Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 C-2857/2015

24 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,874 parole·~14 min·3

Riassunto

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2857/2015

Urteil v o m 2 4 . September 2015 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien 1. A._______ und ihr Kind B._______, 2. C._______, vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-2857/2015 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1, geb. 1982) stellte am 28. Dezember 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo je ein Visumsgesuch für sich und ihre Tochter B._______ (geb. 2007) für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Zürich lebenden C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 bzw. Gastgeber). Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche am 4. Januar 2015 per Formularverfügung mit der Begründung ab, dass Umstände und Zweck des Besuchs zu wenig belegt seien. B. Gegen diese Abweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2015 Einsprache beim SEM. Nach erfolgter Inlandabklärung wies das SEM die Einsprache mit Entscheid vom 20. März 2015 ab. Begründet wurde die Abweisung mit der wirtschaftlichen und politischen Situation in Ägypten, welche sich seit dem Jahre 2012 geändert habe. Die Asylstatistik zeige, dass viele Ägypter in der Schweiz um Asyl ersuchten. Die Beschwerdeführerin 1 sei geschieden. Zwar stünde sie in einem Arbeitsverhältnis und ihre Tochter besuche angeblich in Ägypten die Schule, doch diese beiden Tatsachen alleine vermöchten das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise nicht als gering erscheinen zu lassen. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Mai 2015 Beschwerde. Sie beantragen, das SEM sei anzuweisen, die entsprechenden Visa zum Besuch beim Gastgeber zu erteilen. Sie führen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind bereits im Juni 2012 beim Beschwerdeführer 2 zu Besuch gewesen und anstandslos ausgereist seien (Besuch damals vom 15. Juni 2012 bis zum 2. Juli 2012). Die Feststellungen der Vorinstanz, dass sich seit Juni 2012 die politische und wirtschaftliche Situation in Ägypten verändert hätte und der Zuwanderungsdruck aus Ägypten daher gestiegen sei, würden nicht überzeugen. Der Aufstand in Ägypten hätte bereits am 25. Januar 2011 begonnen. Seit Sommer 2012 hätten sich die Verhältnisse in Ägypten nicht mehr wesentlich verschlechtert, jedenfalls nicht so, dass sich seither das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr erheblich erhöht hätte. D. Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, die Be-

C-2857/2015 schwerde sei abzuweisen, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. E. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zu. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 – 1.3.2). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als

C-2857/2015 Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier ägyptischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die eingeladenen Gäste nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen- Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

C-2857/2015 5. 5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK). 5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen- Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6). 5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

C-2857/2015 beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Ägypten in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegen die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind der Visumspflicht. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der eingeladenen Gäste nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 1 VEV). 6.2 Die Situation in Ägypten hat sich seit der Januarrevolution 2011 noch nicht normalisiert. Das Land befindet sich seither in einer Umbruchphase, die wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzungen geführt hat und deren Ausgang nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach „Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit“ sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islams in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet. Eine juristische Aufarbeitung der gewaltsamen Räumung der Protestlager von Anhängern des abgesetzten Präsidenten Mursi im Sommer 2013, wie auch anderer Fälle exzessiver Gewalt von Sicherheitskräften hat bislang nicht stattgefunden. Nicht unbeachtlich kann in casu auch die Lage der Frauen in Ägypten bleiben, ist diese doch weitgehend von Unsicherheit geprägt.

C-2857/2015 Sexuelle Belästigungen und Übergriffe werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Zudem haben in den vergangenen Monaten terroristische Anschläge stark zugenommen. So kam es in einigen Landesteilen, darunter Kairo, vermehrt zu terroristischen Anschlägen und Anschlagsversuchen gegen ägyptische Sicherheitseinrichtungen und kritische Infrastruktur (Stromtrassen, Eisenbahn-strecken). In Hinblick auf die jüngsten Ereignisse besteht denn auch weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges-amt.de > Reise-und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ägypten > Wirtschaft, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) sowie Innenpolitik, Stand: April 2015 bzw. August 2015, besucht im Sept. 2015). 6.3 Mit obgenannten Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann vorliegend auch nicht von seit dem Zeitpunkt des ersten Besuchs der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Kind im Sommer 2012 unveränderten Verhältnissen in Ägypten ausgegangen werden. So zeichnet sich das ägyptische Regime seit dem Militärputsch im Juli 2013 unter anderem dadurch aus, dass die Grenzen dessen, was an politischen Aktivitäten zulässig ist, nicht klar definiert werden. Durch immer neue Präsidialdekrete wird der öffentliche Raum graduell verengt. Dazu kommt in immer stärkerem Masse ein Missbrauch der Staatsgewalt gegen Vertreterinnen und Vertreter der ägyptischen Zivilgesellschaft, etwa in der Form von Folter und Zwangsverschleppungen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik [SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit: Repressionen gegen Ägyptens Zivilgesellschaft, Juli 2015, < http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A60_gmm.pdf >, abgerufen im Sept. 2015). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind bereits schon einmal besuchsweise in der Schweiz aufgehalten hätten und rechtzeitig sowie anstandslos ausgereist seien (vgl. Beschwerde vom 4. Mai 2015), keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Kommt hinzu, dass sich gerade auch die nunmehr langjährige Phase der politischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten in Ägypten begünstigend auf den Entschluss zur Emigration auswirken kann. 7. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A60_gmm.pdf http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A60_gmm.pdf

C-2857/2015 und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-konformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7.1 Als Angestellte des "X._______" verfügt die Beschwerdeführerin 1 gemäss einem undatierten Schreiben über ein festes Einkommen von monatlich EGP 500.00 (umgerechnet ca. Fr. 62.- [entsprechend einem Wechselkurs von Fr. 0.125 pro EGP]). Dieses Einkommen ist jedoch eher niedrig. Zum Vergleich belief sich das ägyptische Bruttonationaleinkommen pro Kopf im Jahr 2014 auf USD 3'280.00 (ca. Fr. 3'345.60 entsprechend einem Wechselkurs von Fr. 1.02 pro USD; Quelle: Weltbank, < http://www.worldbank.org > countries > Egypt > Country at a glance [more data] > databank, besucht im Sept. 2015). Ihre beruflichen Verpflichtungen in Ägypten sind daher nicht geeignet, das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern. In finanzieller Hinsicht fällt weiter eine Einzahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 vom 9. Dezember 2014 in der Höhe von EGP 100'000.00 auf. Woher diese einmalige Einzahlung stammt und was der Grund für die Zahlung war, ist aus den Akten hingegen nicht ersichtlich. 7.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist geschieden und hat eine Tochter (geb. 2007). Beim ersten Besuch in der Schweiz war diese noch nicht schulpflichtig, unterdessen wurde sie eingeschult. Die Schulpflicht der Tochter wird denn auch als weiteres Argument für die Sicherung der anstandslosen Wiederausreise angeführt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich die 7-jährige Tochter noch in einem Alter befindet, in dem ihr eine umzugsbedingte Veränderung ihres sozialen Umfelds sowie das Erlernen einer neuen Kultur und Sprache grundsätzlich nicht schwer fallen dürfte. Generell ergeben sich daher keine gewichtigen persönlichen, familiären oder beruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes in Ägypten, welche die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise begünstigen würden. 7.3 Kommt hinzu, dass eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des Visavergabeverfahrens ausserdem die Bekanntgabe und genügende Belegung des Zwecks und der Umstände des geplanten Aufenthaltes ist. http://www.worldbank.org/

C-2857/2015 Über die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Gastgeber lässt sich bloss spekulieren. Gemäss den Akten seien sie Freunde. Die Eltern der Beschwerdeführerin 1 und des Gastgebers seien bereits befreundet (vgl. ausgefüllter Fragebogen des Migrationsamtes des Kantons Zürich). Im Juni 2012 besuchte die Beschwerdeführerin 1 den Gastgeber zum ersten Mal. Kurz darauf (im Oktober 2012) wurde bereits ein weiteres Visumsgesuch eingereicht, welches abgelehnt wurde. In kürzester Zeit (das letzte Gesuch wurde im Dezember 2012 eingereicht) wurden insgesamt drei Visumsgesuche gestellt, wovon die letzten beiden durch die schweizerischen Behörden abgelehnt wurden. Ein weiteres Visumsgesuch wurde durch die ungarischen Behörden im November 2014 abgelehnt, da es diesen suspekt vorkam, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind angeblich über Zürich nach Budapest reisen wollten und daher für Ungarn ein Visumsgesuch stellten (sog. Visa-Shopping, vgl. Übermittlungsblatt der Schweizerischen Vertretung in Kairo zuhanden des SEM vom 4. Januar 2015). Die Emsigkeit, mit der in diesem Fall versucht wird, mit einem Schengen-Visum in die Schweiz einzureisen, dazu noch mehrmals in so kurzen zeitlichen Abständen, weckt Zweifel am Zweck des Besuchsaufenthaltes. 8. 8.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation der eingeladenen Gäste im Heimatland als auch die Umstände in Bezug auf den geplanten Besuchsaufenthalt nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage in Ägypten negativ ausgefallene Prognose zu ändern. 8.2 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes angesichts der allgemeinen Lage in Ägypten und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränkten Visums nur für die Schweiz sprechen (E. 5.2). Es wird von Beschwerdeführenden denn auch nichts Derartiges geltend gemacht. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

C-2857/2015 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-2857/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:

C-2857/2015 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2015 C-2857/2015 — Swissrulings