Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2989/2013
Urteil v o m 6 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 24. April 2013.
C-2989/2013 Sachverhalt: A. Der 1952 geborene, auf den Philippinen lebende Schweizer A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Januar 1994 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen (Akten der SAK [nachfolgend: act.] 3). B. Am 7. Mai 2012 reichte der Versicherte die "Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" ein (act. 17), worauf ihn die SAK mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 aufforderte, innert 30 Tagen weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzureichen (act. 20). Nachdem am 11. Dezember 2012 eine bereits bekannte Abrechnung des Lebensversicherungsfonds des Versicherten per 23. Oktober 2007 bei der SAK eingegangen war (act. 22), forderte diese den Versicherten mit Mahnung vom 14. Dezember 2012 auf, die entsprechenden Unterlagen innert 30 Tagen einzureichen, ansonsten eine amtliche Verfügung erstellt werde (act. 23). Da in der Folge keine Unterlagen eingingen, setzte die SAK mit amtlicher Beitragsverfügung vom 19. Februar 2013 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von Fr. 22'400.- die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 auf Fr. 2'195.20 fest (act. 24) und wies eine dagegen am 27. März 2013 erhobene Einsprache (act. 26) mit Entscheid vom 24. April 2013 ab (act. 31). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte durch seinen Vertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Reduktion der AHV-Beiträge für das Jahr 2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Begründung machte er geltend, dass er die entsprechenden Schreiben der Vorinstanz nicht erhalten habe und er anhand seiner realen Einkommensund Vermögenssituation zu veranlagen sei. D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 4).
C-2989/2013 E. Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 9. Juli 2013 (B-act. 6) beziehungsweise Duplik vom 19. Juli 2013 (B-act. 8) an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. Juli 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 9). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Mai 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 24. April 2013, mit dem die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 aufgrund einer amtlichen Einschätzung festgelegt hat. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Beitragshöhe, namentlich, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht amtlich festgesetzt und diese gegebenenfalls korrekt ermittelt hat. 3. Der auf den Philippinen lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Da es sich bei der freiwilligen Versicherung um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt (vgl. UELI
C-2989/2013 KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1198 Rz. 10), richtet sich die Beurteilung der umstrittenen Beitragsfestlegung ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massgebend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum (hier: Beitragsjahr 2011) in Kraft standen, insbesondere die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111). 4. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch gemacht. 4.2 Beitragspflichtig sind grundsätzlich die unselbständig erwerbstätigen, die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten (vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2 AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind. Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
C-2989/2013 4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die in der freiwilligen AHV Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestlegung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VZV), worauf die Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung festsetzt (Art. 14b Abs. 2 Satz 1 VZV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Mahnung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 5. Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinn von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung ist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Behauptung der Vorinstanz, ihm im Jahr 2011 viermal geschrieben zu haben, seiner Kenntnis entziehe. Er habe weder auf normalem Postweg noch mittels eingeschriebener Sendung je Post von der Vorinstanz erhalten. Er hatte bereits in seiner Einsprache vorgebracht, dass er die von der Vorinstanz erwähnten "Veranlagungspapiere usw." auf den Philippinen nicht erhalten habe und die Postzustellung dort nicht gewährleistet sei. Folglich bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere auch den Erhalt der Mahnung vom 14. Dezember 2012.
C-2989/2013 5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Mahnung vom 14. Dezember 2012 uneingeschrieben verschickt wurde. Bei Verwendung einer Zustellform, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar ist und die Zustellung bestritten wird, liegt es an der Vorinstanz, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Mahnung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (vgl. BGE 122 I 97 E. 3). Diesen Nachweis hat die Vorinstanz jedoch nicht erbracht, zumal der Beschwerdeführer auf die Mahnung auch in keiner Weise reagiert hat. Im Übrigen kann auch das uneingeschrieben verschickte Schreiben der Vorinstanz vom 4. Oktober 2012 (act. 20) nicht als Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV qualifiziert werden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer darin insbesondere nicht auf die nachteiligen Folgen der Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat, was jedoch notwendiger Inhalt einer Mahnung wäre (vgl. BGE 122 V 218 E. 4b). 5.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt, weshalb die erfolgte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2013 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen, um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2011 festzulegen. 6. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden, nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-2989/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 24. April 2013 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
C-2989/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: