Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2921/2015
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2015 Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Yannick Antoniazza, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2921/2015 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1993, ist Staatsangehöriger von Kosovo. Am 17. Dezember 2014 beantragte er bei der schweizerischen Botschaft in Pristina die Erteilung eines 14-tägigen Schengen-Visums. Dabei gab er an, seine im Kanton Luzern lebende Tante A._______ besuchen zu wollen. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei. B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 18. Dezember 2014 erhob A._______ Einsprache, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 16. April 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Aufgrund der Bevölkerungsstruktur in Kosovo seien gerade viele junge Menschen von der hohen Arbeitslosigkeit betroffen. Sie versuchten, auch wegen der fehlenden wirtschaftlichen Fortschritte, in den Westen zu reisen und dort Geld zu verdienen oder sich eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der früher ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe und bei dem derzeit unklar sei, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreite. In Kosovo wohne er mit seiner Mutter zusammen, habe aber Verwandte sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, wo eine Schwester lebe. Daher bestünden keine genügenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die für seine anstandslose Wiederausreise Gewähr bieten könnten. C. Mit dem Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 2. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es bestehe kein Grund, ihrem Neffen den Besuch in der Schweiz zu verweigern. Er sei in der Heimat verwurzelt, habe dort seinen Freundeskreis und folglich kein Interesse, in der Schweiz zu bleiben und hier zu leben. Ausserdem sei er Student an der Universität in Pristina. Man dürfe nicht "alle in einen Topf" werfen und ihm unterstellen, dass er sein Visum missbrauchen könnte.
C-2921/2015 Eine solche Schlussfolgerung sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie könne den Besuch ihres Neffen finanziell gut tragen. Zudem habe sie garantiert, dass er während des Aufenthalts in der Schweiz weder einer Arbeit nachgehen noch Asyl beantragen werde. Sie habe auch garantiert, dass er die Schweiz gemäss Gültigkeit des Visums wieder verlassen werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. E. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2015 zur Kenntnisnahme übersandt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegitimiert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
C-2921/2015 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines kosovarischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4.
C-2921/2015 4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
C-2921/2015 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Kosovo zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Obwohl Kosovo, vor allem im regionalen Vergleich, ein starkes Wirtschaftswachstum verzeichnet, ist die wirtschaftliche Lage – auch wenn bisher keine zuverlässigen Statistiken für das Jahr 2014 vorliegen – nach wie vor schwierig. Die Arbeitslosigkeit im Jahr 2013 lag offiziell bei über 30 %, eine Zahl, die aber aufgrund des grossen informellen Sektors zu relativieren ist. Der IWF ging für das Jahr 2013 von einem Bruttoinlandsprodukt von rund 2'800 Euro je Einwohner aus, womit Kosovo nicht nur als eines der ärmsten Länder Europas, sondern auch als das ärmste Land auf dem Balkan gilt. Zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen
C-2921/2015 aus dem Ausland fehlen jedoch; Schätzungen gehen bis zu etwa 500 Mio. Euro/Jahr. Diese Überweisungen, vor allem aus der kosovarischen Diaspora in Deutschland und in der Schweiz, stellen eine wichtige Einkommensquelle und damit einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar (Quelle: www.auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Kosovo > Wirtschaftspolitik, mit Hinweisen auf weitere Quellen; Stand: April 2015, besucht im September 2015). Aufgrund der geschilderten Situation ist der Wunsch nach Emigration, nicht zuletzt um die eigene finanzielle Existenz zu sichern, stark verbreitet. 6.2 Der ledige Gesuchsteller ist 21 Jahre alt. Laut Auskünften seiner Gastgeberin lebt er bei seiner Mutter (vgl. Auskunftsformular der Migrationsbehörde des Kantons Luzern). Mit ihr und seiner mittlerweile in Deutschland wohnenden Schwester hielt er sich in den Jahren 1999 – 2003 in der Schweiz auf und musste das Land nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren im Alter von neuneinhalb Jahren wieder verlassen (vgl. Zentrales Migrationssystem [ZEMIS]). Mit seinem Visumsgesuch vom 17. Dezember 2014 hat er mehrere Bescheinigungen der Universität in Pristina vorgelegt, welche die Ernsthaftigkeit seines Studiums jedoch bezweifeln lassen. Eine Bescheinigung vom 9. Dezember 2014 bestätigt seine erstmalige Immatrikulation für das akademische Jahr 2013/2014 an der philologischen Fakultät, Abteilung für Deutsche Sprache und Literatur, als Teilzeit-Student; gleichzeitig bestätigt sie seine Einschreibung für das erste Semester 2014/2015 und das erste laufende Studienjahr. Einer weiteren Bescheinigung vom 15. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass er von Februar bis September 2014 vier Prüfungen abgelegt und dafür insgesamt 23 Kreditpunkte erhalten hat. Nach dem für Europa einheitlichen ECTS-Standard wären pro Semester bzw. Studienjahr jedoch 30 bzw. 60 Kreditpunkte erforderlich gewesen. 6.3 Darauf, dass sich der Gesuchsteller eigentlich im zweiten Studienjahr befinden sollte und zu wenig Kreditpunkte gesammelt hat, hat auch die Botschaft bei der Prüfung seines Visumantrags hingewiesen und auf sein fehlendes Interesse am Studium geschlossen. Dies ist nachvollziehbar, zumal die geringe Anzahl von Kreditpunkten allenfalls bei zwingender Notwendigkeit zum Teilzeitstudium erklärbar wäre. Eine solche Notwendigkeit – die sich beispielsweise aus einer Berufstätigkeit ergeben könnte – ist beim Gesuchsteller aber nicht erkennbar.
C-2921/2015 6.4 Auch die Beschwerdeführerin hat sich zu den näheren – insbesondere finanziellen – Lebensumständen ihres Gastes nicht geäussert. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht sie geltend, der ablehnende Entscheid der Vorinstanz erscheine ihr sehr allgemein und die Begründung sei ebenfalls wenig fundiert; man dürfe das Visumsgesuch ihres Neffen nicht aufgrund allgemeiner Erfahrungen beurteilen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass angesichts der grossen Anzahl von Visumanträgen der persönliche Hintergrund der gesuchstellenden Personen nur dann eingehend berücksichtigt werden kann, wenn er auch offengelegt wird. Geschieht dies nicht oder nur teilweise, so kann die Vorinstanz ihren Entscheid mehr oder weniger nur auf die allgemeine Situation im Herkunftsland abstützen. 6.5 Im vorliegenden Fall ist bei der Einreichung des Visumsgesuchs zum einen unklar geblieben, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Kosovo finanziert, zum anderen, welche dortigen Bindungen oder Verpflichtungen für seine Rückkehr sprechen könnten. Obwohl der vor-instanzliche Entscheid ausdrücklich diese gegen die Visumserteilung sprechenden Umstände nennt, nimmt die Gastgeberin in ihrer Beschwerde hierzu nicht konkret Stellung und bringt auch nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Die Erklärung, dass ihr Neffe im Heimatland einen Freundeskreis habe und studiere, reicht dafür nicht. Erst recht gilt dies angesichts des Eindrucks, dass er mit der Immatrikulation an der Universität seine Rückkehrabsicht glaubhaft zu machen versucht, womöglich aber gegenteilige Pläne hat. 6.6 Die Beschwerdeführerin hat somit keine überzeugenden Gründe genannt, die für die anstandslose Wiederausreise ihres Gastes sprechen könnten. Vielmehr ist sie der Ansicht, dass ihre eigenen, gegenüber dem Kanton abgegebenen Erklärungen die Rückkehrbereitschaft ihres Neffen hinreichend belegen. Doch selbst wenn an ihrer aufrichtigen Überzeugung keine Zweifel bestehen, so kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 7. Gründe, die es erlauben würden, dem Gesuchsteller ein humanitäres Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen, bestehen angesichts der fehlenden nahen Verwandtschaft zur Gastgeberin nicht.
C-2921/2015 8. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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