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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2008 C-2961/2006

7 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,832 parole·~9 min·1

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (Altersrente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-2961/2006 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. B._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Altersrente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2961/2006 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1942 geborene schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin B._______ lebt in Deutschland. Sie hat mit Gesuch vom 11. April 2006 ([Vorinstanz] act. 13 ff.) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestellt. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 (act. 40) hat die SAK das Rentengesuch von B._______ gutgeheissen und ihr unter Berücksichtigung einer Beitragsdauer von 35 Jahren und 2 Monaten sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 20'640.-- per 1. August 2006 eine monatlich Altersrente von Fr. 1'017.-- zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2006 hat B._______ am 11. August 2006 Einsprache erhoben (act. 47). Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2006 (act. 49 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2006 Beschwerde bei der SAK, welche die Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters- und Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Überprüfung der Rentenhöhe. E. Die SAK liess sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 zur Beschwerde vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Rentenberechnung der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen worden sei und kein Anlass zu einer Korrektur bestehe. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen. C-2961/2006 G. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. H. Die SAK beantragte mit Duplik vom 5. März 2007 wiederum die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Begründung fest. I. Gegen die mit Verfügung vom 28. März 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 20. Juni 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden. J. Mit Eingabe vom 16. April 2007 liess sich die Beschwerdeführerin ein letztes Mal vernehmen. Die SAK verzichtete im Anschluss daran auf eine weitere Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Die SAK, welche zur Beurteilung von Beschwerden gegen ihre Einspracheentscheide nicht zuständig ist, hat die Sache zu Recht der Rekurskom- C-2961/2006 mission überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde fristgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG) bei der unzuständigen SAK eingereicht, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig gilt. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De- C-2961/2006 zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung (nachfolgend: Tabellen BSV) abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). 2.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). C-2961/2006 2.3 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr Einkommen für das Jahr 1976 betrage nach der Einkommensteilung Fr. 27'094.--, anstatt wie im Einspracheentscheid festgehalten Fr. 24'735.--. Ihr gesamtes Einkommen in den Jahren 1960 bis 1997 betrage im Übrigen Fr. 747'578.-- und nicht nur Fr. 743'278.--, weshalb das durchschnittliche Jahreseinkommen schliesslich Fr. 20'275.-- und nicht nur Fr. 20'103.-- betrage. Mit Ausnahme des Splittingbetrages aus dem Jahr 1976 hängen somit alle Zahlen, welche die Beschwerdeführerin bemängelt, von der angeblichen Nichtberücksichtigung des Betrages von Fr. 4'300.-- ab. 3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, bei der Angabe des Splittingbetrages für das Jahr 1976 im Einspracheentscheid handle es sich um einen Tippfehler, rechnerisch sei der Betrag von Fr. 27'094.-- berücksichtigt worden. Der Betrag von Fr. 4'300.-- könne nicht zusätzlich im Jahr 1997 angerechnet werden, da dieser bei der Berechnung des Gesamteinkommens bereits berücksichtigt worden sei. 3.3 Die Vorinstanz legt im Einspracheentscheid ausführlich dar, wie sie die Rente der Beschwerdeführerin berechnet hat. Darauf - sowie auf deren Ausführungen im Schriftenwechsel dieses Verfahrens - kann verwiesen werden. Aus dem Einspracheentscheid der Vorinstanz ist ersichtlich, dass diese die Einkommensteilung korrekt durchgeführt und das durchschnittliche Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der entsprechenden Einträge im individuellen Konto (inklusive des strittigen Betrages von Fr. 4'300.--) sowie nach Multiplikation der Einkommenssumme von Fr. 502'463.-- mit dem Aufwertungsfaktor 1,407 richtig ermittelt hat. Das ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen wurde schliesslich gemäss der anwendbaren Rentenskala 36 auf Fr. 20'640.-- aufgerundet, was zu einer monatlichen Rente von Fr. 1'017.-- führt. Der niedrigere Splittingbetrag aus dem Jahr 1976 erweist sich bei der rechnerischen Überprüfung – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – tatsächlich als Tippfehler. Die Rentenberechnung C-2961/2006 der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Nachfolgend bleibt schliesslich aufzuzeigen, dass sich die Rente auch nicht verändern würde, wenn man den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgen könnte. Die Beschwerdeführerin geht in ihren Berechnungen von einem aufgewerteten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 20'275.-- aus. Dieses wird - wie vorstehend ausgeführt auf den nächsthöheren Tabellenwert in der Rentenskala 36, somit auf Fr. 20'640.--, aufgerundet. Dies entspricht dem Wert, den die Vorinstanz als massgebend erachtet hat. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte höhere Einkommenssumme hat somit keinen Einfluss auf die Rentenhöhe, ihre Rügen gehen daher fehl. 3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2961/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8

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