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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2008 C-2962/2006

17 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,023 parole·~10 min·1

Riassunto

Rente | AHV (Rentenanspruch)

Testo integrale

Abtei lung II I C-2962/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. D._______, Südafrika, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rentenanspruch). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2962/2006 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1941 geborene deutsche Staatsangehörige D._______ lebt in Südafrika. Er hat mit Gesuch vom 12. Mai 2006 ([Vorinstanz] act. 9 ff.) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 (act. 40) hat die SAK das Rentengesuch von D._______ abgewiesen, mit der Begründung, dass D._______ die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle und somit keinen Anspruch auf eine Altersrente habe. C. Gegen die Verfügung vom 25. Juli 2006 hat D._______ am 31. Juli 2006 Einsprache erhoben (act. 41). D. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 (act. 45) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2006 erhob D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2006 Beschwerde bei der SAK, welche die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weiterleitete. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente unter Berücksichtigung einer Beitragszeit von insgesamt 15 Monaten (12 Monate im Jahr 1959 und 3 Monate im Jahr 1960). F. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 23. November 2006 zur Beschwerde vernehmen. Sie führte aus, gemäss individuellem Konto habe der Beschwerdeführer im Jahr 1959 Fr. 2'225.-- und im Jahr 1960 Fr. 1'750.-- verdient. Da die Anzahl anrechenbarer Beitragsmonate den Einträgen nicht entnommen werden könne und Belege zum Nachweis der genauen Beitragsdauer fehlten, müsse zur Ermitt- C-2962/2006 lung der anrechenbaren Beitragsdauer auf die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 abgestellt werden. In Anwendung dieser Tabellen ergebe sich eine Beitragsdauer von lediglich vier (im Jahr 1959) beziehungsweise drei (im Jahr 1960) Monaten, weshalb der Beschwerdeführer nicht rentenberechtigt sei. G. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. Februar 2007 bekannt gegeben. H. Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik vom 29. Januar 2007 aus, er habe in der Fa. R._______ in den Jahren 1957 bis 1960 die Lehre absolviert und habe diese im April 1960 mit dem Fähigkeitsausweis abgeschlossen. Zudem habe er von der SAK ein Schreiben vom 19. Juni 2006 erhalten, mit welchem ihm diese mitteilte, sein Rentenanspruch beginne am 1. Dezember 2006. Sinngemäss macht er geltend, die SAK verhalte sich widersprüchlich, wenn sie nun seinen Rentenanspruch verneine. I. Die SAK beantragte mit Duplik vom 14. März 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, der Beschwerdeführer habe keinerlei Belege ins Recht gelegt, welche den Abzug von rentenbildenden Beiträgen in den fraglichen Jahren eindeutig beweisen würden. Zudem führte sie aus, ihr Verhalten sei nicht widersprüchlich, da dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2006 lediglich der Eingang des Rentengesuches bestätigt und für November 2006 den Erlass der Verfügung in Aussicht gestellt worden sei. J. Mit Schreiben vom 27. März 2007 sowie mit Verfügung vom 25. Mai 2007 hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 1. Mai 2007 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. K. Gegen die mit Verfügung vom 25. Mai 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. C-2962/2006 Am 30. Mai 2008 ist der Richter Eduard Achermann durch die Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz und der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. C-2962/2006 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.6 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit Brief vom 27. März 2007 sowie mit Verfügung vom 25. Mai 2007, welche über die diplomatische Vertretung in Südafrika zugestellt worden ist, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG). 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Mindesbeitragszeit des Beschwerdeführers und somit seinen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a AHVV). 2.2 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG). Von der Beitragspflicht sind die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jah- C-2962/2006 res, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, befreit (Art. 3 Abs. 1 lit. AHVG). 2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, war der Beschwerdeführer in den Jahren 1957 und 1958 aufgrund seines jugendlichen Alters noch nicht beitragspflichtig. Zu prüfen bleibt, während wievieler Monate der Beschwerdeführer in den Jahren 1959 und 1960 die Beitragspflicht erfüllt hat. 2.3.1 Dem individuellen Kontoauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesen beiden Jahren ein Einkommen von Fr. 2'225.-- (1959) und von Fr. 1'750.-- (1960) erzielt hat. Eine Angabe über die Anzahl der Beitragsmonate fehlt im individuellen Kontoauszug, da diese Angaben bei den Ausgleichskassen erst seit dem Jahr 1969 erfasst wurden. 2.3.2 Die genaue Beitragszeit ist mangels Angaben im individuellen Kontoauszug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels Belegen wie Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnissen oder anderen Belegen mit vergleichbarem Beweiswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 V 78 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck ein Fähigkeitszeugnis vom 1. April 1960 der Kreiskommission Zürich für die kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen eingereicht, welches bestätigt, dass er die Lehre als Kaufmännischer Angestellter bei R._______, Zürich, beendet und bestanden hat. Zudem liegt eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle A._______ im Recht, welche darüber Auskunft gibt, dass der Beschwerdeführer vom 5. Juli 1953 bis zum 27. Mai 1960 dort wohnhaft war. Die SAK stellt sich auf den Standpunkt, das Fähigkeitszeugnis sei kein Arbeitszeugnis im eigentlichen Sinne und die Bestätigung der Einwohnerkontrolle A._______ äussere sich bloss zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, sage aber nichts über die Art der Aufenthaltsbewilligung aus. Diese beiden Belege könnten daher nicht zur Berechnung der mutmasslichen Beitragsdauer beigezogen werden. Es seien daher die Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 beizuziehen. Aus diesen ergäben sich die bereits in der Verfügung und im Einspracheentscheid erwähnten Beitragszeiten. Der SAK ist beizupflichten, dass das Fähigkeitszeugnis zwar kein Ar- C-2962/2006 beitszeugnis im eigentlichen Sinne ist. Es ist jedoch – entgegen der Auffassung der SAK – nicht ersichtlich, weshalb es keine Berücksichtigung finden sollte, da praxisgemäss auch "andere Belege mit vergleichbarem Beweiswert" beigezogen werden können. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, muss davon ausgegangen werden, dass ihm das entsprechende Zeugnis erst nach Durchlaufen der gesamten, dreijährigen Ausbildung ausgestellt worden ist und jenes somit als Beweis für die erfolgte Beitragszeit in den Jahren 1959 und 1960 herangezogen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Einwohnerkontrolle A._______ bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit in dieser Gemeinde gewohnt hat, und somit feststeht, dass er sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat. Aufgrund der eingereichten Belege ist die Beitragsdauer für das Jahr 1959 auf zwölf Monate und diejenige für das Jahr 1960 aufgrund des Lehrabschlusses per 1. April 1960 sowie des Wegzuges nach Deutschland im Mai 1960 lediglich auf drei Monate festzusetzen. Eine Anwendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968 ist in diesem Fall somit nicht angezeigt. Müsste man mangels anderen Belegen auf die Tabellen abstellen, so ist festzuhalten, dass der im individuellen Konto des Beschwerdeführers erfasste Lehrlingslohn keineswegs ohne Weiteres in die Tabellen übertragen werden kann. Er entspricht in der Höhe naturgemäss nicht dem in den Tabellen verwendeten "gewogenen Mittel der Branche" (vgl. BGE 121 V 77 Erw. 2c), da dieses nur Löhne von ausgebildeten Fachkräften und nicht von Lehrlingen berücksichtigt, und somit die Anwendung im vorliegenden Fall zu falschen Ergebnissen führt. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Belege des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt und das Vorliegen der Mindestbeitragsdauer beim Beschwerdeführer somit in unzulässiger Weise verneint hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. September 2006 aufzuheben. Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Rente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 2.3.2 festlege. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. C-2962/2006 3.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-2962/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2006 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Bearbeitung im Sinne der Erwägung 2.3.2 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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