Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2865/2009 Urteil vom 10. Februar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (Rentenberechnung).
C-2865/2009 Sachverhalt: A. Der am (…) 1945 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige X._______ lebt in Serbien. Er war in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 102 und 125 ff.). B. Mit Formular vom 8. Juli 2008 (Posteingang am 25. Juli 2008, act. 95 ff.) hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) einen Antrag auf eine (vorbezogene) Altersrente gestellt. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (act. 103 ff.) hat die SAK X._______ mit Wirkung ab 1. August 2008 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich Fr. 292.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'454.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 hat X._______ mit Schreiben vom 10. November 2008 (act. 123) Einsprache bei der SAK erhoben und anstelle der Rente die Auszahlung einer einmaligen Abfindung beantragt. E. Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 (act. 133 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die Altersrente von X._______ betrage mehr als einen Fünftel einer entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsabkommen die Rente auszuzahlen sei und er demzufolge kein Wahlrecht zwischen Abfindung und Rente habe. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2009 Beschwerde bei der SAK erhoben. Diese leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer einmaligen
C-2865/2009 Abfindung, eventualiter die Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnises. Zur Begründung führte er aus, seine frühere IV-Rente habe monatlich Fr. 401.-- betragen und er verstehe nicht, weshalb er als Altersrente monatlich nur Fr. 292.-- erhalte. Zudem sei seine gesundheitliche Situation sehr schlecht und das Geld reiche nicht, um für die Gesundheitskosten aufzukommen. G. Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, welche dem Beschwerdeführer am 25. September 2009 auf diplomatischem Weg zugestellt worden ist, hat der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, ein schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. H. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Rentenberechnung sei korrekt erfolgt und dem schlechten Gesundheitszustand sowie der sich daraus ergebenden Gesundheitskosten könne bei der Berechnung der AHV-Rente nicht Rechnung getragen werden. I. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, welche im Bundesblatt publiziert worden ist, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-2865/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat dies – obwohl er gemäss Zustellbescheinigung der Botschaft von der Aufforderung Kenntnis hatte – unterlassen. Demzufolge ist das Urteil – im Dispositiv
C-2865/2009 – durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 127). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerischjugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im August 2008 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Vorliegend sind somit für die Beurteilung beider Fragen die gesetzlichen
C-2865/2009 Bestimmungen in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung massgebend. 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers richtig berechnet und zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verweigert und die Einsprache abgewiesen hat. 3.1. 3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angererechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen
C-2865/2009 jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 3.1.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art. 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.1.4. Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen. 3.1.5. Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
C-2865/2009 3.1.6. Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 3.2. 3.2.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine bis zum 31. Dezember 2003 befristete Invalidenrente bezogen. Ein weiteres Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Altersrente des Beschwerdeführers, auf welche er bei einem zweijährigen Vorbezug mit Wirkung ab 1. August 2008 Anspruch hat, löst somit die frühere Invalidenrente nicht im Sinn des Art. 33bis Abs. 1 AHVG unmittelbar ab, weshalb die Altersrente – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aufgrund einer eigenständigen Berechnung zu ermitteln ist und sich nicht nach der Invalidenrente zu richten hat. 3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1945) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei Jahren die Rentenskala 9 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 13). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 9 beträgt die Teilrente 20,45% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 AHVV), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht weder eine einmalige Abfindung noch das Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung, sondern eine Rente zugesprochen worden ist. 3.2.3. Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 9 Jahre und 8 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 9 ist anzuwenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 171'591.-- eingetragen. Die
C-2865/2009 diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin verheiratet war und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden, werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1971 bis 1973, 1975 bis 1976 und 1978 bis 1984 gesplittet. Daraus ergibt sich schliesslich für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der Höhe von Fr. 153'602.--. Hinzu kommt das Einkommen von Fr. 13'381.-aus dem Jahr 1977, welches nicht zu splitten war. Insgesamt beläuft sich somit das dem Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen auf Fr. 166'983.-- (Fr. 153'602.-- + Fr. 13'381.-). Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,221 (Aufwertungsfaktoren 2008, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1971), sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 203'887.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (116) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- (Fr. 203'887.-- : 116 x 12). Das Kind des Beschwerdeführers ist 1965 geboren, weshalb dieser bis ins Jahr 1981 zusätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat. Während der Jahre, in welchen die Ehefrau ebenfalls versichert war, erhält der Beschwerdeführer halbe Gutschriften und für das Jahr 1977 erhält er die ganze Gutschrift, da die Ehefrau nicht versichert war. Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 Fr. 39'780.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer erhält somit Fr. 159'120.-- Erziehungsgutschriften (6x [77 Monate Versicherungszeit entsprechen 6 Jahren und 5 Monaten] Fr. 39'780 : 2 + Fr. 39'780.--). Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 116 Monaten ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 16'461.-- (Fr. 159'120.-- : 116 x 12). Das durchschnittliche jährliche Einkommen beläuft sich damit auf Fr. 37'553.-- (Fr. 21'092.-- + Fr. 16'461.--). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 (Skala 9, S. 88) ergibt ein massgebendes Einkommen von bis zu Fr. 38'454.-- eine monatliche Rente von Fr. 338.--. Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu kürzen, weshalb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von Fr. 292.-- resultiert. 3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Ausrichtung einer
C-2865/2009 einmaligen Abfindung zu Recht verweigert hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-2865/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: