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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2023 C-290/2023

16 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,193 parole·~6 min·1

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Revisionsgesuch vom 5. Januar 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-290/2023

Urteil v o m 1 6 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Kroatien) Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz,

Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch vom 5. Januar 2023 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022.

C-290/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022 androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist nicht eingetreten ist, dass dieser Nichteintretensentscheid vom 5. Dezember 2022 dem Gesuchsteller am 9. Dezember 2020 zugestellt worden und – da das Bundesgericht in der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe des Gesuchstellers vom 5. Januar 2023 keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG zu erblicken vermochte (vgl. Akten im Verfahren C-2180/2022 [BVGer-act.] 28) – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 13. Januar 2023 zudem festhielt, dass es am Bundesverwaltungsgericht obliege zu entscheiden, inwieweit es die Eingabe vom 5. Januar 2023 wegen der Behauptung, die erste Ratenzahlung sei am 25. August 2022 bei der Bank ausgelöst worden, als Revisionsgesuch entgegennehmen wolle, dass daraufhin die Eingabe vom 5. Januar 2023 als Revisionsgesuch betreffend das Urteil C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022 entgegengenommen und unter der Verfahrensnummer C-290/2023 registriert worden ist, dass mit prozessleitender Verfügung vom 26. Januar 2023 das Verfahren vorfrageweise auf die Eintretensfrage beschränkt und der Gesuchsteller eingeladen wurde, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung Belege für die behaupteten Zahlungen vorzulegen und sich auch zu den Gründen zu äussern, weshalb er die zwei behaupteten Ratenzahlungen vom 25. August 2022 und 28. September 2022 bereits vor Erhalt der Zwischenverfügung, mit welcher sein Ratenzahlungsgesuch gutgeheissen worden war, veranlasst haben soll, dass der Gesuchsteller in der Folge für die behaupteten Ratenzahlungen vom 25. August 2022 und 28. September 2022 im Wesentlichen dieselben Unterlagen, welche er bereits in seiner Eingabe vom 5. Januar 2023 vorgelegt hatte, eingereicht und diese lediglich durch die vier im Verfahren C-2180/2022 vom Bundesverwaltungsgericht an ihn übermittelten Einzahlungsscheine ergänzt hat,

C-290/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 45 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 121 bis 128 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) Revisionsbegehren gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt, dass eine Revision – unter anderem – in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass eine formelle Revision eines Urteils nach Art. 45 ff. VGG nur in Frage kommen kann, um einen schwerwiegenden (Verfahrens)-Mangel eines Urteils zu beseitigen, der an diesem anhaftet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.37), dass neu entdeckte Beweismittel bereits dann erheblich sind, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts für die betreffende Partei ein wesentlich günstigerer Entscheid wahrscheinlich ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 5.51 m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist, solange das Bundesgericht über eine (allenfalls dagegen) erhobene Beschwerde noch nicht materiell entschieden hat (vgl. BGE 134 III 45 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, N. 3 zu Art. 126 und N. 3 zu Art. 127), dass die Legitimation zum Revisionsgesuch an die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation anknüpft bzw. mit dieser identisch ist (BGE 138 V 161 E. 2.5.2), dass in materieller Hinsicht zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, dass gemäss Art. 46 VGG Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können, https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-134-III-45 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-138-V-161 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-138-V-161

C-290/2023 dass Art. 46 VGG damit eine wichtige Einschränkung betreffend die analoge Anwendung von Art. 121-128 BGG statuiert, indem all jene Umstände, die mittels Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätten geltend gemacht werden können, von Gesetzes wegen nicht als Revisionsgrund gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.40), dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 5. Januar 2023 keine Gründe genannt hat, welche nicht bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022 hätten geltend gemacht werden können, dass im Revisionsgesuch vom 5. Januar 2023 somit keine revisionsrechtlichen Gründe gegen das Urteil C-2180/2022 vom 5. Dezember 2022 im Sinne von Art. 45 und 46 VGG geltend gemacht worden sind, dass sich die Eingabe vom 5. Januar 2023 somit als offensichtlich unzulässig erweist, dass deshalb auf dieses Revisionsgesuch im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]), dass unter diesen Voraussetzungen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 7 VGKE).

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-290/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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