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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-2867/2023

19 marzo 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,074 parole·~35 min·2

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. April 2023)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2867/2023

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Vera Häne.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch MLaw Stephanie C. Elms, Rechtsanwältin, schadenanwaelte AG, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. April 2023).

C-2867/2023 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), verheiratet und Vater von fünf Kindern, absolvierte von 1996 bis 2000 eine Ausbildung zum Stahlbetonbauer und von 2012 bis 2014 eine Ausbildung zum Polier (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: IVSTA-act.] 2). Der Versicherte war im Ausland (1996-2016: insgesamt 157 Monate) und wiederholt in der Schweiz (2006, 2011 - 2016: insgesamt 21 Monate) erwerbstätig bzw. bezog zeitweise in Deutschland Arbeitslosengeld (vgl. IVSTA-act. 15; 84; 629). Zuletzt war er vom 4. Juli 2016 bis zum Eintritt der 100%igen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls am 5. September 2016 (vgl. IVSTAact. 12 S. 269) als Baufacharbeiter mit einem Vollzeitpensum bei der B._______ AG in (…) beschäftigt (IVSTA-act. 13). Die zuständige Unfallversicherung C._______ stellte die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen an den Versicherten per 31. Oktober 2017 ein (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2017; IVSTA-act. 86 S. 2 ff.). B. B.a Am 7. Juni 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, sich bei einem Sturzunfall am 6. (recte: 5.) September 2016 Rückenverletzungen zugezogen zu haben und seitdem an dauerhaften Schmerzen zu leiden (IVSTA-act. 2 S. 7). Die IVSTA nahm in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen medizinischen Dienstes vom 7. März 2018, wonach ab dem 31. Juli 2017 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei (IVSTA-act 103), wies die IVSTA – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 104 - 112) – das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen und Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 13. Juni 2018 ab (IVSTAact. 113). B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, vom 20. August 2018 (IVSTAact. 123) wurde – nachdem mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden war (IVSTA-act. 128) – vom

C-2867/2023 Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4760/2018 vom 25. Juli 2019 insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 13. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete aufgrund der nicht rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts in beruflicher und medizinischer Hinsicht insbesondere eine umfassende interdisziplinäre Begutachtung (Fachdisziplinen: Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) für angezeigt (IVSTA-act. 136). B.c Nach Aktualisierung des Dossiers erfolgte vom 28. Februar 2022 bis 2. März 2022 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die D._______ (nachfolgend: D._______; Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Pneumologie). Das entsprechende Gutachten wurde am 28. Juli 2022 erstattet (IVSTAact. 621). B.d Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IVSTA-act. 633 - 642) wies die IVSTA mit Verfügungen vom 13. April 2023 das Begehren des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und das Rentenbegehren ab (IVSTA-act. 643 f.). C. C.a Gegen die Verfügung betreffend Abweisung des Rentenanspruchs erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Rechtsbeistand und reichte das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive diverser Unterlagen ein (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1; Beilagen 5 und 6 zu BVGer-act. 1). C.b Am 8. Juni 2023 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die elektronischen Vorakten ein (BVGer-act. 4; 7). C.c Mit Verfügung vom 2. November 2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis vom Wechsel in der Rechtsvertretung des

C-2867/2023 Beschwerdeführers ab 1. November 2023 zu Rechtsanwältin Stephanie Elms und setzte die Vorinstanz entsprechend in Kenntnis (BVGer-act. 14). C.d Nachdem der Beschwerdeführer innert jeweils einmalig erstreckter Frist die erforderlichen ergänzenden Unterlagen zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Eingaben vom 28. August 2023 und 14. Dezember 2023 eingereicht hatte (BVGer-act. 2 - 4; 8 - 12; 15 - 17), wurde das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 gutgeheissen und Rechtsanwältin Stephanie Elms für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt (BVGer-act. 18). C.e Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme des Fachdienstes für wirtschaftliche lnvaliditätsbemessung vom 6. März 2023 und die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (BVGer-act. 19). C.f Mit Eingabe vom 25. März 2024 verzichtete der Beschwerdeführer innert einmalig erstreckter Frist auf eine erneute Stellungnahme (BVGeract. 20 - 23). C.g Mit Verfügung vom 27. März 2024 wurde der Verzicht auf eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 der Vorinstanz zugestellt und der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen (BVGer-act. 24). D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und

C-2867/2023 formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2023. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung im Rahmen einer Erstanmeldung, wobei gemäss Vorbringen in der Beschwerde lediglich der Einkommensvergleich bzw. die Höhe des Invaliditätsgrads beanstandet wird. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 4. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

C-2867/2023 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 13. April 2023 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Am Recht steht vorliegend ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2017. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Erfolgt die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts und wird der Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 nach altem

C-2867/2023 Recht geprüft, aber verneint, ist ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2022 bis zum Verfügungszeitpunkt nach neuem Recht zu prüfen (vgl. BGE 150 V 323 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_641/2024 vom 31. Januar 2025 E. 2.1 m.H.). 5.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 13. April 2023) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 6. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer können Beitragszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, mitberücksichtigt werden (Art. 6 und Art. 45 VO [EG] 883/2004; vgl. auch BGE 131 V 390). Dabei muss aber mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz zurückgelegt worden sein (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG; Art. 57 Abs. 1 VO [EG] 883/2004). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während mehr als drei Jahren Beiträge in diesem Sinn geleistet hat, so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu prüfen, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist. 7. 7.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

C-2867/2023 bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 7.2 7.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 7.2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Die Bemessung der Invalidität erfolgt bei erwerbstätigen Versicherten in der Regel nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]). Der Rentenanspruch setzt auch nach neuem Recht insbesondere einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. c und Art. 28b IVG [in Kraft seit 1.Januar 2022]; Urteil des BGer 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). 7.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). 8. Der Beschwerdeführer hat die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insoweit die Invaliditätsbemessung nicht angefochten. Diese geben mit Blick auf die Akten auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Entsprechend steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass beim Beschwerdeführer

C-2867/2023 aufgrund seines Gesundheitszustands seit dem 5. September 2016 in seiner bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (vgl. insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der D._______ vom 28. Juli 2022 betreffend die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Pneumologie [IVSTA-act. 621] und die medizinisch-rechtliche Würdigung des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 29. September 2022 [IVSTA-act. 627]). Unter weiterer Berücksichtigung der Erstanmeldung vom Juni 2017 (vgl. IVSTA-act. 2 S. 9) könnte vorliegend unbestritten frühestmöglich am 1. Dezember 2017 ein Rentenanspruch entstehen. 9. Umstritten und zu prüfen sind nachfolgend die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers. 9.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1). 9.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und E 4.2; Urteil des BGer 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E 4.1). Für die Bemessung der Invalidität einer im Ausland wohnhaften versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE 137 V 20

C-2867/2023 E. 5.2.3.2; Urteil des BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015 E 7.1) bzw. richten sich grundsätzlich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2022]). 9.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_897/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1). Lässt sich das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht konkret ermitteln oder ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile des BGer 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1; 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2; 8C_379/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.1; vgl. dazu auch Art. 25 IVV [in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung]). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Zudem ist eine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorzunehmen, wobei nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst auf den branchenspezifischen Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen ist (BGE 129 V 408 E. 3.1.2). Grundsätzlich sind immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2), wobei ausnahmsweise auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden kann, wenn dies als sachgerecht erscheint,

C-2867/2023 um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des BGer 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). 9.4 9.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können insbesondere Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_422/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). 9.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 146 V 16 E. 4.1; 135 V 297 E. 5.2). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Es muss sich hierzu auf

C-2867/2023 Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 353 E. 5d; Urteil des BGer 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des BVGer C-599/2019, C-605/2019 vom 17. Juli 2020 E. 5.8). 9.4.3 Ab dem 1. Januar 2022 gilt Folgendes: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diesbezüglich ergänzend die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6). 9.4.4 Ab dem 1. Januar 2024 gilt, dass vom statistisch bestimmten Wert 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]). 9.5 Zunächst ist das Valideneinkommen zu bestimmen. 9.5.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die Stellungnahme des Fachdienstes für wirtschaftliche Invaliditätsbemessung vom 6. März 2023 und die Begründung der angefochtenen Verfügung (BVGeract. 19). Im Schreiben vom 6. März 2023 wird ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nur vorübergehend und unregelmässig gearbeitet habe und das tatsächlich erzielte Einkommen nicht repräsentativ sei, sei beim Einkommensvergleich auf den Schweizer Arbeitsmarkt und die statistischen Einkommen des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder eine Leistung gefordert werde, sei für die Bestimmung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich. Somit habe die Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls,

C-2867/2023 womit die statistischen Einkommen des Jahres 2016 für den Einkommensvergleich zu berücksichtigen seien. Der Einkommensvergleich vom 20. Dezember 2022 sei zu bestätigen (IVSTA-act. 642). In jenem Dokument wird weiter ausgeführt, im Jahr 2016 betrage der monatliche Bruttolohn in der Schweiz für 40 Stunden/Woche für einen Arbeitnehmer im Kompetenzniveau 2 in der Branche Baugewerbe Fr. 5'911.– und somit für die branchenüblichen 41.4 Arbeitsstunden pro Woche Fr. 6'117.89 (IVSTA-act. 629). 9.5.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vor dem Unfallereignis in einem Pensum von 100 % angestellt gewesen und habe bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden einen Stundenlohn von Fr. 43.– verdient. Er hätte weiterhin in einem vollen Pensum gearbeitet und diesbezüglich sei der vertraglich vereinbarte Stundenlohn heranzuziehen. Die Unfallversicherung habe ein Taggeld von Fr. 195.45 und damit einen versicherten Verdienst von Fr. 89'174.06 bemessen. Zu Beginn des Rentenanspruchs im Dezember 2017 (Anmeldung zum Leistungsbezug im Juni 2017) hätte er denselben Lohn erzielt wie vor dem Unfall. Unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien resultiere deshalb ein Jahreslohn von Fr. 87'720.– (42.5 Stunden x Fr. 43.– x 48 Wochen; BVGer-act. 1). 9.5.3 Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Schweizerischen Ausgleichskasse zuletzt im Jahr 2016 für den Monat Juni ein Einkommen von Fr. 5'688.– bei der E._______ AG, (…), für die Monate Juli und August ein Gesamteinkommen von Fr. 8'263.– bei der F._______ AG, (…), und für die Monate Juli bis September ein Gesamteinkommen von Fr. 4'962.– bei der B._______ AG, (…) (BVGer-act. 19, Beilage). Gemäss den Einsatzverträgen mit der B._______ AG fand ab dem 4. Juli 2016 ein Temporäreinsatz als Bau- Facharbeiter mit einer unbefristeten Einsatzdauer und ab 29. August 2016 ein Temporäreinsatz mit einer vorgesehenen maximalen Einsatzdauer von drei Monaten statt. Die beiden Einsätze erfolgten bei zwei unterschiedlichen Einsatzfirmen, je bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 43.– (inkl. Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung und 13. Monatslohn; IVSTAact. 12 S. 261 f.). Der letzte effektive Arbeitstag des Beschwerdeführers war der Tag des Arbeitsunfalls vom 5. September 2016. In den Jahren davor war der Beschwerdeführer im Jahr 2015 für die Monate Mai bis August bei einem Gesamteinkommen von Fr. 21'391.– bei der G._______ AG, (…), arbeitstätig. Im Monat August des Jahres 2013 ist ein Einkommen von Fr. 2'419.–, im Jahr 2012 ein Einkommen für die Monate Juli bis September von insgesamt Fr. 16'405.– bei zwei Arbeitgebern (H._______ AG, […], und I._______ AG, […]), im Jahr 2011 ein Gesamteinkommen für die Monate

C-2867/2023 Juni bis November von Fr. 23'116.– bei zwei Arbeitgebern (I._______ AG, […], und J._______ AG, […]) und im Jahr 2006 für die Monate Mai und Juni ein Einkommen von insgesamt Fr. 308.– verzeichnet (BVGer-act. 19, Beilage). 9.5.4 Nach dem Gesagten fehlen vorliegend hinreichende wirtschaftliche Angaben zur Bestimmung des vom Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit effektiv erzielten Jahreseinkommens. Unmittelbar vor Eintritt des aktuell zu beurteilenden Gesundheitsschadens hatte der Beschwerdeführer lediglich während vier Monaten bei drei Arbeitgebern und in verschiedenen Einsatzbetrieben temporär gearbeitet. Aufgrund dieser Umstände und da er im Stundenlohn angestellt war, schwankten die Monatsgehälter, weshalb eine Umrechnung dieser Monatslöhne in ein Jahreseinkommen keine zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers darstellen kann. Auch in den Jahren davor war der Beschwerdeführer bei unterschiedlichen Arbeitgebern während weniger Monate oder gar nicht in der Schweiz arbeitstätig (vgl. BVGer-act. 19, Beilage; vgl. auch Urteil des BGer 8C_389/2024 vom 20. November 2024 E. 3.3). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden nicht mehr ausgeübt hätte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht auf das vertraglich vereinbarte Einkommen abzustellen. Vielmehr ist massgebend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Jahreseinkommen von Fr. 87'720.– bzw. Monatseinkommen von Fr. 7'310.– kann entsprechend vorliegend keine Berücksichtigung finden, nachdem dieses nicht tatsächlich erzielt wurde. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich mit den Zahlen der Taggeldberechnung des Unfallversicherers argumentiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Erhebungen des Unfallversicherers sind vorliegend nicht massgeblich, handelt es sich dabei doch um den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall und nicht um den im Rahmen des Einkommensvergleichs massgeblichen Validenlohn (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 738/01 vom 18. April 2002 E. 5a). 9.5.5 Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ausnahmsweise für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen Tabellenlöhne (LSE) abgestellt hat. Auch hat die Vorinstanz korrekt die am 6. Mai 2019 veröffentlichte LSE 2016 angewandt,

C-2867/2023 denn sie hat damit bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn auf die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. April 2023 bekannten aktuellen statistischen Zahlen abgestellt (vgl. oben E. 9.3 in fine). Allerdings wäre – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – unter Berücksichtigung des Anmeldedatums (7. Juni 2017; vgl. Sachverhalt Bst. B.a hiervor) sowie der Karenzzeit nach Art. 29 Abs. 1 IVG der Einkommensvergleich bei frühestmöglichem Rentenbeginn am 1. Dezember 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) für das Jahr 2017 vorzunehmen. Nachdem die Vorinstanz zeitidentische Grundlagen bei der Bemessung des Invalideneinkommens anwandte bzw. auch beim Invalideneinkommen keine Indexierung vornahm, kann vorliegend eine Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2016 bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2017 unterbleiben, da sich am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. Urteil des BVGer C-2993/2020 vom 20. Juni 2022 E. 10.3). Die Vorinstanz stellte für die Bestimmung des Valideneinkommens auf einen Arbeitnehmer in der Branche Baugewerbe (TA1_tirage_skill_level, 41-43), Kompetenzniveau 2 ab, was unter Berücksichtigung der entsprechenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers als Beton- und Stahlbetonbauer sowie als Werkpolier Tiefbau (Spezialisierung: Erd-, Strassen- und Kanalbau) / geprüfter Polier und der bestanden Prüfung der Ausbilder-Eignungsverordnung (IVSTA-act. 4 S. 2 ff.; vgl. Urteil des BGer 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025 E. 5.2) nicht zu beanstanden ist. Unbestrittenermassen ist weiter von einem vollzeitlichen Beschäftigungsgrad auszugehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Lohn-Ergebnisse der LSE 2012 bis 2018 nachträglich durch das BFS neu berechnet und abgeändert wurden, dies gemäss der «Anmerkung zu den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSW) nach Kompetenzniveau» aufgrund der Umstellung auf die Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO- 19 und um die Vergleichbarkeit der nach Kompetenzniveau aufgeschlüsselten Ergebnisse über die gesamte Zeitreihe 2012 bis 2022 zu gewährleisten. Die Lohn-Ergebnisse der LSE 2012 bis 2018 – wie vorliegend von der Vorinstanz verwendet – wurden bis zum Jahr 2019 auf der Grundlage der internationalen Klassifikation ISCO 08 berechnet (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnstruktur > privater und öffentlicher Sektor > weiterführende Informationen > Tabellen > monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht – privater Sektor [TA1_skilllevel]; zuletzt aufgerufen am 24. Februar 2026; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026 E. 8.3).

C-2867/2023 9.5.6 Bei einer Berechnung nach den ursprünglichen Zahlen der LSE 2016 ergibt sich bei einem Monatslohn von Fr. 5'911.– ein Jahreslohn von Fr. 70'932.– (12 x Fr. 5'911.–) für das Jahr 2016. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Arbeitsstunden pro Woche im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Arbeitszeit, Absenzen und Ferien > vertragliche Arbeitsstunden der Arbeitnehmenden > weiterführende Informationen > Tabellen > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche > Abschnitt F 41-43; zuletzt aufgerufen am 24. Februar 2026) beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2016 demnach Fr. 73'414.60 (Fr. 5'911.– x 12 : 40 x 41.4). Damit ist die Bestimmung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 9.5.7 Unter Anwendung der nachträglich geänderten Zahlen wäre von einem monatlichen Gehalt von Fr. 5'932.– auszugehen. Basierend auf einem Jahreslohn 2016 von Fr. 71'184.– (12 x Fr. 5'932.–) würde, nach Umrechnung auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.4 Arbeitsstunden pro Woche im Bereich Baugewerbe/Bau im Jahr 2016, ein Valideneinkommen von Fr. 73'675.45 resultieren (Fr. 5'932.– x 12 : 40 x 41.4 = Fr. 73'675.45). 9.6 Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt das hypothetische lnvalideneinkommen zu bestimmen. 9.6.1 Der Beschwerdeführer liess in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend machen, bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein Tabellenabzug zu gewähren. Der Bundesrat beabsichtige, Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu fassen und pauschal einen Abzug von 10 % zuzulassen in sämtlichen Fällen, in denen der IV-Grad aufgrund statistischer Werte festgelegt werde. Zudem sähen die Übergangsbestimmungen vor, dass sämtliche Fälle, in denen ein IV-Grad von unter 70 % errechnet werde, sowie auch solche, in denen der Leistungsanspruch aufgrund eines zu tiefen IV-Grades abgewiesen werde, innerhalb von zwei Jahren einer Revision zu unterziehen seien. Auch wenn das neue Recht frühestens per 1. Januar 2024 in Kraft treten werde, könne dieses bereits auf laufende Verfahren angewandt werden. Zusätzlich zu diesem generellen Abzug sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Das Kriterium Aufenthaltsstatus/Nationalität sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend für die Lohnhöhe. Der Beschwerdeführer sei Deutscher und in sämtlichen Sektoren würden Ausländer durchschnittlich weniger verdienen als Schweizer.

C-2867/2023 Aufgrund dieser Umstände – Lohnnachteile wegen der Invalidität und der Nationalität – hätte die Vorinstanz ihr Ermessen ausüben und einen Tabellenlohnabzug gewähren müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie Art. 16 ATSG verletzt (BVGer-act. 1). 9.6.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, ein Abzug vom Invalideneinkommen aufgrund der Aufenthaltsgenehmigung/Nationalität sei nicht gerechtfertigt. Es sei bereits das Kompetenzniveau 2 für den Validenlohn berücksichtigt worden, welches einem qualifizierten Arbeitnehmer in der Schweiz unabhängig von Fragen der Aufenthaltsgenehmigung oder der Staatsangehörigkeit entspreche, obwohl der tatsächliche Verdienst wesentlich niedriger gewesen sei. Für den Invalidenlohn sei hingegen das Kompetenzniveau 1 berücksichtigt worden (BVGer-act. 19; IVSTAact. 642, 644). 9.6.3 Der Beschwerdeführer war nach Eintritt des Gesundheitsschadens im September 2016 nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Damit sind vorliegend mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens unbestrittenermassen statistische Werte in Form der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. 9.6.4 Weiter ist festzuhalten, dass die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. vorstehend E. 9.4.5) in Bezug auf den hier Streitgegenstand bildenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 13. April 2023 verwirklicht hat, nach den intertemporal massgebenden Rechtssätzen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des BGer 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.3 m.H.). Damit ist im vorliegenden Fall kein Abzug von 10 % gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen. 9.6.5 Zu prüfen bleibt ein Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf das im vorliegenden Verfahren anwendbare Recht. 9.6.5.1 Nach konsensualer Einschätzung im polydisziplinären Gutachten vom 28. Juli 2022 besteht aufgrund chronischer lumbaler Rückenschmerzen sowie aufgrund einer eingeschränkten Belastbarkeit des rechten oberen Sprunggelenks und aufgrund einer pneumologischen Erkrankung für alle körperlich schweren Tätigkeiten anhaltend seit dem Unfallereignis keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Beschwerdeführer kann noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit, Lasten über 7 kg zu heben, tragen oder zu stossen, ohne Notwendigkeit, sich nach vorne zu bücken und

C-2867/2023 ohne Notwendigkeit, in monotonen Körperpositionen zu verharren, sowie ohne Notwendigkeit, Treppen, Leitern oder Gerüste zu betreten oder auf unebenem Boden zu laufen, durchführen. Aufgrund der muskulären Dekonditionierung sowie der Restbeschwerden und der leichten affektiven Symptome besteht für eine solch optimal angepasste Tätigkeit eine Reduktion der Leistungsfähigkeit von 20% (IVSTA-act. 621 S. 12). Diese leidensbedingten Einschränkungen wurden im Anforderungs- und Belastungsprofil bereits berücksichtigt und dürfen nicht nochmals – als abzugsrelevant – herangezogen werden. Sodann führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des BGer 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. 9.6.5.2 Was das Kriterium «Nationalität/Aufenthaltskategorie» anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses potenziell abzugsrelevant ist (BGE 146 V 16 E. 6.1 m.H.). Vorliegend wurden jedoch beide Vergleichseinkommen anhand der LSE-Tabellenwerte ermittelt. Die dabei einschlägige Tabelle TA1 bildet den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht im privaten Sektor der Schweiz ab. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um schweizerische oder ausländische Arbeitnehmende handelt. Vielmehr entsprechen die Löhne gemäss der LSE-Tabelle TA1 Durchschnittswerten, welche jeweils auf sämtlichen erfassten Lohnangaben von besser und schlechter verdienenden, schweizerischen wie auch ausländischen Arbeitnehmenden basieren. Wenn Validen- und Invalideneinkommen – wie vorliegend – anhand statistischer LSE-Tabellenwerte festgelegt werden, sind die potenziell tieferen Einkommen ausländischer versicherter Personen auf beiden Seiten bereits miteinbezogen. Daher fällt ein Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich ausser Betracht. Ähnlich wie bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen gilt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte

C-2867/2023 zurückzuführenden Lohneinbussen im Grundsatz entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall ist denn auch weder ersichtlich noch (substanziiert) dargelegt, inwieweit sich die Ausländereigenschaft in einer Verweisungstätigkeit derart lohnmindernd auswirken soll, dass dem – obschon beim Valideneinkommen bereits ein statistischer Durchschnitt massgeblich ist – seitens des Invalideneinkommens ausnahmsweise durch einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden müsste (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_253/2024 vom 31. Januar 2025 E. 5.2 m.H.). Zudem ist der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU gegenüber einem inländischen Arbeitnehmer hinsichtlich seines Aufenthaltsstatus ohnehin nicht benachteiligt (Urteil des BGer 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.3 m.H.). 9.6.5.3 Weitere Abzugsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 9.6.5.4 Auch gestützt auf den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26bis IVV ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes (vgl. vorstehend E. 9.4.4), nachdem die Voraussetzungen für den Abzug für Teilzeitarbeit (funktionelle Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger) nicht erfüllt sind. 9.6.6 Gestützt auf die LSE 2016 beträgt der monatliche Bruttolohn laut der massgeblichen Tabelle (TA1_tirage_skill_level/Privater Sektor) für Männer im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art) total Fr. 5'340.– (gestützt auf die von der Vorinstanz hinzugezogene ursprüngliche Berechnungsgrundlage). Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. www.bfs.admin, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004-2024, Total) ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'566.95 (Fr. 5'340.– : 40 x 41.7) bzw. ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 66'803.40. Ausgehend von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53'442.70 (Fr. 66'803.40 x 0.8). Bei einem Abstellen auf die nachträglich abgeänderten Zahlen der LSE 2016 würde ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'436.65 (Fr. 5'215.– : 40 x 41.7) bzw. ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 65'239.80 (Fr. 5'436.65 x 12) bzw. ausgehend von einer 80 %igen

C-2867/2023 Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'191.85 (Fr. 65'239.80 x 0.8) resultieren. 9.7 Eine Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73'414.60 und des Invalideneinkommens von Fr. 53'442.70 (ursprüngliche Zahlen) ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'971.90 (Fr. 73'414.60 - Fr. 53'442.70), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 % (Fr. 19'971.90 : Fr. 73'414.60 x 100) entspricht. Eine Gegenüberstellung der nachträglich geänderten LSE-Zahlen (Valideneinkommen von Fr. 73'675.45 und Invalideneinkommen von Fr. 52'191.85) würde demgegenüber zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 21'483.60 (Fr. 73'675.45 - Fr. 52'191.85) führen, was einem Invaliditätsgrad von rund 29 % (Fr. 21'483.60 : Fr. 73'675.45 x 100) entspräche. 9.8 Da im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad unter Anwendung der im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf den frühestmöglichen Rentenbeginn veröffentlichten und damit bekannten LSE-Tabellenlöhne unter 40 % liegt (was auch bei einer Berücksichtigung der nachträglich rückwirkenden Änderung der LSE 2016 der Fall wäre [vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026 E. 8.3], wozu vorliegend jedoch kein Anlass besteht, da keine spätere LSE zur Anwendung gelangt), besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) kein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente. 9.9 Für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 ergibt sich gemäss den seither geltenden Vorgaben nichts anderes (vgl. vorstehend E. 7.2.2). 10. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde vom 17. Mai 2023 ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 zu bestätigen. 11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen,

C-2867/2023 weil seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 stattgegeben wurde. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 11.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat als amtlich bestellte Anwältin (Art. 65 Abs. 2 VwVG) Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Die Bemessung richtet sich nach den für die Parteientschädigung geltenden Grundsätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE), wobei die Mehrwertsteuer auch dann geschuldet ist, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Wohnsitz im Ausland hat (vgl. BGE 141 IV 344 E. 4). Entschädigungspflichtig sind rechtsprechungsgemäss lediglich jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und notwendig und verhältnismässig sind (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Ersatz zu leisten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, insbesondere auch des Verzichts des Beschwerdeführers auf eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz (einfacher Schriftenwechsel), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) angemessen. Entsprechend wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, MLaw Stephanie Elms, zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.– zugesprochen.

C-2867/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Stephanie Elms zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'200.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Vera Häne

C-2867/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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