Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2915/2011 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. Parteien X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch, Verfügung vom 19. April 2011.
C2915/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA X._______ (Beschwerdeführer), geboren am _______ 1949, kosovarischer Staatsangehöriger, mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Januar 2004 zugesprochen hat (act. 43), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2011 (eingegangen bei der IVSTA am 19. Januar 2011) ein Rentenrevisionsgesuch eingereicht hat mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (act. 73), dass die IVSTA mit Verfügung vom 19. April 2011 auf das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nicht eingetreten ist (act. 75), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. Mai 2011 (der Post übergeben am 18. Mai 2011) Beschwerde einreichen und erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und die Vornahme von zusätzlichen Untersuchungen beantragen liess (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. August 2011 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass sie zur Begründung angeführt hat, der Beschwerdeführer mache eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades geltend, ohne dies jedoch durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen (BVGer act. 8), dass der Beschwerdeführer am 9. September 2011 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 11), dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. September 2011 verschiedene medizinische Unterlagen einreichen und daran festhalten liess, sein Invaliditätsgrad habe sich verändert, insbesondere habe er psychische und kardiologische Probleme, ebenso leide er an einem verminderten Hörvermögen (BVGer act. 14), dass der mit Zwischenverfügung vom 29. August 2011 einverlangte Kostenvorschuss am 27. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist (BVGer act. 9, 13),
C2915/2011 dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Instruktionsrichterin das vom 7. Oktober 2011 datierte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" inkl. verschiedene Unterlagen am 11. Oktober 2011 ausgefüllt retourniert hat (BVGer act. 12, 16), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 21. Oktober 2011 mit Verweis auf die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 18. Oktober 2011 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer act. 17), dass die IVStellenärztin Dr. K._______ in ihrer Stellungnahme die medizinischen Dokumente als nicht ausreichend erachtet hat, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen, und die Einholung von weiteren Untersuchungen insbesondere in psychiatrischer, kardiologischer und orthopädischer Hinsicht empfohlen hat (act. 77), dass mit Verfügung vom 10. November 2011 dem Beschwerdeführer die Duplik vom 21. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist (BVGer act. 18), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist,
C2915/2011 dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person zu prüfen, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass vorliegend festzustellen ist, dass einerseits der Beschwerdeführer weder dem Revisionsgesuch medizinische Berichte beigelegt hat, noch die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht hat, dass bei Einreichung eines Revisionsgesuches eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden muss, dass andererseits die letzte bzw. rentenzusprechende Verfügung vom 4. Oktober 2006 datiert, dass in Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. K._______, IV Stellenärztin, vom 18. Oktober 2011 ergänzende Untersuchungen in orthopädischer, kardiologischer und psychiatrischer Hinsicht unumgänglich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss kommt, dass zur Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche Abklärungen erforderlich sind, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung eine Rentenrevision von Amtes wegen durchzuführen entsprechend den Anträgen des Beschwerdeführers und der Vorinstanz, dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der bereits geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem obsiegenden, rechtlich vertretenen Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
C2915/2011 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Honorarnote eingereicht hat, dass aufgrund der Akten die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 400. (inkl. Auslagen) festzulegen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben ist.
C2915/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 19. April 2011 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400. (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann
C2915/2011 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: