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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2007 C-2852/2006

25 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,452 parole·~12 min·2

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Rückerstattung von AHV-Beiträgen

Testo integrale

Abtei lung III C-2852/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. Juni 2007

Mitwirkung: Eduard Achermann (vorsitzender Richter), Johannes Frölicher (Richter) und Elena Avenati-Carpani (Richterin). Gerichtsschreiber: Wilhelm Ulrich Schodde. S._______, mit Zustelldomizil;Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. S._______, geboren am 31. März 1971, war seit Juni 2001 in der Schweiz erwerbstätig und seit 23. März 2001 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. Seit dem 27. April 2001 war er mit der schweizerisch-italienischen Doppelbürgerin R, geboren am 9. Oktober 1968, verheiratet. Die kinderlose Ehe wurde vom Bezirksgericht Zürich am 9. Dezember 2004 geschieden. Im April 2005 verliess S._______ die Schweiz und kehrte nach Albanien zurück. B. Am 13. April 2005 beantragte S._______ der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) auf Form. 602.101 d 20.02.2002/cd die Rückerstattung von AHV-Beiträgen. Nach die Schweizerische Ausgleichskasse bei den zuständigen Ausgleichskassen abgeklärt hatte, welche Beiträge diese S._______ auf dessen individuellen Konto gutgeschrieben hatte, verfügte diese am 29. März 2006 eine Rückvergütung von Fr. 10'412.-. Dazu vermerkte sie: "Dieses Rückerstattungsbetreffnis entspricht nicht dem Total der persönlich geleisteten Beiträge. Seine Berechnung stützt sich auf Art. 4 der Verordnung über die Rückvergütung der AHV-Beiträge vom 29.11.1995 und die Rechtsprechung; das Rückerstattungsbetreffnis soll danach nicht höher sein als der Barwert aller AHV-Leistungen, die ein Rentner unter den gleichen persönlichen Voraussetzungen beanspruchen könnte." Zur Berechnung des Rückerstattungsbetreffnisses wurde angeführt: "Mit Ausnahme der vom Gemeinwesen entrichteten Beiträge werden alle tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet. Zinsen werden keine geleistet." Die Schweizerische Ausgleichskasse wies darauf hin, dass die in den Jahren 1948 bis 1968 entrichteten Beiträge nicht verbucht worden seien, während sie ab 1969 dem individuellen Konto zu entnehmen seien. Für die Jahre 1969-1972 würden 5.2%, für 1973 bis Juni 1975 7.8% und danach 8.4% rückvergütet. Die Rückvergütung berechne sich sowohl auf den Beiträgen des Arbeitnehmers wie auch des Arbeitgebers. Beiträge an die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) seien von der Rückvergütung ausgeschlossen. Die Einkommen errechnete die Schweizerische Ausgleichskasse für das Jahr 2001 (10 Monate) auf Fr. 14'117.-, für 2002 auf Fr. 58'674.-, für 2003 auf Fr. 56'101.-, für 2004 Fr. 42'871.- und für 2005 (4 Monate) auf Fr. 10'500.-. Das Total der Einkommen betrug Fr. 182'263.-. Für die Jahre 2002-2004 wurde ein Splitting der Beiträge zwischen S._______ und seiner am 9. Dezember 2004 geschiedenen Ehefrau R._______ vorgenommen.

3 Aufgrund dieser Beiträge ergebe sich eine AHV-Rente von Fr. 155.-, was einem Barwert von Fr. 10'412 entspreche. C. Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 25. April 2006 Einsprache bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Er machte geltend, die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben und dürfe deswegen nicht benachteiligt werden. Er beantragte, dass ihm alle von ihm uns seiner damaligen Ehefrau einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten seien. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006 wies die Schweizerische Ausgleichskasse die Beschwerde von S._______ ab. Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen werde durch Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) geregelt. Nach dieser Bestimmung könnten Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat – wie mit Albanien - keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, sowie ihren ihren Hinterbliebenen die bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Die bezahlten Beiträge beliefen sich unter Berücksichtigung des Satzes von 8.4% auf Fr. 15'310.10. Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR SR 831.131.12) könne jedoch die Rückerstattung verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteige. Die Höchstgrenze sei in seinem Fall auf Grund einer Beitragsdauer von 4 Jahren und 2 Monaten und einem aufgerundeten durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'860.- berechnet worden, was in Anwendung der Rentenskala 4 eine ordentliche Altersrente von Fr. 155.- ergeben habe. Der Barwert errechne sich über eine Hochrechnung auf ein Jahr (12 x Fr. 155.- = Fr. 1'860.-) und die Multiplizierung des Jahresbarwerts mit dem aufgrund des Alters des Versicherten anwendbaren Kapitalisierungsfaktors von 5.598 (Fr. 1'860.- x 5.598 = Fr. 10'412.-). E. Gegen den Einspracheentscheid erhob S._______ (im Folgenden Beschwerdeführer) am 29. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Personen im Ausland (im Folgenden Rekurskommission). Er machte geltend, seine frühere Ehegattin habe in Genf bei der Swiss Re gearbeitet und die Ausgleichskasse habe (fälschlicherweise) kein Splitting gemacht. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2006 antwortete die Schweizerische Ausgleichskasse, dass aufgrund des Wegzugs des Beschwerdeführers nach Albanien gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 und 4 AHVG für die gemeinsamen Ehejahre jedem Ehegatten von Amtes wegen die Hälfte der während dieser Zeit erzielten Einkommen angerechnet worden sei. Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) würden die Jahre der Eheschliessung und Ehescheidung nicht gesplittet. Für die zu splittenden Jahre 2002 und 2003 ergäben sich Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'872.- bzw. Fr. 45'550.-, für seine damalige Ehegattin Einkommen von Fr. 70'476.- bzw. Fr. 66'650.-, was gesplittete Einkommen von Fr. 58'674.http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_12/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_12/index.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_131_12/index.html

4 bzw. Fr. 56'101.- ergebe. G. Am 13. November 2006 replizierte der Beschwerdeführer und machte geltend, die Rückerstattung habe nach anderen Kriterien zu erfolgen, nämlich aufgrund der seinerzeitigen Beiträge von 10.1%, und die AHV/IV-Renten seien für die Jahre 2002-2004 für beide Ehegatten zu berechnen und das Ergebnis zu teilen. Er machte noch einmal geltend, auf das Geld angewiesen zu sein. Er sei in der Schweiz krank geworden und habe gegen die letzte Arbeitgeberin vor dem zuständigen Zürcher Arbeitsgericht klagen wollen, habe den Prozess aber nicht führen können, weil der den verlangten Kostenvorschuss nicht habe bezahlen können. Diesbezüglich ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich um Hilfe. H. Mit Duplik vom 29. März 2007 hielt die Schweizerische Ausgleichskasse an ihrer Einspracheverfügung fest und wies noch einmal darauf hin, dass IV- und EO-Beiträge nicht zurückerstattet würden. I. Bereits am 23. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. Die ihm eingeräumte Möglichkeit, Ausstandsgründe geltend zu machen, hat er nicht wahrgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. b VGG Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinerlassenenversicherung bezahlten Beiträge (Art. 18 Abs. 3 AHVG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG, in Anlehnung an Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

5 2. 2.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können denjenigen Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5 (Beiträge von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), 6 (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber), 8 (Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit), 10 (Beiträge nicht erwerbstätiger Versicherter) oder 13 (Höhe des Arbeitgeberbeitrags) bezahlten Beiträge zurückvergütet werden. Gemäss dem letzten Satz dieser Bestimmung regelt der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dies hat er mit der erwähnten Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 getan (RV-AHV, RS 831.131.12). 2.2 Art. 18 AHVG versucht in Abs. 2 und 3, eine möglichst billige Regelung des Rentenanspruchs und der Rückerstattung von Beiträgen von Ausländern zu treffen: Absatz hält 2 die Bedingungen fest, unter denen Ausländer rentenberechtigt sind, behält jedoch zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere Sozialversicherungsabkommen, vor, mit welchen die jeweiligen Staatsangehörigen Schweizer Bürgern im Wesentlichen gleichgestellt werden. Absatz 3 ist sodann ein Auffangtatbestand für jene Ausländer, die nach Absatz 2 nach ihrer Ausreise aus der Schweiz mangels Abkommen betreffend eine grundsätzliche Gleichstellung mit Schweizer Bürgern von Absatz 2 nicht erfasst und mithin nicht rentenberechtigt sind: Diese Ausländer sollen unter bestimmten Bedingungen - aus Billigkeitsüberlegungen - die einbezahlten Beiträge AHV-Beiträge zurückvergütet erhalten (vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1996; sinngemäss auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., § 23 Rz 14; Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Aufl. 1994, S. 96, lit. c; vgl. auch vgl. auch ZAK 1968 65 Erw. 2). 2.3 Art. 1 Abs. 1 RV-AHV präzisiert, dass Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, und ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 2 RV-AHV hält ferner fest, dass die Beiträge zurückgefordert werden können, wenn der Ausländer aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und er selber sowie sein Ehegatte oder seine noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.

6 Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, das heisst, fehlt auch nur eine von ihnen, so können die geleisteten Beiträge nicht zurückerstattet werden. Hinsichtlich des Umfanges der Rückvergütung schreibt Art. 4 Abs. 1 RV-AHV vor, dass nur die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden; Zinsen werden keine geleistet. Abs. 4 dieser Norm beschränkt sodann den Umfang der Rückvergütung auf den Barwert der zukünftigen AHV-Leistung, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme. Mit anderen Worten werden die Beiträge höchstens im Masse der zu erwartenden kapitalisierten Renten zurückbezahlt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besitzt das albanische Bürgerrecht und lebt seit April 2005, als er die Schweiz endgültig verlassen hat, in Albanien (vgl. Vorakten SAK, act. 4). Während seiner 4 Jahre und 2 Monate dauernden Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer ordnungsgemäss unter anderem Beiträge an die AHV geleistet. Da er als Ausländer im Ausland wohnhaft ist, begründen diese Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG auch keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Aufgrund dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer vorerst grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der von ihm und seinem Arbeitgeber von März 2001 bis April 2005, das heisst zum Zeitpunkt der Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz entrichteten Beiträge an die schweizerische AHV. 3.2 Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 9. Dezember 2004 verheiratet. Nach Artikel 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG und Art. 4 Abs. 2 RV-AHV ist daher für die Kalenderjahre der gemeinsamen Ehegatten, das heisst für die Jahre 2002 und 2003 ein Splitting vorzunehmen. Für die zu splittenden Jahre 2002 und 2003 ergeben sich nach den aufgrund der nachstehenden Erwägungen massgeblichen Zahlen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'872.- bzw. Fr. 45'550.-, für seine damalige Ehegattin Einkommen von Fr. 70'476.- bzw. Fr. 66'650.-, was gesplittete Einkommen von Fr. 58'674.- bzw. Fr. 56'101.- ergibt. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG, wonach der Arbeitnehmerund der Arbeitgeberbeitrag zusammen 8,4% beträgt, und den Einträgen im individuellen Beitragskonto des Beschwerdeführers sowie den erwähnten Ergebnisse des Splittings ergibt sich – wie in der Verfügung vom 29. März 2006 detailliert dargelegt – ein Total bezahlter Beiträge von Fr. 15'310.-. 3.3 Da indes der Rückvergütungsbetrag nach Art. 4 Abs. 4 RV-AHV nicht höher sein darf als der Barwert einer aufgrund der entsprechenden Beiträge auszurichtenden AHV-Rente, berechnete die Schweizerische Ausgleichskasse die sich aufgrund der anrechenbaren Beiträge des Beschwerdeführers theoretisch ergebende AHV-Rente. Aufgrund der Beitragsdauer von 4 Jahren und 2 Monaten sowie der Rentenskala 4 – beides wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage

7 gestellt – ergibt sich eine ordentliche Altersrente von Fr. 155.-. Der Barwert dieser ordentlichen Rente errechnet sich über eine Hochrechnung auf ein Jahr, das heisst 12 x Fr. 155.-, was Fr. 1'860.- ergibt. Multipliziert mit dem aufgrund des Alters des Beschwerdeführers anwendbaren Kapitalisierungsfaktor von 5.598 (Jahresbarwerts x Kapitalisierungsfaktor) ergibt sich ein Barwert der Rente von Fr. 10'412.- (Fr. 1'860.- x 5.598). Damit erweist sich die von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgenommene Berechnung des Rückerstattungsbetrags als bundesrechtskonform. 3.4 Da eine Rückerstattung nur für AHV-Beiträge vorgesehen ist, wurde zu Recht nur ein Satz von 8.4% in Anschlag gebracht. Die Schweizerische Ausgleichskasse hat daher die Beiträge an die IV und die EO bei der Festsetzung des Rückerstattungssatzes zu Recht nicht mit eingeschlossen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend auf Grund welcher Rechtsnormen ein Anspruch auf Rückerstattung von IV- und EO- Beiträgen bestehen sollte. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind daher haltlos. 3.5 Eine Härteklausel kennt das AHVG hinsichtlich der Rückerstattung von AHV-Beiträgen nicht, und auch der Bundesrat hat in der RV-AHV keine entsprechende Regelung getroffen. 3.6 Eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich, dass diesbezügliche Anhaltspunkte bestehen könnten. Verlässt ein Ausländer die Schweiz, muss ihm bekannt sein, dass er damit keinen Anspruch mehr auf eine AHV-Rente hat. Im Übrigen entspricht die Rückerstattungsleistung der Kapitalisierung jener Rente, zu welcher die von ihm erbrachten Beiträge Anspruch gegeben hätten. Dass IV-Beiträge nicht zurück erstattet werden, ergibt sich aus dem Leistungssystem der Invalidenversicherung und bedarf keiner näheren Begründung. Die Beiträge an die EO sind im Verhältnis zu den Beiträgen an AHV und IV gering und in der Höhe beschränkt, so dass ohne Weiteres nachvollziehbar ist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich keine Rückerstattung vorgesehen hat. 4. Auch die weiteren Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anwendung einer anderen, von Gesetz und Verordnung abweichenden Berechnung des Rückerstattungsbetrags sind nicht substantiiert und ebenso haltlos, so dass auch auf sie nicht weiter einzutreten ist. 5. Mangels Zuständigkeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht über den von ein Zürcher Arbeitsgericht vom Beschwerdeführer erhobenen Kostenvorschuss zu äussern. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Ob die Beschwerde angesichts der Haltlosigkeit der Rügen als mutwillig zu bezeichnen ist, wird offen gelassen, da im Zeitpunkt der Über-

8 nahme des Verfahrens bereits der erste Schriftenwechsel abgeschlossen war. 6.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: (je mit Gerichtsurkunde ) - dem Beschwerdeführer (über das von ihm gemeldete Zustelldomizil) - der Vorinstanz (Ref. x) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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