Abtei lung III C-2964/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. Juni 2007
Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter Franziska Schneider, Richterin Francesco Parrino, Richter Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber J._______, Beschwerdeführer, Heimadresse: Tschechische Republik, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Freiwillige Versicherung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 9. März 2006 unterzeichnete der am 13. März 1988 geborene, ledige Schweizer Bürger J._______ der gemäss eigenen Angaben seit 1994 im Ausland niedergelassen ist, die Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Diese Beitrittserklärung ging am 12. Mai 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein (act. 1). Der Gesuchsteller war mit seinen Eltern im September 1994 im Alter von 6 Jahren nach Zypern und gemäss seinen Angaben im Jahre 2001 im Alter von 13 Jahren nach Tschechien gezogen; seit September 2005 studiert er am Massachusetts Institute of Technology (MIT), Cambridge, USA (vgl. Beschwerdeakten). Die SAK wies das Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 28. Juli 2006 ab mit der Begründung, dass der Gesuchsteller vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens 5 Jahren der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei, und dass er sich nicht innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung in der freiwilligen Versicherung angemeldet habe (act. 2). B. Mit Schreiben vom 22. August 2006 erhob der Gesuchsteller bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juli 2006 und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Mit Einspracheentscheid vom 15. September 2006 wies die SAK die Einsprache des Gesuchstellers ab mit der Begründung, dass der Versicherungsbeitritt der Eltern denjenigen der Kinder nicht automatisch nach sich ziehe, weshalb die Zeitspanne von der Wohnsitznahme in Tschechien im Jahre 1994 bis heute nicht als Versicherungszeit angesehen werden könne. Die Beitritsbedingungen seien deshalb nicht erfüllt und auch die Beitrittsfrist sei überschritten worden. Ferner wies die SAK darauf hin, dass die Zugehörigkeitsdauer zur freiwilligen Versicherung im EU- Staat Tschechien nur noch bis zum 1. April 2012 möglich gewesen wäre (act. 4). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2006 erhob David Jenicek (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass seine Eltern 1994 mit ihm und seinen Geschwistern nach Zypern gezogen seien, und dass die zuständigen Schweizer Behörden seine Eltern nicht darauf hingewiesen hätten, dass die Anmeldung der Eltern in die freiwillige Versicherung die Kinder im Alter von 3, 5 und 6 Jahren nicht miteinschloss; dies wäre jedoch deren Pflicht gewesen, da die individuelle Anmeldung der Kinder in die freiwillige Versicherung nicht leicht zu erkennen gewesen sei, stünde diese doch im Widerspruch zur Unmöglichkeit, als Kind in die obligatorische AHV aufgenommen werden zu können. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2006 beantragte die SAK die
3 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass auf die Vorbringen bezüglich eines möglichen Fehlverhaltens der Behörden zur Zeit des Beitrittes der Eltern in die freiwillige Versicherung im Jahre 1994 keine Stellung genommen werden könne, da keine entsprechenden Unterlagen ins Recht gelegt worden seien. Auf jeden Fall hätten die Behörden im Jahre 1994 keine Auskünfte über Gesetzesänderungen geben können, welche erst sechs Jahre später in Kraft getreten seien. Nach der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Reform der freiwilligen Versicherung hätten sich die Beitrittsbedingungen insoweit geändert, als Beitrittsgesuche bis spätestens am 31. März 2001 hätten gestellt werden müssen, falls die im Ausland wohnhafte Person nicht während fünf aufeinanderfolgenden Jahren der obligatorischen Versicherung angehört habe. Von dieser Neuregelung seien auch die Kinder betroffen gewesen, da der Versicherungsbeitritt der Eltern nicht automatisch denjenigen der Kinder nach sich ziehe. E. Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und rügte, dass die zuständigen Schweizer Behörden seine 1994 nach Zypern gezogenen Eltern bei deren Anmeldung zur freiwilligen Versicherung nicht darauf hingewiesen hätten, dass die Kinder von Versicherten sich eigenständig anzumelden hatten und nicht automatisch mitversichert waren, wie dies für nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten der Fall gewesen sei. Im Jahre 1997 sei seine Mutter durch die Auslandsvertretung in Zypern informiert worden, dass sie als nichterwerbstätige Ehefrau, die durch ihren Ehemann bei der AHV versichert sei, aufgrund der 10. AHV- Revision ihren persönlichen Beitritt zur freiwilligen AHV erklären müsse, um Beitragslücken zu vermeiden (vgl. Brief vom 18.2.1997 im Beschwerdedossier). Hingegen seien die Kinder von Versicherten damals nicht aufgefordert worden, den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären. Ebenso wenig seien sie nach der AHV-Revision per 1. Januar 2001 auf die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts aufmerksam gemacht worden. F. Mit Duplik vom 8. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest und gab an, dass entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, die minderjährigen Kinder der beitragszahlenden Eltern der freiwilligen Versicherung auch vor Inkrafttreten der Reform der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 nicht automatisch angehörten; vielmehr hätte auch damals eine eigentliche Anmeldung erfolgen müssen. G. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es ging kein Ausstandsbegehren ein.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2006 (Beitrittsgesuch 9. März 2006) gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, 831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV, SR 831.111). 2.2 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürli-
5 chen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). Sodann bestimmt Art. 2 Abs. 1 AHVG in der hier massgebenden Fassung (vgl. Erw. 1) unter dem Titel ''Freiwillige Versicherung'', dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VFV erlassen, deren revidierte Fassung am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Am 1. April 2001 sind schliesslich die revidierten Art. 7 und 8 VFV in Kraft getreten, welche den Beitritt zur freiwilligen Versicherung regeln. 2.4 Gemäss Art. 7 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1). Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). 2.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Besitz des Schweizerbürgerrechts ist, seit seiner Geburt bis zum 7. Altersjahr mit seinen Eltern in der Schweiz und seit 1994 bis zu seinem 13. Altersjahr im Jahre 2001 in Zypern angemeldet war (vgl. Beschwerdeakten). Seine Eltern sind nach ihrem Umzug nach Zypern der freiwilligen Versicherung beigetreten. Im Alter von 13 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seinen Eltern nach Tschechien gezogen, wo er trotz des US-amerikanischen Studienaufenthaltes ab September 2005 seinen Wohnsitz hat (vgl. Beschwerdeakten). Bei Personen, die sich lediglich zu Studienzwecken im Ausland aufhalten, besteht eine widerlegbare Vermutung, wonach am Ort des Aufenthalts kein Wohnsitz begründet wird, was indessen eine Wohnsitzbegründung am Studienort nicht ausschliesst (ZAK 1984 S. 540 Erw. 2 mit Hinweisen). Im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (9. März 2006) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in der Tschechischen Republik, die seit dem 1. April 2006 Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ist. Bis zum 31. März 2006 galt die Tschechische Republik als Staat ausserhalb der EU, und der Beitritt des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung wäre bis zum 31. März 2006 grundsätzlich möglich gewesen. Zu prüfen ist
6 zunächst, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert war und, wie es Art. 8 Abs. 1 VFV verlangt, innerhalb eines Jahres die Beitrittserklärung abgegeben hat. 2.6 Der Beschwerdeführer war als Kind seit Geburt bis zum Wegzug der Familie nach Zypern im Jahre 1994 in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung obligatorisch versichert. Mit der Wohnsitznahme der Eltern in Zypern im Jahre 1994 endete die obligatorische Versicherung sowohl für die Eltern wie für den Beschwerdeführer. Umstritten ist, ob seither ein den Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG gerecht werdendes Versicherungsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer leitet ein solches aus dem Umstand ab, durch seine Eltern freiwillig versichert gewesen zu sein bzw. immer noch zu sein. Er sei als Minderjähriger ohne sein Zutun und damit obligatorischerweise in diese Versicherung einbezogen worden. 2.7 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen, und im Rahmen des Familienverbandes muss die Situation jedes einzelnen Familienmitglieds gesondert betrachtet werden (vgl. BGE 126 V 219 f. E. 1d, unveröffentliches Urteil des EVG H 216/03). Ein Mit- bzw. Familienversicherungsprinzip lässt sich weder aus einer die freiwillige Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen Versicherung ableiten, so dass vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen ist. Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zur freiwilligen Versicherung mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung erfolgte, und nachdem der Versicherte nicht während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Beitritt versichert war und auch keine Möglichkeit besteht, nachträglich diese Versicherungslücke zu schliessen, sind die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. 3. 3.1 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die zuständigen Schweizer Behörden seine Eltern und ihn selbst nie über die Beitrittsmöglichkeiten für minderjährige Kinder von freiwillig Versicherten informiert hätten. Indirekt macht er damit eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf Treu- und Glaubensschutz geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet, u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist ein falsche Auskunft bindend, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behör-
7 de aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, 4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Als Dispositionen gelten nach konstanter Rechtsprechung auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauf folgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, der Versicherte hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind schweizerische Auslandvertretungen zwar nicht verpflichtet, aber doch befugt, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Machen sie indessen von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind sie gehalten, die Auslandschweizer richtig zu beraten und über die Beitrittsmöglichkeiten zur freiwilligen Versicherung zu informieren (BGE 121 V 65 mit Hinweisen). 3.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist der Umstand, dass die zuständigen Schweizer Behörden die im Jahre 1994 nach Zypern gezogenen Eltern des Beschwerdeführers bei der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung des Vaters nicht darauf hingewiesen haben, dass sich die Kinder von Versicherten eigenständig anzumelden hatten und nicht automatisch mitversichert waren, nicht zu beanstanden. 3.3 Im Jahre 1997 informierte die Auslandsvertretung in Zypern die Mutter des Beschwerdeführers, dass seit Inkraftreten der 10. AHV-Revision (1. Januar 1997) auch nichtserwerbstätige Ehefrauen beitragspflichtig seien. Als nichterwerbstätige Ehefrau, die durch ihren Ehemann bei der AHV versichert sei, müsse neu ihr persönlicher Beitritt zur freiwilligen AHV registriert werden, damit keine Betragslücken entstünden. Die Auslandvertretung hat bei dieser Gelegenheit nicht darauf hingewiesen, dass sich die Beitrittserklärung der Eltern nicht automatisch auf die Kinder erstreckt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt hierbei keine unvollständige Information vor, die geeignet wäre, eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz zu rechtfertigen. Dass sich die Auslandvertretung in Zypern darauf beschränkte, jene Familienangehörigen der Versicherten zu kontaktieren, welche von der Rechtssänderung im Jahre 1997 betroffen waren, weil sie neu ohne Beitrittserklärung Beitrittslücken in Kauf nehmen mussten, kann nicht beanstandet werden. Diese Orientierung war richtig, unmissverständlich und umfassend. Für die Behörde gab es zu diesem Zeitpunkt keinen besonderen Anlass, geschweige denn eine Pflicht, (auch) über die Rechtsposition der Kinder von Versicherten zu informieren. Im Unterschied zu den nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten ha-
8 ben sich aufgrund der 10. AHV-Revision die rechtlichen Verhältnisse für deren Kinder nicht geändert, und ein sofortiger freiwilliger Beitritt erschien damals auch nicht nötig: Zwar zog der freiwillige Versicherungsbeitritt der Eltern (nach wie vor) nicht automatisch denjenigen der Kinder mit sich. Die Kinder hätten sich daher selbst (mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter) zum Beitritt anmelden müssen; gemäss der bis 2001 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 1 AHVG konnten sich Schweizer Bürger im Ausland, die nicht obligatorisch versichert waren, allerdings jederzeit versichern (sofern sie das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hatten). Die Einschränkung, dass nur solche Schweizer Bürger (und Saatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, (innerhalb eines Jahre) der freiwilligen Versicherung beitreten können, und zwar nur unter der Bedingung, dass sie unmittelbar vorher während mindestens fünf auf einander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, gilt erst seit 2001 (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VFV). 3.4 Dass im Jahre 2001 unrichtig bzw. unvollständig informiert wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und es gibt aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür. Das Unterbleiben einer offiziellen Information über die per 1. Januar 2001 erfolgte Rechtsänderung ist - wie erwähnt – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht geeignet, einen Anspruch auf eine dem materiellen Recht widersprechende Behandlung zu begründen. 4. 4.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2006 ist daher abzuweisen. 4.2 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
9 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, an die Zustelladresse in der Tschechischen Republik, mit Rückschein) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde, Ref Nr. y). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: