Abtei lung II I C-2906/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. H._______, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf UR, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf G._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2906/2007 Sachverhalt: A. Am 13. Februar 2007 beantragte G._______ (geb. [...], Kuba) bei der Schweizerbotschaft in Havanna die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Uri wohnhafte Schweizerbürgerin H._______ (Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2007 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Eingabe vom 25. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen lässt sie zur Begründung vorbringen, sie habe den Gesuchsteller im August 2005 anlässlich eines Sprachkurses in Kuba kennen gelernt und sei mit ihm seit 11. September 2005 liiert. Nachdem sie ihren Freund bereits dreimal während zwei Monaten in Havanna besucht habe, sei es ihr ein grosses Anliegen, ihm auch einmal ihr persönliches Umfeld in der Schweiz zu zeigen. Der zweimonatige Besuchsaufenthalt sei während der Semesterferien (Juli/August 2007) vorgesehen, da der Eingeladene Anfang September sein letztes Studienjahr in Angriff nehmen und zudem wieder seiner Arbeit als Musiker nachgehen müsse. Soweit die Vorinstanz ihren negativen Entscheid mit der angeblichen Erwerbslo- C-2906/2007 sigkeit ihres Freundes begründet habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Migration habe der Eingeladene durchaus familiäre Verpflichtungen, lebe er doch mit seiner Mutter, welche kürzlich an Krebs erkrankt sei, und seiner achtjährigen Halbschwester im gleichen Haushalt und sorge für beide. Es bestünden somit keine Gründe für eine Emigration. Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen (E-Mail- und Briefverkehr zwischen Gastgeberin und Schweizervertretung, Arbeits- und Studienbestätigungen betreffend den Gesuchsteller, Schreiben bezüglich der finanziellen Absicherung des Besuchsaufenthaltes, Fragebogen der Schweizerbotschaft in Havanna bzw. der kantonalen Migrationsbehörde, usw.). D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass der Eingeladene – angesichts des in Kuba herrschenden niedrigen Lebensstandards und der oft fehlenden sozialen Absicherungen – trotz seines Engagements bei verschiedenen Musikgruppen keine hinreichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland biete. E. In ihrer Replik vom 16. August 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bemängelt, die Vorinstanz habe der geltend gemachten besonderen familiären Situation des Gesuchstellers nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer C-2906/2007 [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und Garantin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR C-2906/2007 142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung. Sie wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt (Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro im Monat), mit der der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhältlich – zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de , Länder- und Reiseinformationen > Kuba > Wirtschaft [Stand April 2007, besucht am 7. September 2007]). http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/
C-2906/2007 Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so weit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. Solche Umstände sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen unverheirateten 22jährigen Mann, welcher sich weiterhin in Ausbildung befindet, soll er doch gemäss den eingereichten Unterlagen kurz vor dem Abschluss seines Musik- und Perkussionsstudiums an einer Musikhochschule in Havanna stehen. Neben seinem Hochschulstudium ist er als Sänger bei verschiedenen Musikgruppen engagiert. Dass sich der Eingeladene mit dieser (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte C-2906/2007 Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts seines Alters sowie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kuba als wenig wahrscheinlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimatland kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen werden, wobei es an dieser Stelle festzuhalten gilt, dass die Vorinstanz den Gesuchsteller – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin – nie als erwerbslos bezeichnet oder betrachtet hat (vgl. Verfügung vom 23. März 2007 sowie Vernehmlassung vom 14. Juni 2007). Demgegenüber muss der Einwand der Rekurrentin, wonach der Eingeladene ab September 2007 unabkömmlich sei und wieder seinen Verpflichtungen im Heimatland (Studium, berufliche Tätigkeit) nachzukommen habe, angesichts des Festhaltens am Beschwerdeverfahren – wozu sie selbstverständlich berechtigt ist – relativiert werden. Die Beschwerdeführerin verweist allerdings auf das intakte familiäre Umfeld des eingeladenen Freundes und bringt in diesem Zusammenhang vor, der Eingeladene habe seiner Familie nicht nur finanziell beizustehen, sondern müsse sich auch um seine an Krebs erkranke Mutter und seine achtjährige Halbschwester kümmern, mit denen er in Hausgemeinschaft lebe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Umstand, dass gleich eine zweimonatige Landesabwesenheit geplant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihm geleistete Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen obliegen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal er mit der Rekurrentin, die im Einreisegesuch als "novia" (Verlobte) bezeichnet wurde, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung C-2906/2007 getragen sein, die in Kuba lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die Schweizerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Ausländers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige Rückreise des Gesuchstellers garantieren würde; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Als in diesem Zusammenhang nicht entscheidend erweist sich der Hinweis der Rekurrentin, sie sei als Gastgeberin durchaus in der Lage, den sich aus dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt ergebenden finanziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen, könne sie doch auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Verlobten ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen; dies umso mehr, als ihr eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit offen steht, in verschiedenen Forschungsprojekten in Lateinamerika mitzuwirken und ihre Dissertation in Kuba zu schreiben. 5. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Eingeladenen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll- C-2906/2007 ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) C-2906/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 10