Abtei lung II I C-2991/2006/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 25. September 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2991/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 25. September 2006 das Leistungsbegehren von A._______ vom 21. Februar 2006 abgewiesen hat, dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 24. Oktober 2006 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu die IVSTA nach Art. 33 Bst. d VGG gehört, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb von 14 Tagen seit Eröffnung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass sich die Beschwerdeführerin zirka am 28. Mai 2007 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht nach dem weiteren Vorgehen erkundigte, nachdem sie – wegen der Übersetzung der Zwischenverfügung – die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses verpasst habe, dass sie den Kostenvorschuss am 30. Mai 2007 leistete, dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung am 5. Mai 2007 eröffnet worden ist (Rückschein, act. 10) und damit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes an Wochenenden (Art. C-2991/2006 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) – am 21. Mai 2007 ablief, dass die Beschwerdeführerin damit den Vorschuss verspätet geleistet hat, dass der Beschwerdeführerin im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Zwischenverfügung vom 29. September 2008 die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis am 13. Oktober 2008 allfällige Gründe für eine Wiederherstellung der Frist geltend zu machen, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, dass ein Versäumnis unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, dass dies beispielsweise der Fall ist bei derart schwerer Krankheit, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen, während blosse Ferienabwesenheit oder Arbeitsüberlastung nicht genügt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 345 sowie BGE 119 II 86 E. 2 und Urteil H 44/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 E. 1 und 2 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 sinngemäss geltend machte, aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, den geforderten Kostenvorschuss innert gesetzter Frist zu überweisen, dass sie keine anderen Gründe geltend macht, weshalb sie unverschuldet davon abgehalten worden sei, innert Frist zu handeln, dass die Beschwerdeführerin damit keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG genannt hat und im Übrigen innert Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auch nicht Mittellosigkeit geltend gemacht oder ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, C-2991/2006 dass unter diesen Umständen die Frist nicht wiederherzustellen ist, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.30.2]), jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Auferlegung verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE), dass der am 30. Mai 2007 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- zurückzuerstatten ist. C-2991/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- wird zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5