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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2018 C-2906/2018

8 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·561 parole·~3 min·7

Riassunto

Rentenanspruch | IV, Erstanmeldung; Verfügung der IVSTA 2. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2906/2018

Urteil v o m 8 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Erstanmeldung; Verfügung der IVSTA 2. März 2018.

C-2906/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 2. März 2018 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 25. April 2018 bei der Vorinstanz angefochten hat (act. 1), dass die Vorinstanz das Schreiben am 15. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (act. 1) dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen seit Erhalt mitzuteilen, ob es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde handelt, und gegebenenfalls ein Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) sowie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 2), dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 22. Mai 2018 am 24. Mai 2018 nicht persönlich zugestellt werden konnte und er die Postsendung innert sieben Tagen auch nicht abgeholt hat (act. 4), die Frist zur Beschwerdeverbesserung damit am 5. Juni 2018 abgelaufen ist und der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat und der Kostenvorschuss nicht innert Frist bis 30. Juni 2018 geleistet wurde,

C-2906/2018 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2906/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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