Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.09.2021 C-2935/2021

20 settembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·885 parole·~4 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügungen IVSTA, beide vom 17. Mai 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2935/2021

Urteil v o m 2 0 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, (Irland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, (Verfügungen vom 17. Mai 2021).

C-2935/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügungen vom 17. Mai 2021 A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juli 2020 eine ganze Rente zugesprochen hat (BVGer-act. 2 Beilagen), dass die Versicherte mit E-Mail vom 21. Juni 2021 an die Vorinstanz gelangte und bekannt gab, dass sie die Verfügungen vom 17. Mai 2021 nicht verstehe und ein klärendes Telefongespräch beantragte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 23. Juni 2021 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung weiterleitete (BVGer-act. 2), dass sich die Eingabe vom 21. Juni 2021 zwar auf die angefochtenen Verfügungen bezieht, aber – trotz Rechtsmittelbelehrung, wonach Beschwerden samt Beweismitteln an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien – bei der IVSTA eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass die per E-Mail erfolgte Eingabe zudem kein Rechtsbegehren und keine rechtsgültige Unterschrift enthält (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 (BVGer-act. 3) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine Verbesserung der Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren (Anträgen), einer kurzen Begründung und Angaben von Beweismitteln sowie einer eigenhändigen Unterschrift im Original nachzureichen, dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 am 27. Juli 2021 in Empfang genommen hat (BVGer-act. 4), dass die Zwischenverfügung vom 7. Juni 2021 somit eröffnet worden ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-2935/2021 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin innert der mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2021 angesetzten Frist weder ein Rechtsbegehren mitsamt einer kurzen Begründung und Angaben von Beweismitteln noch eine eigenhändige Unterschrift nachgereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite)

C-2935/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie des Schreibens der IVSTA vom 23. Juni 2021 [BVGer-act. 2]) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Mirjam Angehrn

C-2935/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2935/2021 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2021 C-2935/2021 — Swissrulings