Abtei lung II I C-2834/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . April 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz, Alters- und Hinterlassenenversicherung; Rentenberechnung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2834/2006 Sachverhalt: A. Herr A._______, geboren am (...), österreichischer Staatsangehöriger, hat von 1961 bis 2001 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet (act. 73-74). Er war vom 5. Dezember 1970 bis 7. Dezember 1984 in erster Ehe mit Frau B._______ verheiratet (act. 57). B. Mit E-Mails vom 5. April und 2. Mai 2005 ersuchte der Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse um Mitteilung der zu erwartenden Rentenhöhe. Als Wohnort gab er (...) an (act. 5 und 6). Die zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen stellte am 22. Juli 2005 fest, dass der Gesuchsteller bereits das Rentenalter erreicht habe und stellte ihm daher das Formular zur Rentenbeantragung zu (act. 59). Aufgrund des neu bekannt gewordenen ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Salzburg wurde das Dossier im Folgenden an die Schweizerische Ausgleichskasse überwiesen (act. 65). C. Mit Schreiben vom 21. November 2005 beantragte der Versicherte bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Landesstelle Salzburg die Gewährung einer Altersrente aus der Schweiz (act. 14). Die PVA stellte daraufhin am 7. Dezember 2005 der Schweizerischen Ausgleichskasse das Formular E202 "Bearbeitung eines Antrages auf Altersrente" zu. Darin forderte die PVA eine Nachzahlung. Gleichzeitig gab sie an, dass die Nachzahlung nicht unmittelbar dem Berechtigten ausgezahlt werden könne und der Versicherte die Auszahlung unmittelbar im Wohnstaat beantragt habe (act. 20-28). D. Mit Verfügung vom 24. März 2006 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) die Altersrente des Versicherten auf CHF 1'662.-- fest (act. 80). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 28. April 2006 Einsprache (act. 86). Er beantragte die Beantwortung einiger Fragen zur Berechnung der Rente und dem Grund der Nachzahlung an die PVA in Österreich. Des Weiteren forderte er die Auszahlung der Rente in CHF anstelle von Euro. C-2834/2006 E. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2006 ab. Sie erläuterte das Vorgehen beim Splitting, die Rechtsgrundlage der Nachzahlung aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sowie den Grund für die Auszahlung in Euro. Zudem informierte die Vorinstanz den Versicherten, dass sie für Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sei. F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland. Er brachte u.a. vor, die Berechnung sei nicht überprüfbar, da ihm das nötige Zahlenmaterial fehle. Zudem habe seine damalige Ehefrau in den Jahren 1975 bis 1977 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge gezahlt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Die Nachzahlung des ganzen Guthabens und nicht nur des Vorleistungsbetrages an die österreichische PVA sei fraglich. Weiterhin forderte er die Auszahlung in Schweizer Franken und die Erstattung der erlittenen Wechselkursverluste. Zudem sei ihm der Betrag, welcher auf ein falsches Konto eingezahlt worden und nun nicht mehr einbringbar sei, zu ersetzen. Zum Schluss stellte er die Frage, weshalb er keine Bestätigung der Rentenhöhe erhalten habe. G. Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2006 ihre Ausführungen im Einspracheentscheid bezüglich der Rechtsgrundlagen der Rentenberechnung, der Auszahlung von Rentenleistungen in der Währung des Wohnsitzstaates und des Risikos allfälliger Wechselkursverluste. Das Splitting sei korrekt ausgeführt worden und es bestünden keine Hinweise auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau von 1975 bis 1977. Das Bankkonto, auf welches die Renten ausgezahlt worden seien, laute auch auf den Namen des Beschwerdeführers. H. In seiner Replik vom 17. Oktober 2006 wiederholte der Beschwerdeführer seine Ausführungen. Auch die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 18. Januar 2007 erneut ihre Begründung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. C-2834/2006 I. Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 übernommen habe. J. In seinen Schlussbemerkungen vom 2. März 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Beiordnung eines amtlichen Anwalts. K. Mit Verfügungen vom 28. März 2007 und 31. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper mit. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall: Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas- C-2834/2006 senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist grundsätzlich (vgl. aber unten E.2) einzutreten. 1.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG in Sa. D. vom 4. April 2005, Erw. 1.1, H 13/05). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2. 2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsver- C-2834/2006 hältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. 2.2 Die Auszahlung der PVA an den Beschwerdeführer auf ein angeblich falsches Konto kann aufgrund des Gesagten nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein; darüber hat die Vorinstanz nicht verfügt. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit zwischen der PVA und dem Beschwerdeführer. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid sowie in ihrer Vernehmlassung und Duplik eingehend zu diesem Aspekt Stellung genommen hat. Die Aktenlage bestätigt die Angaben der Vorinstanz. Die vorgenommenen Nachforschungen belegen, dass das fragliche Konto auch auf den Beschwerdeführer lautete (act. 103-109). Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt auch die Forderung des Beschwerdeführers um eine Bestätigung der Rentenauszahlung; insoweit hat er (nachdem bereits über den Rentenanspruch als solchem verfügt worden ist) auch kein schutzwürdiges Interesse dargelegt und ist deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz beim Splitting alle Beiträge der Ehefrau berücksichtigt hat, ob die Nachzahlung an die österreichische PVA gerechtfertigt war und ob die Auszahlung zu Recht in Euro erfolgte. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die C-2834/2006 Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Artikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.1 Der Beschwerdeführer war in erster Ehe während der Zeit vom Dezember 1970 bis Dezember 1984 verheiratet. Für die Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe, das heisst für die Jahre 1971-1983, ist daher ein Einkommenssplitting vorzunehmen. 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Aufstellung seiner Einkommen nicht korrekt ausgewiesen worden sei. Hingegen bringt er vor, dass seine geschiedene Ehefrau bereits ab dem Jahr 1975 gearbeitet habe und behauptet dadurch sinngemäss, dass nicht alle Beiträge berücksichtigt worden seien. 3.1.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter C-2834/2006 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV muss das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen. Im individuellen Konto dürfen grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., 110 V 97 Erw. 4a; ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 Erw. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 Erw. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 Erw. 3a mit Hinweisen). 3.1.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung eine detaillierte Aufstellung der massgeblichen Einkommen vorgenommen. Gemäss aktueller Aktenlage bestehen keinerlei Hinweise, dass die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in den Jahren 1975-1977 Beiträge einbezahlt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche Dokumente vorgelegt. Auch fehlen weitere Angaben zur Beitragsdauer und -höhe oder einem allfällig erzielten Einkommen. Für das Bun- C-2834/2006 desverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, gestützt auf die nicht belegten Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Beweismassnahmen zu treffen. 3.1.5 Die Vorinstanz hat das Splitting demnach korrekt vorgenommen. Mit der Aufstellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie den Ausführungen in der Verfügung vom 24. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen genügend aufgezeigt, wie das Splitting berechnet wurde; darauf kann verwiesen werden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und der Replik vor, er könne das bilaterale Abkommen mit der EU nicht überprüfen, da ihm die Unterlagen fehlen würden. Gemäss ATSG sei es möglich, Nachzahlungen einer Versicherung, welche Vorleistungen erbracht habe, abzutreten. Dies betreffe jedoch nur den Vorleistungsbetrag, nicht aber die ganze Nachzahlungssumme. Es stehe nirgends, dass der gesamte auszuzahlende Betrag überwiesen werden müsse. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass die Unkenntnis der Rechtsgrundlagen den Versicherten keinen Vorteil zu verschaffen mag. Es gilt der Grundsatz, dass die Rechtsgrundlagen als bekannt vorausgesetzt werden (BGE 126 V 308 E. 2b mit Hinweisen). Immerhin kann der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass die hier massgebenden Rechtsgrundlagen in der Systematischen Sammlung des Schweizerischen Rechts (www.admin.ch > Bundesgesetze) zu finden sind. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ist unter der SR-Nummer 0.831.109.268.1 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 unter der SR-Nummer 0.831.109.268.11 verzeichnet. Die Vorinstanz verweist im Einspracheentscheid sowie in ihrer Vernehmlassung und Duplik zu Recht auf die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Gemäss Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten untereinander zur Amtshilfe verpflichtet; demnach ist ein Sozialversicherungsträger, welcher mittels Formular E202 auf eine vorzunehmende Nachzahlung hingewiesen wird, dazu verpflichtet, die dies meldende Behörde zu unterstützen. Art. 111 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 bildet sodann die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger der sozialen Sicherheit und den Erstattungsanspruch von Fürsorgestellen. C-2834/2006 Die Vorinstanz hatte demnach dem Nachzahlungsersuchen der PVA nachzukommen. Letztere wies zudem im Rentenantragsformular ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Nachzahlungen nicht unmittelbar dem Berechtigten, d.h. dem Beschwerdeführer, ausgezahlt werden können (vgl. act. 22). Aus diesem Grund war die Überweisung des ganzen nachzuzahlenden Betrages an die österreichische PVA rechtens. 3.3 Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm die Rente in Schweizer Franken auszuzahlen und der bis anhin erlittene Wechselkursverlust zu ersetzen. Im Formular E202 wird unter Ziffer 13 angegeben, dass der Antragsteller, also der Beschwerdeführer, die Auszahlung unmittelbar im Wohnstaat beantragt habe (act. 23). Dies führte dazu, dass die Vorinstanz die Altersrente auf das bei der PVA für den Beschwerdeführer hinterlegte Bankkonto auszahlte. Da sich der Wohnsitz und das Bankkonto in Österreich befanden, erging die Auszahlung praxisgemäss in Euro. Anlässlich der Einsprache vom 28. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung auf ein Schweizer Bankkonto. Das entsprechende Formular füllte er am 29. Juni 2006 aus (act. 88). Seither erfolgten keine Zahlungen mehr auf das österreichische Konto. Die Auszahlung erfolgte somit zu jeder Zeit korrekt. Was schliesslich allfällige Wechselkursverluste betrifft, so werden solche vom Versicherungsträger nicht übernommen; für eine entsprechende Verpflichtung der Vorinstanz besteht keine gesetzliche Grundlage. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm ein amtlicher Anwalt beizuordnen. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG kann die Beschwerdeinstanz, ihr C-2834/2006 Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt bestellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, d.h. wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren ist die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes angesichts der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nicht notwendig. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag erst in seiner letzten Eingabe an das Gericht gestellt; er war demnach in der Lage, das Verfahren selber zu führen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines amtlichen Anwalts wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2834/2006 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12