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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 C-2955/2006

6 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 parole·~16 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Testo integrale

Abtei lung II I C-2955/2006 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. M._______, Serbien, vertreten durch Herrn Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2955/2006 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1952 geborene serbische Staatsangehörige M._______, welche zuletzt vollzeitig als Hausfrau tätig gewesen war, entrichtete während ihrer Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Im Januar 2004 hat sie über den serbischen Versicherungsträger ein Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente der IV- Stelle für Versicherte im Ausland gestellt (IV-Akt. 5). Gemäss dem von ihr am 2. März 2004 ausgefüllten Fragebogen (IV-Akt. 14) kann sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dem aus sieben Personen (fünf Erwachsene und ihre zwei Enkelkinder) bestehenden Haushalt lediglich noch staubsaugen, Betten machen, bügeln und (unter Verwendung einer Brille) Wäsche flicken. Die Möglichkeit, weitere Tätigkeiten auszuüben, verneinte sie. B. Der IV-Stelle lag aus medizinischer Sicht insbesondere ein Bericht vor von Dr. med. D._______, Internist, vom 24. Januar 2003 (IV-Akt. 20), wonach M._______ an einem lumbalen Schmerzsyndrom, Lumboischialgie l. dex., Coxarthrosis l. dex. incip., Gonarthalgie l. dex., Hypertensio arterialis sowie an einem Zustand nach Phlebothrombose am linken Unterschenkel leide. Neurologisch lägen keine Ausfälle vor, psychisch bestünden Hinweise auf eine "ängstlich-depressive Neurose". Wegen ihren Rückenproblemen befinde sie sich in ärztlicher Behandlung. Sie könne deshalb ihre bisherige Tätigkeit als unqualifizierte Arbeiterin nicht mehr vollzeitig ausüben. Es sei ihr jedoch zumutbar, eine Beschäftigung, welche keine grössere körperliche Belastung, keine Zwangshaltung und kein längeres Stehen oder Sitzen beinhalte, vollzeitig zu verrichten. Diese Invalidität betrage 60%. Laut einem wenige Zeilen umfassenden Bericht eines Arztes (Name unleserlich) vom Haus der Gesundheit Y._______ vom 23. März 2004 (IV-Akt. 26) ist die Arbeitsfähigkeit von M._______ stark reduziert. Gemäss einem weiteren kurzen Bericht vom 9. Juni 2004 aus demselben Gesundheitszentrum (Name beziehungsweise Unterschrift des Verfassers sind gemäss den Angaben des Übersetzers unleserlich; IV-Akt. 31) sollte M._______ langes Stehen oder Sitzen sowie das Heben und Tragen ("toute autre surcharge dans le sens de soulever les poids") und die Ausübung von Tätigkeiten unter schlechten klima- C-2955/2006 tischen Bedingungen vermeiden. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deshalb wesentlich ("essentiellement") reduziert. Ebenso bestätigte Dr. med. P._______ am 15. Juni 2004 in einem wenige Zeilen umfassenden Bericht, dass die Arbeitsfähigkeit von M._______ wesentlich reduziert sei (IV-Akt. 32). Ferner reichte M._______ am 13. Juni 2005 namentlich einen kurzen Bericht ein (Verfasser unleserlich) vom 4. Februar 2002, wonach depressive Ideen vorhanden seien, bislang im neurotischen Bereich (IV-Akt. 39; Übersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht). Sie weise verringerte Willens- und Antriebsdynamismen auf; aufgrund ihrer Aufmerksamkeit und Wahrnehmung sei sie nicht leistungsfähig. Im Rahmen des Dargelegten und im Gefüge der übrigen fortschreitenden Krankheiten sei die Arbeitseffektivität von M._______ wesentlich verringert. C. Auf dieser Grundlage lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2005 (IV-Akt. 47), gestützt auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. M._______ und das von diesem ausgefüllte Formular für Versicherte im Haushalt vom 4. August 2005 (IV-Akt. 45 f.), das Leistungsbegehren von M._______ ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Akten keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. D. Gegen diese Verfügung erhob M._______ am 14. September 2005 Einsprache (IV-Akt. 50) und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Ergänzend reichte sie am 29. September 2005 diverse medizinische Unterlagen nach (IV-Akt. 54). Gemäss der kurzen Anamnese im Bericht von Dr. med. A._______ (IV-Akt. 51), Internist, welcher M._______ vom 8. bis zum 12. September 2005 behandelt hatte, leide diese seit sieben bis acht Jahren an den beklagten Schmerzen im Rücken und im Bein, die Schmerzen hätten sich in den letzten Tagen intensiviert. Nach der Behandlung habe sie in retabliertem Zustand entlassen werden können, es sei jedoch eine Physiotherapie zu absolvieren und die Medikation sei zu Hause weiterzuführen. Gemäss C-2955/2006 einem kurzen Bericht des Physiotherapeuten Dr. F._______ vom 13. September 2005 (IV-Akt. 52) persistierten die Schmerzen in der rechten Hüfte und im rechten Bein. M._______ sei deshalb nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, insbesondere soweit eine solche grosse körperliche Anstrengungen, langes Stehen oder Sitzen beinhalte oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen (Kälte, Nässe) durchgeführt werden müsse. E. Mit Einspracheverfügung vom 13. September 2006 (IV-Akt. 59) wies die IV-Stelle die Einsprache von M._______, (zusätzlich) gestützt auf die IV-ärztlichen Berichte von Dr. med. M._______ vom 20. Juni 2006 (IV-Akt. 56) und vom 7. September 2006 (IV-Akt. 58), ab. M._______ seien schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar; da ihr jedoch leichtere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in vollem Ausmass zumutbar seien, bestehe keine rentenrelevante Invalidität. F. Am 9. Oktober 2006 erhob M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (Akt. 1) und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente, eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führte sie aus, dass aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation hervorgehe, dass sie für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichtere) sowie auch für Arbeiten im Haushalt zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Am 19. Oktober 2006 reichte sie ergänzend einen Bericht von Dr. med. X._______ vom 11. Oktober 2006 ein (Akt. 1), der bestätigte, dass sie aufgrund ihrer orthopädischen Probleme seit vielen Jahren an Schmerzen leide. In letzter Zeit hätten sich die Schmerzen intensiviert, so dass sie sich morgens "blockiert" fühle. Sie zeige Schwierigkeiten beim Gehen und weise eine beschränkte Beweglichkeit auf. Gemäss einem wenige Zeilen umfassenden Bericht eines Neuropsychiaters (Name gemäss den Angaben des Übersetzers unleserlich) vom 13. Oktober 2006 (Akt. 1) beklagte sie Vergessen, Angst und Schlaflosigkeit. Diese Beschwerden bestünden seit ungefähr zehn Jahren, hätten sich jedoch zwischenzeitlich intensiviert, so dass sie sich in psychiatrische Behandlung begebe. Auf der Grundlage dieser Klagen diagnostizierte er eine Dysthymie sowie eine Depression. C-2955/2006 G. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 (Akt. 4) beantragte die IV-Stelle mit Verweis auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. M._______ vom 7. Dezember 2006 (IV-Akt. 62) die Abweisung der Beschwerde. H. Per 1. Januar 2007 ist das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. I. Die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2007 (Akt. 6) sowie die IV-Stelle mit Eingabe vom 14. März 2007 (Akt. 8) hielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ihre Anträge aufrecht. Am 3. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen nur wenige Zeilen umfassenden Bericht der Neuropsychiaterin Dr. med. Z._______ vom 28. März 2007 ein, welche eine Depression diagnostizierte (Akt. 11). Seit zwei Jahren leide die Beschwerdeführerin unter Verstimmungen, Angst, Lustlosigkeit und Schlaflosigkeit, sie weise ein leicht verlangsamtes Verhalten auf, depressive "Erscheinung und Elaboration", verminderte Willens-, Antriebsdynamismen. Die Arbeitsfähigkeit sei vermindert. J. Gegen den mit Verfügung vom 22. März 2007 beziehungsweise vom 16. Januar 2009 bekanntgegebenen Spruchkörper (Akt. 9 und 13) sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. C-2955/2006 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb (vgl. E. 3.2 nachfolgend) das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar; bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen beziehungsweise die ab dem 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zuletzt als Hausfrau tätig gewesen war, aufgrund ihrer gesundheitlichen C-2955/2006 Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin lebt als serbische Staatsangehörige in Serbien, so dass vorliegend (mangels einer Nachfolgeregelung) das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (Abkommen, SR 0.831.109.818.1) anwendbar ist (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens in Verbindung mit dessen Art. 1 stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten einander im Rahmen der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung in ihren Rechten und Pflichten gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer gegenteiligen Regelung im Abkommen bestimmt sich jedoch der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (allein) aufgrund des IVG, der IVV, des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich können vorliegend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung frühestens ab Januar 2003 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheverfügung wurde am 13. September 2006 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 121 V 362 E. 1b). 3.3 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 ATSG die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG C-2955/2006 die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Dies wird durch Art. 28 Abs. 2bis IVG präzisiert: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). 3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht hat die invalide Hausfrau (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c, ZAK 1982 S. 34, ZAK 1984 S. 135 ff.) insbesondere im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die im Haushalt tätige Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. 3.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen C-2955/2006 Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.7 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall attestierte Dr. med. D._______, Internist, in einem Bericht vom 24. Januar 2003 auf nachvollziehbare Weise, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Störungen imstande sei, eine Beschäftigung, welche keine grössere körperliche Belastung, keine Zwangshaltung und kein längeres Stehen oder Sitzen beinhaltet, vollzeitig zu verrichten. Ebenso bestätigte am 9. Juni 2004 ein Arzt vom Haus der Gesundheit Y._______ (Name beziehungsweise Unterschrift gemäss den Angaben des Übersetzers unleserlich), dass die Beschwerdeführerin langes Stehen oder Sitzen sowie das Heben und Tragen ("toute autre surcharge dans le sens de soulever les poids") und Tätigkeiten unter schlechten klimatischen Bedingungen vermeiden solle. Ihre Arbeitsfähigkeit sei deshalb wesentlich ("essentiellement") reduziert. Als Umkehrschluss – so kann aus dem Bericht gefolgert werden – sind der Beschwerdeführerin leidensangepasste leichtere Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar. Auch der Physiotherapeut Dr. F._______ (wobei unklar ist, ob er Arzt ist und C-2955/2006 allenfalls über einen Facharzttitel verfügt) bestätigte am 13. September 2005, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer orthopädischen Beschwerden nicht in der Lage sei, grosse körperliche Anstrengungen zu verrichten, oder Tätigkeiten auszuüben, welche langes Stehen oder Sitzen beinhalten oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen (Kälte, Nässe) durchgeführt werden müssten – als Umkehrschluss bestätigt somit auch er eine mit den oben genannten Berichten deckungsgleiche Restarbeitsfähigkeit. 4.2 Ferner bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin leichte, leidensangepasste Tätigkeiten nur reduziert ausüben könnte. Die Aussage von Dr. med. D._______, wonach die Invalidität somit "in Prozenten 60" betrage, bringt für den vorliegenden, nach dem schweizerischen Invalidenrecht zu beurteilenden Fall keine zusätzlichen Erkenntnisse, liegt es doch nicht am Arzt, sondern an der Verwaltung, den Invaliditätsgrad einzuschätzen. Entsprechende Hinweise auf eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben sich auch nicht aus der unspezifischen (der oben dargestellten Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegenstehenden) Einschätzung von Dr. med. P._______ vom 15. Juni 2004 oder von dem nur wenige Zeilen umfassenden Bericht eines weiteren Arztes (Name und Stempel unleserlich beziehungsweise nicht übersetzt) vom 23. März 2004, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wesentlich ("essentiellement") reduziert sei. Ferner erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch die Angabe in einem kurzen Bericht vom 4. Februar 2002 (Verfasser unleserlich), wonach die Beschwerdeführerin wegen depressiver Ideen, bisher im neurotischen Bereich, verringerte Willens- und Antriebsdynamismen aufweise und aufgrund ihrer Aufmerksamkeit und Wahrnehmung nicht leistungsfähig sei beziehungsweise eine wesentlich verringerte Arbeitseffektivität aufweise, als nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin gemäss den Akten nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung steht. Eine weitere psychiatrische Konsultation, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin beklagte, seit zehn Jahren an Vergessen ("elle oublie") und unter Angst und Schlaflosigkeit zu leiden, wird erst wieder am 13. Oktober 2006 und sodann am 28. März 2007 (bei Dr. med. Z._______) ausgewiesen. 4.3 Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin bei diesem Leistungsbild in ihrem Aufgabenbereich im Haushalt – wie namentlich von Dr. med. M._______ im Formular für Versicherte im Haushalt vom C-2955/2006 4. August 2005 angegeben – mit Sicherheit nicht in rentenrelevanter Weise eingeschränkt ist, zumal aufgrund der Schadenminderungspflicht bei einem Haushalt mit fünf Erwachsenen und zwei Enkelkindern auf deren Mithilfe gezählt werden kann, und die Beschwerdeführerin, welche in Serbien wohnt, aufgrund von Art. 28 Abs. 1ter IVG erst bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf die Gewährung einer Rente hätte. Die von dieser Einschätzung divergierenden Selbstangaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen für im Haushalt tätige Versicherte vom 2. März 2004, wonach sie lediglich noch staubsaugen, Betten machen, bügeln und Wäsche flicken könne, erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig, zumal nicht einsichtig ist, weshalb sie mit ihren orthopädischen Einschränkungen beispielsweise staubsaugen, nicht aber den Fussboden reinigen, oder Wäsche flicken, nicht aber Gemüse rüsten könnte. 4.4 Insgesamt ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die IV-Stelle in ihrer Einspracheverfügung vom 13. September 2006 zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rentenrelevant eingeschränkt ist. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 13. September 2006 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2955/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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