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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 C-2974/2006

21 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,530 parole·~8 min·1

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | AHV (Rückvergütung von Beiträgen)

Testo integrale

Abtei lung II I C-2974/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. S._______, Singapur, vertreten durch M._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückvergütung von Beiträgen). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2974/2006 Sachverhalt: A. Der geschiedene singapurische Staatsangehörige S._______, geboren am (...) 1952, war von Juli 1984 bis Dezember 2005 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 26 ff. und 7). Per 31. Dezember 2005 hat sich S._______ nach Singapur abgemeldet (act 7, 15 f.). B. Mit Gesuch vom 25. April 2006 hat S._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Rückvergütung der AHV-Beiträge ersucht (act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 12. Juni 2006 (act. 30) hat die SAK den Rückvergütungsantrag abgelehnt, da seine noch nicht 25-jährige Tochter in der Schweiz lebe und nach wie vor in Ausbildung sei. C. Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2006 hat S._______ mit Eingabe vom 13. Juli 2006 (act. 33) Einsprache bei der SAK erhoben. Am 18. Juli 2006 (act. 32) hat er bei der SAK eine Bestätigung über den erfolgreichen Lehrabschluss seiner Tochter, H._______, eingereicht (act. 31). D. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 (act. 35 f.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2006 liess der durch M._______ vertretene S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 (act. 46) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde führen. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 hat die SAK die Abweisung der Beschwerde beantragt, da der Beschwerdeführer nicht belegt C-2974/2006 habe, dass seine Tochter eine Erwerbstätigkeit ausübe und auf eine allfällige Waisenrente verzichte. G. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Februar 2007 mitgeteilt. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen, seine Tochter sei zur Zeit arbeitslos. I. Gegen die mit Verfügung vom 6. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ging kein Ausstandsbegehren ein. Am 28. April 2008 ist ein Wechsel der Gerichtsschreiberin erfolgt. J. Mit Schreiben vom 28. August 2008 sowie 31. Oktober 2008 wurde die Tochter des Beschwerdeführers aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über ihre aktuelle berufliche Situation zu geben. Mit Schreiben vom 7. November 2008 äusserte sich schliesslich Y._______, die Ex-Frau des Beschwerdeführers und Mutter von H._______, und teilte mit, ihre Tochter absolviere einen Weiterbildungskurs in Floristik, der einmal wöchentlich stattfinde; der Kurs koste Fr. 5'000.-- und Einkommen erziele sie keines. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-2974/2006 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu Recht verweigert hat. 2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden (ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1351; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern C-2974/2006 1983, S. 258). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, gemäss den Art. 2 ff. RV-AHV die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 2 Abs. 2 RV-AHV). 2.4 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt und somit eine Rückerstattung grundsätzlich möglich ist. Ebenfalls unstreitig und durch die Kopie des Fähigkeitszeugnisses belegt ist, dass die volljährige Tochter C-2974/2006 des Beschwerdeführers, H._______, ihre Erstausbildung abgeschlossen hat. Der Begriff der Ausbildung wird allerdings weit verstanden. Nach der Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen würde (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 350 m.w.H.). Für die Sozialversicherungen ist es im Gegensatz zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 350 f.). 3.2 Gemäss Auskunft von Y._______ sowie auch gemäss telefonischer Nachfrage bei den Sozialen Diensten in A._______ absolviert die Tochter des Beschwerdeführers einen Kurs in Floristik. Der Kurs findet einmal wöchentlich statt und ermöglicht der Tochter des Beschwerdeführers eine weitere berufliche Qualifikation zu erlangen. Der von ihr besuchte Kurs dient der systematischen Vorbereitung auf die Tätigkeit als Floristin, stellt eine Ergänzung zur abgeschlossenen Ausbildung als Verkäuferin dar und ist somit eine Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung. Die Rückvergütung der AHV-Beiträge kann somit wegen Vorliegens eines Ausbildungsverhältnisses bei der Tochter des Beschwerdeführers nicht gewährt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2974/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von Y._______ vom 7. November 2008) - die Vorinstanz (Beilage: Eingabe von Y._______ vom 7. November 2008) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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