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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 C-2952/2015

12 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,745 parole·~24 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2014)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2952/2015

Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______, Dominikanische Republik, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Invalidenrente (Verfügung vom 9. April 2014).

C-2952/2015 Sachverhalt: A. Der am 7. November 1952 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) absolvierte von 1968 bis 1972 eine Lehre als Heizungstechniker und war im Anschluss 38 Jahre erwerbstätig. Während dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Die letzten 32 Jahre, bis zu seiner Kündigung Ende April 2010, war er bei der A._______ AG in (…) als technischer Verkaufsberater beschäftigt. Nachdem er vom 1. Mai bis 30. August 2010 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet war, verliess er am 1. September 2010 die Schweiz, um sich in der Dominikanischen Republik als Selbstversorger in der Landwirtschaft niederzulassen (Akten [im Folgenden: IVact.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3, 4, 6 bis 8, 33, 49). B. Am 11. April 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Botschaft in Santo Domingo und bat um Auskunft betreffend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (im Folgenden auch: IV); das entsprechende E-Mail (IV-act. 1) wurde am folgenden Tag an die Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) weitergeleitet. Im Anschluss reichte der Beschwerdeführer das am 17. Mai 2013 unterzeichnetes Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration / Rente" bei der SAK ein (IV-act. 3). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung führte er aus, zwischen dem dritten und vierten, sowie dem vierten und fünften Rückenwirbel sei "alles defekt", er habe kein Gefühl und Lähmungserscheinungen im linken Bein, der Magen- und Darmtrakt sei "defekt". Die Rückenbeschwerden beständen seit August 2011, die Magen- und Darmprobleme seit Juli 2012. C. Nach Vorliegen der Fragebögen für den Versicherten und für die im Haushalt tätigen Versicherten, der Bescheinigungen über den Versicherungsbzw. Beschäftigungsverlauf (IV-act. 8, 17, 20, 22) sowie diverser medizinischer Berichte (IV-act. 23 bis 31) gab Dr. med. B._______, Facharzt des regionalen ärztlichen Dienstes Rhône (RAD) am 31. Oktober 2013 eine Stellungnahme ab (IV-act. 34), in der er ausführte, dass Anamnese, klinische Befunde und Verlauf seit 2011 mit Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (im Folgenden auch: AUF) fehlten. Nachdem Dr. med. B._______

C-2952/2015 Kenntnis der am 11. November 2013 und 5. März 2014 verlangten neuen ärztlichen Dokumente (IV-act. 36, 37 und 39) hatte, nahm er am 30. April 2014 dazu Stellung (IV-act. 41) und verlangte weitere medizinische Unterlagen, insbesondere diverse Operationsberichte. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge die verlangten Berichte (IV-act. 44 bis 49) ein, woraufhin Dr. med. B._______ am 28. August 2014 erneut eine Stellungnahme (IV-act. 52) abgab. Als schliesslich der Beschwerdeführer die Tätigkeitsliste für Personen im Haushalt (IV-act. 55, 56, 58) nachgereicht hatte, hielt Dr. med. B._______ in seinem Schlussbericht (IV-act. 62) fest, dass der Beschwerdeführer ab 7. Januar 2014 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, für Tätigkeiten im Haushalt zu 30 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 0 % arbeitsunfähig sei. Nach Erstellung des Einkommensvergleichs am 15. Januar 2015 (IV-act. 63) wurde dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 16. Januar 2015 bei einem IV-Grad von 37 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (IVact. 64). Hiergegen brachte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 seinen Einwand vor (IV-act. 65). In der Folge erliess die Vorinstanz am 9. April 2015 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung (IV-act. 66). D. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein auf den 28. April 2015 datiertes, von Y._______ unterzeichnetes Schreiben bei der Vorinstanz ein (Eingang: 8. Mai 2015), welches mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (act. 1). In dieser Eingabe machte der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, seit dem Sommer 2012 bettlägerig und zu 100 % invalid zu sein. Seine Erwerbsunfähigkeit habe ausschliesslich gesundheitliche Gründe und sei für ihn unüberwindbar. Er bemängelte die Berechnung des IV-Grades durch die Vorinstanz. Zudem legte er seine finanzielle Situation dar und stellte einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung. E. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er am 14. Juni 2015 nach (act. 4).

C-2952/2015 F. Am 12. Mai 2015 (act. 3) reichte der Beschwerdeführer eine von Y._______ unterschriebene Beschwerde sowie einen Begleitbrief zur Beschwerde ein. Er verlangte zusammengefasst die rückwirkende Ausrichtung einer "Invalidenrente von 100 %" sowie Ausbildungszulagen für seinen Sohn. Er wiederholte die bereits vorgebrachten Argumente, wies auf seine finanzielle Situation hin und beantragte erneut die unentgeltliche Prozessführung. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2015 (act. 5) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert, innert Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben oder eine von ihm unterzeichnete Vollmacht einzureichen, sowie das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Diesen Aufforderungen wurde am 30. Juni 2015 nachgekommen (act. 6, 7). H. Am 3. September 2015 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein Schreiben ein, machte erneut Ausführungen zu seiner Arbeitsunfähigkeit und verlangte eine Auskunft betreffend seine Altersrente. I. Mit Anfrage vom 18. August 2015 unterbreitete die Vorinstanz die Akten dem ärztlichen Dienst der IVSTA und forderte diesen auf, den Fall erneut zu beurteilen. Der RAD-Arzt Dr. B._______ gab daraufhin in seiner Stellungnahme vom 25. August 2015 (act. 10) an, es fehlten bis auf ein schwer nachvollziehbares Gutachten eines Orthopäden jegliche Beurteilungen über die Arbeitsunfähigkeit. Eine medizinische Aktenergänzung dränge sich auf, da die AUF-Zeiten nicht mit Sicherheit festzulegen seien. Es sei ein pluridisziplinäres Gutachten zu erstellen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2015 (act. 10) beantragte die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 25. August 2015 die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Im

C-2952/2015 Weiteren wies sie darauf hin, dass polydisziplinäre Gutachten in der Schweiz "durchzuführen" seien. K. In seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 (act. 13) zur Vernehmlassung der Vorinstanz befürwortete der Beschwerdeführer deren Anträge. Er führte ergänzend zusammengefasst aus, er habe den IV-Antrag nie aufgrund von Darmbeschwerden, sondern wegen Rückenproblemen eingebracht. Betreffend die polydisziplinären Untersuchungen, welche gemäss Vorinstanz in der Schweiz durchzuführen seien, gab der an, dass er wohl gerne wieder einmal in die Schweiz reisen würde. Er äusserte jedoch Bedenken betreffend des langen Flugs, der damit verbundenen Kosten und machte den Vorschlag im Privatspital (…) untersucht zu werden. Die Reise nach Santiago sei zumutbar und die Kosten dafür würde er selbst übernehmen. L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

C-2952/2015 Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als primärer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.

C-2952/2015 Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des EVG I 520/99 vom 20. Juli 2000). 2.3 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und wohnt in der Dominikanischen Republik (Ziff. A. hiervor). Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich unter den gegebenen Umständen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.4 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Normen zu prüfen. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 9. April 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). 2.5 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (9. April 2015) können auch die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.

C-2952/2015 3. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2015 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet worden sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung

C-2952/2015 besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. 4.3 4.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 4.3.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-

C-2952/2015 chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.3.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der medizinische Dienst für die Beurteilung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt der versicherungsinterne Arzt seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit kein Grund, um einen Bericht des medizinischen Dienstes in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des BGer 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). Die IV-Stelle kann auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-

C-2952/2015 che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 4.4 4.4.1 Vorliegend hat die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Landwirt vor; die Arbeitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit betrage hingegen 0 %, was einen IV-Grad von 37 % ergebe. Vernehmlassungsweise beantragt die Vorinstanz die Gutheissung und Rückweisung der Beschwerde (act. 10). Sie gibt an, dass ein polydisziplinäres Gutachten in der Schweiz zu erstellen sei. Dabei stützt sie sich auf die Stellungnahme vom 25. August 2015 des RAD-Arztes Dr. med. B._______ (act. 10). Dr. med. B._______ hatte angegeben, er habe sich in seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit mangels früherer Unterlagen auf das Datum des orthopädischen Gutachtens vom 5. März 2014 gestützt. Zudem habe er die Operationen von Juli 2013 (perforiertes Ulcus ventriculi) und April 2013 (Bauchwandhernie) nicht weiter berücksichtigt, da diesbezüglich keine Arbeitsunfähigkeit zu erwarten gewesen sei. In der Stellungnahme vom 28. August 2014 habe er ein falsches Datum angegeben. Somit fehlt bis auf das schwer nachvollziehbare Gutachten des Orthopäden vom 5. März 2014 jegliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. 4.4.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise geltend, er sei bettlägerig und zu 100 % arbeitsunfähig und verlangt die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente sowie Ausbildungszulagen für seinen Sohn (act. 3). Er habe sich ausserdem niemals als selbständiger Landwirt bezeichnet (act. 1, S. 3). In seiner Eingabe vom 13. November 2015 (act. 13) nimmt er Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 10) und gibt an, mit den Anträgen der Vorinstanz einverstanden zu sein. Er stimmt demnach der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu.

C-2952/2015 4.4.3 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2015 stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 11. Dezember 2014 (IVact. 62). Wie Dr. med. B._______ selbst am 25. August 2015 (act. 10) ausführte, genügt sein Schlussbericht nicht den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, da er widersprüchlich und unvollständig ist. Die Begründung ist nur spärlich und nicht ausreichend. Aus diesem Grund und weil sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer gemeinsam den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stellen, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. 4.5 Wie ausgeführt (E. 4.4.2), stimmt der Beschwerdeführer den Anträgen der Vorinstanz betreffend Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu. Auch ist er mit zusätzlichen medizinischen Abklärungen einverstanden; jedoch beantragt er, diese Untersuchungen in der Dominikanischen Republik durchführen zu lassen. Als Begründung gibt er an, er könne nur in Begleitung reisen, zudem seien die Reisekosten und die Kosten für die Erstellung des Gutachtens zu hoch. 4.5.1 Gemäss Art. 72bis IVV haben medizinische Gutachten an denen drei und mehr Fachleute beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Dabei erfolgt die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip. Die Kosten der Abklärung übernimmt der Versicherungsträger, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Art. 45 Abs. 1, erster Satz ATSG). Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen (Art. 45 Abs. 2 ATSG). Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat (Art. 45 Abs. 3 ATSG). Gemäss Art. 78 Abs. 3 und 4 IVV werden die Kosten von Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden. Die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Die Vergütung umfasst unter anderem die Reisekosten für die versicherte invalide Person sowie die der notwendigen Begleitperson. Als Begleitperson gilt jene Person, auf deren Hilfe oder Betreuung die versicherte Person infolge ihrer Behinderung oder – bei Kindern – infolge ihres

C-2952/2015 Alters notwendigerweise angewiesen oder die beim Vollzug einer Massnahme unerlässlich ist. Die Vergütung wird grundsätzlich nur für eine Begleitperson gewährt (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Vergütung von Reisekosten in der Invalidenversicherung [KSVR, Stand 01. Januar 2008], Rz. 27 f.; http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3945/lang:deu/category:34, eingesehen am 27. November 2015). 4.5.2 Vorliegend lässt sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeitpunkt (9. April 2015) aufgrund mangelnder medizinischer Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Rückweisung der Sache beantragt, um eine polydiszplinäre Untersuchung in Auftrag zu geben. Diese hat gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Gutachterstelle, welche nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, zu erfolgen. Es steht demnach nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers, die Gutachterstelle zu wählen. Da die Vorinstanz eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers verlangt, hat sie ebenfalls die Kosten sowohl für die Untersuchung als auch anfallende Reisekosten zu übernehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Untersuchung in der Dominikanischen Republik erweist sich somit als unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 3. September 2015 (act. 9) weiter vor, er habe vorsorglich die AHV-Rente beantragt, welche er vorzeitig ab November 2015 erhalten könne. Er stelle sich die Frage, was passiere, wenn die IV-Rente bewilligt werde. In diesem Fall würde er die Altersrente nicht vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen. Er habe von diesen Rechtsgebieten keine Ahnung und sei auf den Rat und das Wissen des Bundesverwaltungsgerichts angewiesen. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihm nicht möglich, sich diesbezüglich z.B. im Internet "schlau zu machen". Dazu ist auf Art. 31 VGG hinzuweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist (vgl. E. 1.2). Eine Rechtsberatung fällt demnach nicht in den Aufgabenbereich des Gerichts. Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 16. Januar 2015 (IV-act. 64) bestätigende Verfügung vom 9. April 2015 (IV-act. 66), mit welcher die Vorinstanz den http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3945/lang:deu/category:34 http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3945/lang:deu/category:34

C-2952/2015 Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Invalidenrente abwies, das Anfechtungsobjekt. Weder die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch die Ausrichtung der Altersrente waren Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Auskunft betreffend Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerde vom 28. April 2015 gemäss dem gemeinsamen Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers insofern gutzuheissen ist, als dass die Verfügung vom 9. April 2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz hat im Rahmen der neu zu erlassenden Verfügung den Sachverhalt sorgfältig abzuklären und ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche gutachterliche Abklärungen vorzunehmen, welche sich namentlich und unter Einbezug der medizinischen Vorakten auch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit und in leidensangepassten Tätigkeiten zu äussern hat. Hiernach hat die Vorinstanz die Statusfrage zu beantworten und anschliessend über den Rentenanspruch neu zu verfügen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist,

C-2952/2015 keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. er keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 28. April 2015 wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 9. April 2015 aufgehoben und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurteil) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2952/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-2952/2015 — Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 C-2952/2015 — Swissrulings