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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 C-2936/2010

26 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·877 parole·~4 min·2

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung v...

Testo integrale

Abtei lung II I C-2936/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Manuela Fürst Hählen, Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 10. März 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2936/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2010 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 10. März 2010 betreffend Revision des Invalidenrentenanspruchs beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32), dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind, dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes vom 30. August und 26. September 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. A._______) in seiner Stellungnahme vom 30. August 2010 festhält, aus somatischer Sicht seien weitere fachärztliche Abklärungen angezeigt (act. 109), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. April 2010 ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass C-2936/2010 die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass das vollumfänglich zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften auf insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Auslagen, keine MWST geschuldet) festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2), dass unter diesen Umständen die am 28. April 2010 gewährte unentgeltliche Rechtspflege mangels zu ersetzenden Kosten ohne Rechtsfolgen bleibt. C-2936/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 wird aufgehoben und die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 5. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Oktober samt den Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 30. August und 26. September 2010 in Kopie geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 15. Oktober samt Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes vom 30. August und 26. September 2010 in Kopie) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2936/2010 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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