweise Rezeptions- oder Telefondienst – könnten aber ohne Einschränkungen ausgeführt werden (IV-Akt. 26). Nach Durchführung des Einkommensvergleichs, welcher eine Erwerbsunfähigkeit von 37% ergab (IV-Akt. 29), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab. B. A._______, vertreten durch Abogado Abelardo Vazquez Conde, reichte mit Datum vom 19. Oktober 2006 eine als „vorsorglicher Einspruch“ bezeichnete Eingabe bei der IV-Stelle ein. Darin hielt er C-3010/2006 insbesondere fest, dass die Verfügung noch nicht über den zuständigen spanischen Träger zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Eingabe leitete die IV-Stelle an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) weiter, welche die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 beantragte die IV- Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung auf den Bericht des RAD und den Einkommensvergleich. In formeller Hinsicht führte sie aus, dass die Beschwerde ohnehin fristgerecht eingereicht worden sei, weshalb die aufgeworfenen Fragen betreffend Fristenlauf und Zustellung nicht weiter zu erörtern seien. Es sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle praxisgemäss immer ein Exemplar der Verfügung der versicherten Person oder ihrem Rechtsvertreter direkt übermittle, auch wenn die Zustellung der Verfügung mittels Formular E 211 in die alleinige Zuständigkeit des ausländischen Versicherungsträgers falle. D. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. E. A._______ liess mit Datum vom 4. Januar 2007 seine auch in materieller Hinsicht begründete Beschwerde und ein medizinisches Gutachten von Dr. D._______ vom 30. Dezember 2004 einreichen. Zum Formellen führte er aus, der Zustellungsfehler sei in der Zwischenzeit behoben worden, weshalb er damit einverstanden sei, dass das Beschwerdeverfahren so fortgesetzt werde, wie wenn bereits die Zustellung der Verfügung durch die IV-Stelle rechtswirksam gewesen wäre. In materieller Hinsicht kritisierte er zunächst die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C._______, wonach er gemäss der spanischen Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit zu 55% arbeitsunfähig sei. Dem Beschwerdeführer sei aber eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit attestiert worden, die 55% würden sich auf die Bemessung des Rentenanspruches beziehen. Weiter sei die Vorinstanz beim Einkommensvergleich von falschen Zahlen ausgegangen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig sei, infolge seiner C-3010/2006 Behinderung aber nur in reduziertem Pensum bzw. dass er für die gleiche Arbeit mehr Zeit benötige als vorher. Sinngemäss wird geltend gemacht, die Einkommen seien so festgelegt worden, dass das Ergebnis einen Invaliditätsgrad von unter 40% ergeben musste. F. Mit Duplik vom 31. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf Abweisung fest. Zur Rüge betreffend Einkommensvergleich führte sie aus, der Beschwerdeführer vermenge schweizerische und spanische Einkommenszahlen, was nicht zulässig sei. Beim Valideneinkommen seien im Übrigen für den Versicherten sehr vorteilhafte Annahmen getroffen worden. G. Der mit Verfügung vom 16. Februar 2007 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wurde innerhalb der angesetzten Frist bezahlt. Ebenfalls mit Datum vom 16. Februar 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und der Schriftenwechsel geschlossen. H. Mit Eingabe vom 10. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen in der Duplik Stellung und hielt daran fest, dass eine 55%-ige Erwerbsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestehe und als Invalideneinkommen der tatsächliche Verdienst hätte berücksichtigt werden müssen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-3010/2006 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 3. Oktober 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab- C-3010/2006 wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität – der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen, soweit das FZA und die gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlägige Bestimmung enthalten (BGE 130 V 132 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält in den Art. 84 bis Art. 93 Bestimmungen zum internationalen Verwaltungsverfahrensrecht. Für die Eröffnung von Verfügungen ist insbesondere Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 zu beachten. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Die von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.“ 2.2 In der als „vorsorglicher Einspruch“ bezeichneten Eingabe an die IV-Stelle vom 19. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer lediglich zu der noch nicht nach den Vorschriften von Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 erfolgten Zustellung über den spanischen Versicherungsträger. Eine materielle Begründung enthält diese Eingabe nicht, zudem lässt sich darin kein Beschwerdewille erkennen. Der Beschwerdeführer kündigte lediglich an, dass er gegen die noch rechtskonform zu eröffnende Verfügung, ein Rechtsmittel ergreifen wolle. Es hätte sich somit die Frage gestellt, ob auf eine solche Eingabe überhaupt hätte eingetreten werden können. Da die Eingabe C-3010/2006 von der Rekurskommission AHV/IV als Beschwerde entgegengenommen wurde und nach dem Einreichen der Replik die formellen Voraussetzungen jedoch erfüllt waren (Erklärung des Beschwerdewillens und Begründung der Beschwerde, nach erfolgter Zustellung durch den spanischen Träger), lässt sich ein Nichteintretensentscheid nicht mehr rechtfertigen. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerde fristund formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer eingereicht wurde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat der negativen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). C-3010/2006 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach C-3010/2006 Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). C-3010/2006 3.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Der Beschwerdeführer rügt sowohl die von der Verwaltung übernommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes, als auch die Invaliditätsbemessung aufgrund des Einkommensvergleichs. 4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gewährung von Leistungen durch ein spanisches Versicherungsorgan oder ein spanisches Gericht die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch nach In-Kraft-Treten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. 4.2 Zunächst sind die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 4.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer hochgradigen Myopie beider Augen leidet, dass nach einer Netzhautablösung am rechten Auge ein definitiver Sehkraftverlust eingetreten ist und am linken Auge nach einer Photokoagulation der Retina eine Beeinträchtigung der Sehkraft besteht. Die Sehkraft des linken Auges wird in den verschiedenen Berichten unterschiedlich angegeben: Gemäss Gutachten von Dr. D._______ vom 30. Dezember 2004 C-3010/2006 beträgt die Visuseinschränkung links 25%; der Gutachter zitiert bei den Vorakten den Untersuchungsbericht von Frau Dr. E._______ vom 5. November 2004 (IV-Akt. 14), wonach mit Sehhilfe eine volle Sehschärfe bestehe. Im Bericht von Dr. F._______ (Formular CH/E 20) vom 12. Dezember 2005 wird eine Sehschärfe von 0.95 angegeben. Der RAD-Arzt Dr. C._______ weist in seinem Bericht vom 14. März 2006 darauf hin, dass beim linken Auge – mit entsprechender Korrektur durch eine Brille – eine beinahe normale Sehschärfe vorliege (IV-Akt. 26). 4.2.2 Nach Einschätzung von Dr. G._______ (Formularbericht E 213 vom 18. November 2004, IV-Akt. 15) kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr Vollzeit ausüben, weil er hinsichtlich einzelner Tätigkeiten (insbesondere bei der Arbeit am Computer) eingeschränkt sei. Auch schwere Arbeiten seien medizinisch nicht zumutbar. Die partielle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe seit Juni 2003. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, ohne besondere Anstrengung für die Augen), wie beispielsweise im Bereich Handel, Empfang oder Telefondienst, sei der Versicherte vollumfänglich arbeitsfähig. Auch Dr. F._______erachtete die Tätigkeit am Computer als nicht zumutbar. Eine andere Tätigkeit, zum Beispiel Überwachung und Kontrollaufgaben, sei aber möglich. Die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf wird mit 0% angegeben, die Invalidität in einer angepassten Tätigkeit mit 40%, was offensichtlich auf einer Verwechslung beruht. Nach der Beurteilung von Dr. D._______ führen die visuellen Beeinträchtigungen dazu, dass sowohl bei der Arbeit am Bildschirm als auch beim Autofahren – was ebenfalls einen grossen Teil der Arbeitszeit des Beschwerdeführers ausmache – eine frühzeitige Ermüdung der Augen eintrete. Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich Werbung und Marketing sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Da er bei unzähligen Verrichtungen des täglichen Lebens eingeschränkt sei, wirke sich die Krankheit nicht nur im Arbeitsleben, sondern auch im familiären und sozialen Bereich sowie auf seine Freizeit aus. Gemäss der Stellungnahme von Dr. C._______ kann der Versicherte keine körperlich anstrengenden Arbeiten oder Tätigkeiten, die ein C-3010/2006 exaktes und fixiertes Sehen erfordern, ausüben. Die bisherige Arbeit falle nicht völlig ausser Betracht, wobei in Spanien eine Arbeitsunfähigkeit von 55% im angestammten Beruf angenommen werde. Dieser Beurteilung könne er sich anschliessen. Andere Arbeiten, wie Rezeptions- und Telefondienst, könnten weiterhin verrichtet werden. 4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in erster Linie gegen die Einschätzung des RAD-Arztes hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Aus den verschiedenen medizinischen Berichten geht klar hervor, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich Werbung und Marketing eingeschränkt ist. Über den Umfang der Arbeitsunfähigkeit gehen die Meinungen zwar auseinander; dies ist für die vorliegend zu entscheidende Frage indessen nicht erheblich. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie er in der Replik selber betont – nach wie vor im Umfang von 20 Stunden seine bisherige Tätigkeit ausübt, wenn auch mit reduzierter Leistung. Entscheidend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit ist, ob und in welchem Ausmass der Versicherte in einer zumutbaren Tätigkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist (siehe E. 3.2). Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine körperlich anstrengenden Arbeiten oder Tätigkeiten, die ein exaktes und fixiertes Sehen erfordern) voll arbeitsfähig sei, erscheint unter Berücksichtigung der übrigen Berichte durchaus nachvollziehbar. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten von Dr. D._______ ergibt sich nichts anderes. Der Gutachter äussert sich im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in nicht-beruflichen Tätigkeiten teilweise beeinträchtigt ist, lässt sich noch nicht schliessen, dass er keine leidensangepasste Erwerbstätigkeit mehr ausüben könnte. 4.2.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV prüft der RAD die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen. Zu seinen Aufgaben gehört es, den medizinischen Sachverhalt – zu Handen der Verwaltung – zusammenzufassen und zu würdigen. Die Stellungnahme muss auch (arbeitsmedizinische) Angaben darüber enthalten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Diese Aufgabe hat der RAD-Arzt mit seinem Bericht C-3010/2006 vom 14. März 2006 – wenn auch etwas kurz – wahrgenommen. Dass die IV-Stelle gestützt auf diese Beurteilung ihrem Entscheid eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Grunde legte, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). Die Angaben im RAD-Bericht, wonach der Beschwerdeführer Arbeiten wie Rezeptionsund Telefondienst vollzeitig verrichten könne, sind deshalb nur beispielhaft zu verstehen. 4.3 Zu prüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich. 4.3.1 Bei der Festlegung des Valideneinkommens hat die Verwaltung folgende Varianten in Betracht gezogen: das in Spanien in seiner seit November 2002 ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen, umgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit (Euro 902.32 monatlich); das zuletzt in der Schweiz erzielte Einkommen, angepasst an die Lohnentwicklung seit 1994 (Fr. 5'637.19 monatlich); den Zentralwert gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für Detailhandel (Anforderungsniveau 1 und 2, Männer, TA1) im Jahr 2004, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (Fr. 6'830.75). Sie hat schliesslich auf die für den Versicherten vorteilhafteste Variante der LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Grundlage denn auch nicht. Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle aufgrund der von Dr. C._______ angegebenen Verweistätigkeiten die Löhne gemäss LSE-Tabelle im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Bereich Dienstleistungen für Unternehmen herangezogen und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Einkommen von Fr. 4'517.15 errechnet. Davon hat sie einen leidensbedingten Abzug von 5% vorgenommen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 4'291.29 resultierte. Der Vergleich der C-3010/2006 beiden massgebenden Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad von 37.18%. 4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Verwaltung habe die Zahlen so gesetzt, dass ein Invaliditätsgrad von unter 40% resultieren musste. Das Invalideneinkommen hätte auf der Grundlage seines tatsächlich erzielten Einkommens festgelegt werden müssen. Würde dies zutreffen, hätte auch das Valideneinkommen bezogen auf den spanischen Arbeitsmarkt festgelegt werden müssen. Denn die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1). Nach der Rechtsprechung hat das nach Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu gelten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die versicherte Person muss eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer schöpft seine Arbeitsfähigkeit mit einem halben Pensum in einer für ihn aus gesundheitlichen Gründen ungünstigen Tätigkeit zweifellos nicht aus. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das aktuell tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt, sondern die LSE-Tabellenlöhne beigezogen. Indem die IV-Stelle das Valideneinkommen auf der Grundlage des Zentralwerts im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. selbständiger und qualifizierter Arbeiten), das Invalideneinkommen aber unter Beizug der Zahlen gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) festlegte, hat sie einen grösstmöglichen Invaliditätsgrad ermittelt. Laut dem (in spanisch verfassten, auf deutsch übersetzten) Gutachten von Dr. D._______ verfügt der Beschwerdeführer über C-3010/2006 einen Master-Abschluss in Marketing und war stets als Unternehmensberater im Bereich Werbemarketing tätig. Sein Bildungsniveau entspreche dem eines Diplombewirtschaftlers. Im Fragebogen der IV gab der Versicherte an, er sei von Februar 1999 bis Januar 2000 als Directeur Commercial, von September 2000 bis Januar 2002 als Directeur Manager und ab November 2002 als „Assesseur en Marketing“ tätig gewesen (IV-Akt. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, der Versicherte könne – aufgrund seiner Sehbehinderung und der Tatsache, dass ihm körperlich schwere Arbeiten oder konzentrierte Bildschirmarbeiten (bzw. Tätigkeiten, die ein exaktes und fixiertes Sehen erfordern) nicht mehr zumutbar sind – nur noch einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, kaum nachvollziehbar. Ob im vorliegenden Fall richtigerweise die Tabellenlöhne eines höheren Anforderungsniveaus beizuziehen gewesen wären, kann jedoch offen bleiben, weil sich der Invaliditätsgrad dadurch nur verringern könnte und ein rentenerheblicher Grad ohnehin nicht erreicht würde. 4.4 Die Vorinstanz hat demnach das Leistungsgesuch zu Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom C-3010/2006 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-3010/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-3010/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.02.2008 C-3010/2006 — Swissrulings