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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2007 C-2828/2006

3 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,899 parole·~9 min·2

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Nich...

Testo integrale

Abtei lung III C-2828/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Richter Mesmer; Richter Parrino; Gerichtsschreiberin Fankhauser. B._______, Antigua, Zustelladresse: C._______ Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung; Nichteintreten auf Einsprache (Entscheid vom 24.5.2006). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006, verschickt am 17. Februar 2006, schloss die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die in Antigua wohnende B._______ aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) aus (Akt. 1/53). B. Mit Datum vom 24. März 2006 sandte B._______ per Fax ein Schreiben mit mehreren Beilagen an die SAK (Akt. 1/55, vgl. auch Akt. 10) mit folgendem Inhalt: "Danke fuer Ihr Schreiben das ich am 8.3.06 erhalten habe. Wie ich schon der AHV.Stelle in Buenos Aires mitgeteilt habe, ist mir unmoeglich 4500.- SFR. Praemie zu bezahlen (Beilage Lohnausweis). Die einzige Veraenderung seit 1999 ist, das ich keine Ueberstunden mehr habe. Das heisst soviel wie das Einkommen ist zurueckgegangen. Dazu kommt der Wechselkurs vom East Caribbean Dollar zum US.Dollar dann zum SFR. Mit freundlichen Gruessen [Unterschrift] Das Original folgt per Post". Der Fax ging am 26. März 2006 bei der SAK ein. Das Dokument ist nur teilweise lesbar und wurde mit dem Stempel "Document illisible" versehen. C. Die SAK bestätigte der Versicherten mit Brief vom 27. März 2006 den Eingang des Fax und wies sie darauf hin, dass eine Einsprache gegen die Ausschlussverfügung "schriftlich (weder Fax noch E-Mail)" einzureichen sei. "Wir geben Ihnen deshalb eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens um dies zu tun." (Akt. 1/56). D. Mit nicht eingeschrieben versandter Verfügung vom 24. Mai 2006 trat die SAK auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, dass innerhalb der angesetzten Frist keine persönlich unterschriebene Einspracheschrift eingereicht worden sei (Akt. 1/57). E. B._______ schickte am 12. Juli 2006 (Poststempel Antigua) der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV; Eingang 18. Juli 2006) eine Kopie ihres Schreibens an die SAK. Darin bestätigte sie den Erhalt des "Briefes vom 24.03.2006" (gemeint ist wohl der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006) und gab ihrem Erstaunen über die Verfügung Ausdruck, da sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Antworten auf ihre Fragen erhalten habe. Deshalb könne sie die Verfügung nicht akzeptieren (Akt. 2). Die Rekurskommission AHV/IV nahm dieses Schreiben als Beschwerde entgegen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2006 beantragte die SAK die Beschwerde sei abzuweisen. Hinsichtlich des Einspracheverfahrens hielt sie fest, dass der Versicherten eine Nachfrist zur Behebung des Formmangels angesetzt und der Nichteintretensentscheid nach ungenutztem Ablauf dieser Frist gefällt worden sei (Akt. 6).

3 G. Mit Replik vom 25. September 2006 machte B._______ geltend, ihre Einsprache vom 24. März 2006 nicht nur per Fax, sondern am gleichen Tag auch eingeschrieben per Post geschickt zu haben. Im Weiteren legte sie "den Briefwechsel mit Buenos Aires und Genf" ins Recht und machte sinngemäss geltend, die Korrespondenz zwischen ihr und den Durchführungsstellen der AHV sei mehrmals sehr spät oder gar nicht am Ziel angekommen. Insbesondere habe sie alle ihr zugestellten Formulare ausgefüllt. Aufgrund der amtlichen Einschätzung seien die Beiträge viel zu hoch angesetzt worden (Akt. 10). H. In der Duplik vom 8. November 2006 beantragte die SAK wiederum die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie die Beitragsverfügung vom 9. September 2004, welche in Rechtskraft getreten sei, kritisiere (Akt. 13). I. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 26. Februar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Gleichzeitig wurde B._______ aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. Die Information betreffend das Zustelldomizil ging am 19. März 2007 ein (Akt. 15). J. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen. 1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichs-

4 kasse vom 24. Mai 2006 betreffend freiwillige Versicherung, die Beschwerdeführerin wohnt in Antigua. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 85bis Abs. 3 AHVG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.2 Als Adressatin der Verfügung, mit welcher die Verwaltung nicht auf ihre Einsprache eintrat, ist die Beschwerdeführerin zweifellos legitimiert (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 56 und 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.3 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (Entscheid über die Zulässigkeit des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung und Überprüfung der Beitragsverfügung) kann nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Hingegen lässt sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2006 und jenem vom 25. September 2006 eine genügende Begründung herleiten, wonach sich die Beschwerdeführerin auch gegen das Nichteintreten wehrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 AHVG sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) kann gegen Verfügungen betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung innerhalb von 30 Tagen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Einsprache erhoben werden. Art. 10 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) legt die im Einspracheverfahren zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dieser Bestimmung müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1), eine schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung vom 6. Februar 2006 betreffend den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nach ihren – und von der

5 SAK nicht bestrittenen (vgl. BGE 121 V 5 E. 3) – Angaben am 8. März 2006 erhalten (Akt. 1/55, vgl. auch Akt. 10). Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 9. März 2006 zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache per Fax ging innerhalb der Einsprachefrist bei der SAK am 26. März 2006 ein. Obwohl die Faxeingabe zum Teil unleserlich ist, lässt sich daraus klar entnehmen, dass der Zugang der Verfügung am 8. März 2006 erfolgt sei und das Original der Einsprache per Post nachgereicht werde. Dass die Vorinstanz die Verbesserung der Einsprache verlangte und die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Originalunterschrift aufmerksam machte, war richtig. Ihre Aufforderung zur Verbesserung der Einsprache hätte sie jedoch mit der Androhung verbinden müssen, dass sonst nicht auf die Einsprache eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Indem sie lediglich eine Nachfrist zur Einreichung der schriftlichen Einsprache ansetzte, ohne auf die Folgen bei Nichtbeachtung hinzuweisen, entspricht ihr Schreiben vom 27. März 2006 nicht den Anforderungen von Art. 10 Abs. 5 ATSV (vgl. zu den Pflichten der Behörde bei mangelhafter Einsprache das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 99/06 vom 8. September 2006). Dieser Verfahrensmangel wiegt umso schwerer, als es im vorliegenden Fall um eine Verfügung betreffend Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung geht, was nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person zu qualifizieren ist, weil die Beschwerdeführerin danach der freiwilligen Versicherung lebenslang nicht mehr beitreten kann (BGE 117 V 97 E. 2c, Urteil H 149/05 vom 7. September 2006 E. 3.3.2). Es ist mithin festzustellen, dass keine rechtskonforme Nachfristansetzung erfolgte und somit gestützt darauf auch kein Nichteintretensentscheid gefällt werden konnte. 3.3 Hinzugefügt werden kann Folgendes: Ohne abzuwarten, ob innerhalb der Einsprachefrist das per Fax angekündigte Original der Einsprache per Post eintreffe, setzte die Verwaltung gleich am nächsten Tag eine Frist zur Verbesserung an. Da die Beschwerdeführerin offenbar aber ihre Fax- Einsprache vom 24. März 2006 gleichentags per Post versandte, durfte sie bei Erhalt der Aufforderung, den Mangel zu beheben, annehmen, das Problem habe sich zwischenzeitlich erledigt, da ihre Postsendung aus Antigua frühestens einige Tage nach dem Versand dieser Aufforderung in Genf eintreffen konnte. Die Vorinstanz hätte deshalb die Beschwerdeführerin nach Ablauf der für eine Postsendung aus Antigua erforderlichen Zeit darauf aufmerksam machen müssen, dass die per Fax angekündigte Einspracheschrift nicht eingetroffen sei. 3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die SAK bei dieser Sachlage das Verfahren am 24. Mai 2006 nicht durch einen Nichteintretensentscheid abschliessen durfte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Einspracheverfahren rechtskonform durchführe.

6 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Da der Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - der Beschwerdeführerin - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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