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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2018 C-2836/2017

12 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,824 parole·~14 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10.4.2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2836/2017

Urteil v o m 1 2 . Juli 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz,

und

Pensionskasse B._______, Beigeladene.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 10. April 2017.

C-2836/2017 Sachverhalt: A. Die am (…) 1963 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Sie ist geschieden und Mutter dreier Kinder (Jg. 1982, 1988 und 1992; IV-act. 1 und 33). Bis 2014 war sie während mehrerer Jahre mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt in einem Vollzeitpensum im Reinigungsbereich (IV-act. 47), und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV-act. 36). B. Eine erste Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 3. Juli 1998 (IV-act. 1) wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) im Wesentlichen gestützt auf ein Gutachten des Kantonsspitals C._______ (Bereich Innere Medizin) vom 14. Januar 1999 (IV-act. 3) und ein psychiatrisches Gutachten vom 22. März 1999 (IV-act. 4) gemäss den Feststellungen der IV-Stelle des Kantons D._______ (Verfügung vom 20. Juli 1999; IV-act. 8) mit undatierter Verfügung ab (IV-act. 11). Diese Verfügung wurde mit Urteil vom 2. Oktober 2001 der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen bestätigt (IV-act. 25). C. Nachdem die Versicherte seit 7. Januar 2015 krankgeschrieben war (IVact. 43), meldete sie sich am 14. Juli 2015 erneut bei der IV-Stelle des Kantons D._______ zum Leistungsbezug an (IV-act. 33). Diese klärte die erwerbliche und die gesundheitliche Situation ab. Sie holte dabei insbesondere ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 2. Juli 2016 (IVact. 76) sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2016 (IV-act. 79) und vom 9. Januar 2017 (IV-act. 81) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Einholen einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 24. Februar 2017 (IV-act. 91) sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 10. April 2017 gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % zu (IV-act. 103).

C-2836/2017 D. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Mai 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr anstelle der Dreiviertelsrente eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (BVGer-act. 1). E. Der mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2017 bei der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.– (BVGer-act. 2) wurde am 6. Juni 2017 geleistet (BVGer-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 10. Juli 2017 an die Verwaltung zurückzuweisen. Die kantonale IV-Stelle beantragte in der genannten Stellungnahme unter Hinweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 7. Juli 2017 die Gutheissung der Beschwerde und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (BVGer-act. 8). G. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 wurde die Pensionskasse B._______ zum Beschwerdeverfahren beigeladen (BVGer-act. 9). Diese nahm am 28. Juli 2017 Stellung und beantragte ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde (BVGer-act. 10). H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-

C-2836/2017 tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 10. April 2017, mit der die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2016 zugesprochen hat. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hat die Vorinstanz zwar einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 anerkannt, die angefochtene Verfügung jedoch nicht in Wiedererwägung gezogen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Deshalb hat im Folgenden das Gericht über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 3. Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in Frankreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 4. Die Beschwerdeführerin hat während mehr als drei Jahren Beiträge im Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (vgl. IK-Auszug; IV-act. 36), so dass die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist.

C-2836/2017 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 5.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 4 und 7 VO [EG] 883/2004; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 5.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver-

C-2836/2017 gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3). 5.5 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.1). 5.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4). 5.7 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen

C-2836/2017 einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 14. Juli 2015 eingetreten und hat der Beschwerdeführerin nach einer materiellen Anspruchsprüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2017 zunächst eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in jeglichem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz und die beigeladene Pensionskasse haben dies im Laufe des Beschwerdeverfahrens anerkannt und beantragen eine Gutheissung der Beschwerde. Hinsichtlich der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stützten sich die Verfahrensbeteiligten auf die Erkenntnisse gemäss bidisziplinärem Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie, vom 2. Juli 2016. Der neurologische Gutachter diagnostizierte ein mässig ausgeprägtes Cervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen zwischen C3 und C6 sowie engem Spinalkanal. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine ausgeprägte Symptomausweitung sowie Verdeutlichungstendenz bei seelischer Interferenz zu erwähnen. In der angestammten Tätigkeit im Reinigungsbereich sei von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 80 %. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine mittelgradige bis schwergradige depressive Episode mit Versündigungswahn (ICD-10: F32.2) sowie eine seit Jahren bestehende anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Aus psychiatrischer Sicht sei unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen, der ebenfalls erheblich beeinträchtigten innerpsychischen Ressourcen und des Krankheitsverlaufs festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie sei einem Arbeitgeber in ihrem Zustand in keiner Weise zumutbar. Im Rahmen der Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung für die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei.

C-2836/2017 6.3 Das von der Vorinstanz im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2016 basiert auf den Vorakten, einer detaillierten Anamneseerhebung und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen. Es erfolgten eine interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. Von der Einschätzung der Gutachter abweichende ärztliche Berichte liegen keine vor. Das Gutachten äussert sich zwar nicht ausdrücklich zum revisionsspezifischen Beweisthema aus medizinischer Sicht (Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes). Aus dem Gutachten ergibt sich aber deutlich, dass sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleich zum Zustand bei der ersten Rentenablehnung im Jahr 1999, als keine schwerwiegende psychische Erkrankung festgestellt wurde, anspruchsrelevant verschlechtert hat. 6.4 Der RAD ist zunächst in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 vom Gutachten abgewichen und hat aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von etwa 40 % angenommen. Die abweichende Einschätzung wurde im Wesentlichen mit den vom neurologischen Gutachter beschriebenen Hinweisen auf eine Aggravation begründet. Nachdem die medizinischen Akten dem RAD im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals vorgelegt wurden, schloss sich dieser dann in medizinischer Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit den Schlussfolgerungen der Gutachter vollumfänglich an. Der RAD-Arzt Dr. med. G._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2017 überzeugend fest, dass die im neurologischen Gutachten beschriebene Aggravationstendenz im Rahmen der psychischen Störung zu sehen sei und deshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vernachlässigt werden könne. Er gehe mit dem Gutachter einig, dass keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft ab Januar 2015 bestehe. 6.5 Die gutachterliche Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hält auch vor der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 143 V 409, BGE 143 V 418 sowie BGE 141 V 281 stand. Das Gutachten vom 2. Juli 2016 ist insofern nachvollziehbar, als es klar die Krankheitswertigkeit der depressiven Störung mit dem Versündigungswahn be-

C-2836/2017 schreibt. So hält auch der RAD fest, dass keine Ressourcen für eine erwerbliche Tätigkeit bestünden und die Erkrankung therapeutisch nur schwer beinflussbar sei. Zudem bestehe eine negative Wechselwirkung mit der somatoformen Schmerzstörung. Ausserdem erscheint das Aktivitätenniveau im Bereich der Freizeitgestaltung mit den beruflichen Restriktionen vereinbar. Es bestehen daher keine Gründe, von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. 6.6 Insgesamt ist davon auszugehen, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2016 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt, weshalb für die Anspruchsbeurteilung darauf abgestellt werden kann. Folglich ist die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seit Januar 2015 nicht mehr arbeitsfähig. Die Durchführung eines Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen. Nach Ablauf des Wartejahrs im Januar 2016 liegt ein Invaliditätsgrad von 100 % vor. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen, weshalb ihr der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

C-2836/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. April 2017 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Januar 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. 3. Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der Rente und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘400.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2836/2017 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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