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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2014 C-2888/2013

21 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,716 parole·~19 min·3

Riassunto

Rückvergütung von Beiträgen | AHV, einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 23. April 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2888/2013

Urteil v o m 2 1 . Juli 2014 Besetzung

Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

Gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, einmalige Abfindung; (Einspracheentscheid vom 23. April 2013)

C-2888/2013 Sachverhalt: A. Der am (…) 1947 geborene serbische Staatsangehörige A._______(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), Vater zweier Kinder (Jahrgänge […]), arbeitete von Anfang Januar 1973 bis Ende Dezember 1975 in der Schweiz. In dieser Zeit entrichtete obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13; IK-Auszug). Seine Ehefrau, B._______, verstarb am (…) 2009 (act. 5, S. 1 und act. 9, S. 5). Am 7. November 2012 (Datum Posteingang SAK) reichte er über den serbischen Versicherungsträger in Belgrad bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Anmeldung für die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung ein (act. 5). B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 sprach die SAK dem Versicherten per 1. Juli 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 23‘733.- zu (act. 16, S. 1). Der Berechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdauer von drei vollen Versicherungsjahren (Rentenskala 3) und ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45‘936.- zugrunde (act. 16, S. 3). C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Posteingang SAK) erhob der Versicherte dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Abfindung von Fr. 23‘733.- sei zu tief ausgefallen, da insgesamt ein Betrag von total Fr. 45‘936.- einbezahlt worden sei (act. 17, S. 2). D. Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2013 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 4. Januar 2013. In ihrer Begründung führte sie aus, der Versicherte sei am 5. Juni 1947 geboren und habe somit ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine AHV-Altersrente. Bei einer Beitragszeit von drei vollen Versicherungsjahren - und einer vollständigen Beitragsdauer von 44 Jahren - habe er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 3. In seinem Individuellen Konto (IK) seien Beiträge für die Jahre 1973, 1974 und 1975 registriert. Die Summe der in diesen Jahren erzielten Erwerbseinkommen betrage laut IK-Auszug Fr. 60‘578.-. Diese

C-2888/2013 Summe sei mit dem Faktor 1.184 aufgewertet und alsdann durch die Beitragszeit dividiert worden. Darüber hinaus könnten dem Versicherten auch Übergangsgutschriften von Fr. 20‘880.- angerechnet werden, was zusammen den Betrag von Fr. 44‘788.- ergebe. Dieser Betrag sei alsdann auf den nächsthöheren Tabellenwert, das heisst auf Fr. 45‘936.-, aufgerundet worden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45‘936.- belaufe sich die Altersrente für Witwer in Anwendung der Rentenskala 3 und der Rententabellen (2012) auf monatlich Fr. 149.-. Die entsprechende ungekürzte Vollrente würde sich bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45‘936.- in Anwendung der Rentenskala 44 auf Fr. 2‘183.- belaufen. Die errechnete Altersrente für Witwer von monatlich Fr. 149.- falle tiefer aus als 10 % der entsprechenden Vollrente (von monatlich Fr. 218.-). Daraus folge in Anwendung von Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens mit Serbien, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine monatliche Altersrente habe, sondern vielmehr zum Bezug einer einmaligen Abfindung berechtigt sei. Die Abfindungssumme entspreche dem Kapitalwert der Rente im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und errechne sich nach den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) festgelegten Formeln. Die einmalige Abfindung betrage nach dieser Berechnung Fr. 12‘733.- (recte [aufgerundet]: Fr. 23‘733.-: = Fr. 149.- x 12 x 13.273 [Kapitalisierungsfaktor]; von der SAK aufgerundet und ausbezahlt; vgl. Beilage zu BVGer act. 12). Beim vom Versicherten erwähnten Betrag von Fr. 45‘936.- handle es sich um das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und nicht um die dem Versicherten zustehende einmalige Abfindung (act. 22). E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe vom 14. Mai 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine zusätzliche Abfindung in der Höhe von Fr. 12'733.- auszurichten (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1). F. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Schreiben vom 28. Mai 2013 (BVGer act. 3) sowie der über die EDA-Vertretung in Belgrad zugestellten Verfügung vom 18. Juni 2013 (BVGer act. 5) gab der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz an. Stattdessen erklärte er sich mit undatiertem Schreiben (Posteingang: 4. Oktober 2013) damit einverstanden, dass ihm das Urteil

C-2888/2013 über die schweizerische Botschaft in Belgrad zugestellt werde (BVGer act. 7). G. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 23. April 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung führte sie ergänzend aus, die vom Beschwerdeführer verlangte zusätzliche Auszahlung sei nicht möglich. Eine einmalige Abfindung sei per Definition einmalig und könne in keinem Fall ein zweites Mal ausbezahlt werden (BVGer act. 12). H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2013, publiziert am 29. Oktober 2013 im Bundesblatt, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Replik samt allfälligen Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 13 und 15). I. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Stattdessen teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit undatierter Eingabe (Posteingang: 4. November 2013) sinngemäss mit, dass er mit der Urteilseröffnung über das Amtsblatt einverstanden sei (BVGer act. 16). J. Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme

C-2888/2013 im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend datiert der angefochtene Entscheid vom 23. April 2013, und die Beschwerde wurde am 14. Mai 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde ist damit gewahrt (BVGer act. 1). 1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-

C-2888/2013 rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einmalige Abfindung der AHV hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine "zusätzliche einmalige Abfindung" beziehungsweise ob die SAK die einmalige Abfindung des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Rentenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29 ter

AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 29 quater AHVG). 3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30 ter AHVG). 3.3 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr

C-2888/2013 liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38 AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37 zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV). 3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29 quater AHVG). Bei geschiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthalten (vgl. dazu nachstehende E. 3.6). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51 bis AHVV). Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 3.5 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet, während denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss Art. 29 sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der

C-2888/2013 Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). 3.6 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994, AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abgestuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB; vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL sowie Urteil des Bundesgerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). 3.7 Hat ein Staatsangehöriger im Anwendungsbereich des Abkommens, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde sinngemäss geltend, die Auszahlung von Fr. 23‘733.- sei zu tief ausgefallen; denn er habe zudem auch noch Anspruch auf eine zusätzliche Abfindung in der Höhe von Fr. 12'733.- (BVGer act. 1). Demgegenüber hält die Vorinstanz an ihrer im Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung (vgl. Sachverhalt, Bst. D hiervor) fest, indem sie die Berechnung der Abfindung ausführlich wiedergibt und ergänzend vor-

C-2888/2013 bringt, dass die Rentenleistung ordnungsgemäss berechnet und auch korrekt in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 12'733.- (recte: Fr. 23'733.-) ausbezahlt worden sei (BVGer act. 12 samt Beilagen). 4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar ausgeführt, die einmalige Abfindung belaufe sich auf aufgerundet Fr. 12'733.-. Dabei handelt es sich indes um ein offensichtliches Versehen beziehungsweise um einen Schreibfehler, zumal aus dem Produkt der aufgeführten Faktoren (13.273, Fr. 149.-, 12) der bereits in der Verfügung ermittelte (korrekte) Betrag von Fr. 23'733.- (act. 16, S. 1) resultiert und dieser Betrag dem Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen bereits als Abfindung ausbezahlt worden ist (Beilage zu BVGer act. 12). Als Anfechtungsobjekt gilt demnach der Einspracheentscheid mit einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 23'733.-. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Abfindung hat. 4.3 Der am (…) 1947 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Januar 1973 bis Ende Dezember 1975 der schweizerischen AHV/IV unterstellt und entrichtete in dieser Zeit, das heisst während drei vollen Jahren, als Erwerbstätiger obligatorische Beiträge (act. 13). Seine Ehefrau, B._______, verstarb am (…) 2009 (act. 5, S. 1 und act. 9, S. 5). Der Anspruch auf die ordentliche AHV-Rente entstand sodann am 1. Juli 2012. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor und/oder nach dieser Zeit in der Schweiz beschäftigt gewesen ist. Bei einer Beitragsdauer von drei Jahren und einer Beitragsdauer des Jahrganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 3 (vgl. hierzu Rententabellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententabellen 2011], S. 10 [Skalenwähler]; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 30.06.2014). Die Anwendung der Rentenskala 3 durch die Vorinstanz (vgl. act. 16, S. 3) ist demnach korrekt und nicht zu beanstanden. 4.4 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. 4.4.1 Laut IK-Auszug vom 8. Oktober 2013 (act. 13) erzielte der Beschwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1973 bis 1975 AHV- Einkommen in der Höhe von Fr. 60'578.- (= Fr. 21'786.- + Fr. 1'296.- + Fr. 20'266.- + Fr. 5'260.- + Fr. 11'970.-). Dieses Einkommen wurde von

C-2888/2013 der SAK zu Recht der Rentenberechnung zugrunde gelegt (act. 14, S. 2 und S. 5). Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf das Jahr 1973 fällt (vgl. dazu Art. 29 bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51 bis Abs. 2 AHVV), ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Aufwertungsfaktor von 1.184 (vgl. dazu Rententabellen des BSV 2013, gültig ab 1. Januar 2013, S. 11; abrufbar unter <www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 30.06.2014). Demnach resultiert ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 71'725.- (= Fr. 60'578.- x 1.184) beziehungsweise (bei drei anrechenbaren Beitragsjahren) ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 23'908.- (= Fr. 71'725.- : 3). Dieser Betrag deckt sich mit dem von der Vorinstanz für die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ermittelten Wert (act. 14, S. 5). Auch in Bezug auf die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Vorgehen der SAK demnach rechtmässig und daher nicht zu beanstanden. 4.4.2 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften fällt vorliegend deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer und dessen (verstorbene) Ehefrau in der Zeit nach der Geburt der Kinder (…) nicht mehr (im Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG) AHV-versichert waren (vgl. hierzu E. 3.5 hiervor). 4.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine verwitwete Person (vgl. Sachverhalt, Bst. A hiervor) mit Anspruch auf eine Altersrente in Form einer Abfindung, welche keinen Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift hat. Dementsprechend hat er Anspruch auf die Anrechnung von Übergangsgutschriften. Nachdem für die Festsetzung der Rentenskala lediglich drei Beitragsjahre berücksichtigt werden können, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf drei Übergangsgutschriften beziehungsweise auf die Anrechnung von drei halben Erziehungsgutschriften (Bst. c Abs. 2 und 3 SchlB). Wie vorstehend (E. 3.5) ausgeführt, beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29 sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs (2012) beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 41'760.- (Fr. 1'160.- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR 831.108). Der Anspruch auf drei halbe Erziehungsgutschriften beträgt demnach Fr. 62'640.- (= Fr. 41'760.- : 2 x 3). Unter Berücksichtigung der

C-2888/2013 drei Beitragsjahre resultiert eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe von Fr. 20'880.- (= Fr. 62'640.- : 3). Daraus folgt, dass die SAK dem Beschwerdeführer auch Übergangsgutschriften in korrekter Höhe angerechnet hat (vgl. act. 14, S. 5). 4.5 Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens von Fr. 23'908.- und der Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 20'880.- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'768.- (= Fr. 23'908.- + Fr. 20'880.-). Dieser Betrag ist auf den nächst höheren Tabellenwert, dass heisst auf Fr. 45'936.-, aufzurunden (vgl. Rententabellen 2011 [Skala 3], S. 100). Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschlages von 20 % (vgl. dazu Art. 35 bis AHVG) resultiert in Anwendung der Rentenskala 3 ein Rentenbetrag für die Abfindung von Fr. 149.- pro Monat beziehungsweise von Fr. 1'788.- pro Jahr. 4.6 Der Beschwerdeführer wohnt in Serbien und hat Anspruch auf eine ordentliche Teilrente in der Höhe von Fr. 1'788.- pro Jahr. Dieser Betrag beträgt weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente von jährlich Fr. 26'196.- (= Fr. 2'183.- x 12; vgl. Rententabellen 2011, S. 18). Dementsprechend hat ihm die SAK zu Recht - anstelle einer monatlichen Teilrente - eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Eine sofort beginnende Rente ist für Männer im Alter von 65 Jahren mit dem Faktor 13.273 zu kapitalisieren (vgl. dazu Barwerttafeln des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 60). In Anwendung dieses Kapitalisierungsfaktors ergibt sich eine Abfindung von Fr. 23'733.- (= Fr. 1'788.- x 13.273), welche dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlt worden ist. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einmalige Abfindung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und auch nicht den einbezahlten Beträgen entspricht. Vielmehr berechnet sich diese nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen. Wie sich gezeigt hat, wurde die Abfindung (von einem im Ergebnis nicht massgeblichen Schreibfehler im Einspracheentscheid abgesehen) korrekt auf Fr. 23'733.- festgesetzt und ausbezahlt. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2013 und die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 4. Januar 2013 sind daher zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen.

C-2888/2013 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).

C-2888/2013 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Roland Hochreutener

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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